BVerfG: IMSI-Catcher
Beschluss v. 22.08.2006, Az. 2 BvR 1345/03
2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.
3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.
