Urteile zu Informationsfreiheitsgesetz

Urteile zu Informationsfreiheitsgesetz

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behörden-Gutachten

Urteil v. 13.08.2010, Az. 10 A 10076/10.OVG

Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu gewähren, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Wissensstand der Behörde bekannt würde und somit neue Verschleierungstaktiken entwickelt werden könnten, um sich der Aufsicht der Behörde zu entziehen.


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VG Düsseldorf: Agrarsubventionen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG

Urteil v. 24.06.2007, Az. 26 K 668/06

Informationen zur Verteilung von EU-Agrarsubventionen sind keine Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund.


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OVG Münster: Einsicht in Jugendamtsakte

Beschluss v. 31.01.2005, Az. 21 E 1487/04

1.Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen.

2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.

3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.


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VG Düsseldorf: Amtskette des Bürgermeister

Urteil v. 09.07.2004, Az. 26 K 4163/03

1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW beinhaltet das Recht auf Erlangung von Informationen über die Beschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (hier: Amtskette) durch Einsicht in den hierüber geführten Verwaltungsvorgang. Dass die Beschaffung der Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller der Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts.

2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.

3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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