LG Hamburg: Streaming von Fernsehsignalen als IPTV
Urteil v. 08.04.2009, Az. 308 O 660/08
2. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor, wenn der Streaming-Anbieter lediglich die Rechte der Fernsehsender an ihren Funksendungen nach § 87 Abs. 1 UrhG erworben hat und diesen wiederum nicht die Rechte an einer Ausstrahlung im Internet zustehen.
3. Internet-Streaming fällt nicht unter die Regelung zur Kabelweitersendung aus § 20b UrhG. Denn eine erweiternde Auslegung verbietet sich, da es sich bei § 20b UrhG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist.
