LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung
Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08
2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.
