Urteile zu Impuls

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OLG München: Haftung für weitgehend passende Keywords

Urteil v. 06.12.2007, Az. 29 U 4013/07

1. Auch die Schaltung einer Anzeige mit Hilfe von unsichtbaren Suchbegriffen stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses (nicht sichtbaren) Zeichens dar. Denn die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und lässt sich nicht mit der Begründung verneinen, dass derartige vom Werbenden verwendete Schlüsselworte nicht wahrnehmbar seien.

2. Maßgeblich ist auch der Umstand, dass sich der Werbende durch die Wahl eines „Keywords“ eine spezifische Lotsenfunktion zunutze machte, die darin besteht, in einem großen Angebot mit Hilfe des Suchbegriffes gezielt auf eigene Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen.

3. Auch kann sich der Werbende nicht darauf berufen, schuldlos zu handeln, weil er selbst das Zeichen nicht gebucht hat, sondern die Funktion „weitestgehend passende Keyword“ zum Einsatz kommt. Denn es ist möglich einzelne Begriffe von dieser Funktion auszuschließen. Es ist dem Verwender zumutbar, fremde Markenzeichen in die Liste nicht zu verwendender Begriffe einzutragen.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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