Urteile zu Impressum
LG Aschaffenburg: Impressum bei geschäftlichem Facebook-Profil
Urteil v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
1. Wird ein Facebook-Profil geschäftsmäßig genutzt, muss es ein Impressum beinhalten, das den Voraussetzungen des § 5 TMG entspricht.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
2. Die Bezeichnung "Info" der Pflichtangaben verstößt mangels Klarheit gegen § 5 TMG.
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OLG Celle: Regelstreitwert bei Informationspflichten-Verstoß
Beschluss v. 14.06.2011, Az. 13 U 50/11
1. Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen.
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
2. In Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen ist für die Schätzung des Streitwertes gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dabei sind vor Allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden, die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht und die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen zu berücksichtigen.
3. Bei einem Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG werden die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich beeinträchtigt.
4. Serienweise wiederkehrende Wettbewerbsverletzungen und rechtlich eindeutige Verstößen gelten als einfach gelagerte Streitigkeiten, sodass der Streitwert in einem solchen Fall nach § 12 Abs. 4 UWG zu mindern ist.
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LG Düsseldorf: Wartungsseite braucht kein Impressum
Urteil v. 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
Eine Internetseite, die auf Wartungsarbeiten an einer Internetpräsenz hinweist (sog. Baustellenseite), bringt regelmäßig keinerlei geschäftsmäßige Betätigung zum Ausdruck und unterfällt somit nicht der Pflicht zur Anbieterkennzeinung gemäß § 5 Abs. 1 TMG.
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LG Berlin: Fehlende Angabe von Handelsregistereintrag und USt-IdNr. im Impressum
Urteil v. 31.08.2010, Az. 103 O 34/10
1. Das Fehlen der Angabe von Handelsregister und Handelsregisternummer sowie das Fehlen der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Anbieterkennzeichnung (vulgo: Impressum) eines gewerblichen Internetangebots stellen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG dar.
2. Die Norm des § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein Fehlen der genannten Angaben ist jedoch wettbewerbsrechtlich einer berechtigten Abmahnung vorliegend nicht zugänglich, da der Sachverhalt an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG scheitert. Denn es ist keine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch das Fehlen der Angaben erkennbar. Ferner liegt eine spürbare Beeinträchtigung auch nicht deshalb schon vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt, denn auch in diesem Fall findet zunächst die Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG Anwendung.
2. Die Norm des § 5 TMG enthält Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ein Fehlen der genannten Angaben ist jedoch wettbewerbsrechtlich einer berechtigten Abmahnung vorliegend nicht zugänglich, da der Sachverhalt an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG scheitert. Denn es ist keine Beeinträchtigung der Mitbewerber und anderer Marktteilnehmer durch das Fehlen der Angaben erkennbar. Ferner liegt eine spürbare Beeinträchtigung auch nicht deshalb schon vor, weil es sich bei den Angaben nach § 5 TMG um wesentliche Informationen im Sinne von § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG handelt, denn auch in diesem Fall findet zunächst die Relevanzklausel des § 3 Abs. 1 UWG Anwendung.
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OLG Düsseldorf: Spammer-Impressum
Urteil v. 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
1. Der Geschäftsführer eines Unternehmens haftet auf Unterlassung für Spam-Mails, die für sein Unternehmen verschickt wurden. Denn er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass der Versand von E-Mails nur an solche Personen erfolgt, die in den Empfang ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
2. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist eine „spürbare“ Beeinträchtigung von Marktteilnehmern im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
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OLG Hamm: Anforderungen an ein Webseiten-Impressum einer GbR
Urteil v. 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Internet-Angebot, welches den Vorschriften der Anbieterkennzeichnung bzw. der BGB-InfoV unterliegt, so sind im sogenannten Impressum neben dem Handelsnamen auch alle vertretungsberechtigten Gesellschafter namentlich zu nennen. Diese Angabe hat eindeutig, klar und verständlich zu erfolgen; diese Anforderung gilt insbesondere auch für die Ausgestaltung eines Links auf die entsprechende Anbieterkennzeichnung.
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BGH: Unrichtige Aufsichtsbehörde
Urteil v. 10.06.2009, Az. I ZR 37/07
a) Hat sich der Schuldner gegenüber einem Gläubiger i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. strafbewehrt unterworfen, setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterwerfungserklärung nicht voraus, dass der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
b) Mehrere Vertragsstrafen, die auf jeweils gesonderte Verstöße gegen eine Unterlassungsvereinbarung gestützt werden, sind im Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände.
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OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Abofallen-Betreiber
Urteil v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
1. Muss ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher bei der Registrierung auf einer Internetseite nicht ohne weiteres damit rechnen, eine Kostenpflicht einzugehen, weil die Gestaltung der Internetseite diesbezüglich irreführend ist, handelt der Betreiber wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 S. 2 PAngV.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
a) Ein Hinweis auf die Kostenpflicht eines Internetangebots muss ausdrücklich erfolgen. Dabei ist die situationsadäquate Aufmerksamkeit beim „Surfen“ zu berücksichtigen, bei der üblicherweise einige Teile von Internetseiten nur fragmentarisch wahrgenommen werden.
b) Ein Hinweis unterhalb der Eingabemaske, auf den lediglich mittels eines „Sternchens“ im darüber liegenden Text hingewiesen wird, ist jedoch in keinem Fall ausreichend.
c) Selbst wenn der Verbraucher diesen Text wahrgenommen hat, muss es für ihn darüber hinaus auch deutlich sein, dass mit dem Absenden des Eingabeformulars der Vertrag endgültig zustande kommen soll.
d) Auch Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht ausreichend.
2. Wird der Link auf ein Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren Ende einer Internetseite platziert, genügt dies jedenfalls dann nicht den Impressumspflichten aus § 5 TMG, wenn dies nach der konkreten Gestaltung nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht. Ein Verstoß gegen Impressumspflichten ist ein Wettbewerbsverstoß, weil die Informationspflichten aus dem TMG Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind.
3. Die AGB-Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“ im Rahmen eines Dienstvertrages ist unwirksam, da der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 BGB). Gemäß § 614 BGB ist die Vergütung erst nach Erbringung der Dienstleistung zu errichten. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die genannte Bestimmung ab. Dies ist nur bei Vorliegen eines sachlich rechtfertigenden Grundes zulässig. Eine unzulässige AGB-Klausel ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.
4. Hat der Betreiber einer Internetseiten seine Nutzer vorsätzlich über die Kostenpflichtigkeit seines Angebots getäuscht, besteht gegen ihn ein Anspruch aus § 10 UWG auf Gewinnabschöpfung. Dieser Anspruch ist nicht auf den Zeitraum nach der Abmahnung beschränkt, sondern erfasst die gesamte Zeit, in der er in der beanstandeten Form geworben hat.
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OLG Düsseldorf: Unvollständige Namensangabe im Impressum
Urteil v. 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
1. Ist ein Impressum nur vorübergehend wegen einer Überarbeitung einer Internetseite nicht erreichbar, verstößt dies nicht gegen § 5 TMG. Das gilt insbesondere, wenn falsche Angaben im Impressum überarbeitet werden müssen und deshalb kurzzeitig gar keine Angaben im Impressum gemacht werden. Ein solch kurzzeitiger Verstoß gegen die Impressumspflichten ist auch keine erhebliche Wettbewerbsverletzung.
2. Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers im Impressum (hier: nicht ausgeschriebener Vorname) ist ein Verstoß gegen § 5 TMG und stellt auch eine erhebliche Wettbewerbsverletzung dar.
2. Die unvollständige Angabe eines Geschäftsführers im Impressum (hier: nicht ausgeschriebener Vorname) ist ein Verstoß gegen § 5 TMG und stellt auch eine erhebliche Wettbewerbsverletzung dar.
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EuGH: Telefonnummer im Impressum
Urteil v. 16.10.2008, Az. C 298/07
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
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OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
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OLG Frankfurt: Haftung für Werbung Dritter
Urteil v. 12.02.2008, Az. 2-6 O 680/06
1. Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberechtsverletzungen, die von Beauftragten iSv § 100 UrhG begangen werden. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.
3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.
2. Werden auf einer Internetseite die Leistungen eines Unternehmens beworben, handelt es sich bei dem Betreiber der Internetseite um einen Beauftragten des Unternehmers.
3. Auch wer absprachewidrig im Impressum einer Internetseite aufgeführt ist, kann als Störer auf Unterlassung haften. Das Haftungsprivileg aus § 7 Abs. 2 TMG schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus, zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei den beanstandeten Daten um fremde Informationen handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall wenn eine, über das übliche Maß hinausgehende, Nähe zwischen der Person, die im Impressum aufgeführt ist und dem eigentlichen Seitenbetreiber vorliegt.
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LG Essen: Kontaktformular genügt nicht den Impressumspflichten
Urteil v. 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
1. Die Regelungen zur Impressumspflicht aus § 5 TMG sind marktregelnde Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
2. Die fehlende Benennung der Rechtsform des Unternehmens sowie des Unternehmensinhabers ist eine Verletzung der Impressumspflichten aus § 5 TMG. Es reicht nicht aus, den Unternehmensinhaber als "Verlagsleiter" zu nennen.
3. Die Angabe eines Formulars zur Kontaktaufnahme ist keine "Angabe zur schnelle elektronische Kontaktaufnahme" im Sinne von § 5 TMG.
4. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anbieter die entsprechenden Informationen im Impressum ergänzt. Denn die Änderung des tatsächlichen Verhaltens lässt die indizierte Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht entfallen.
2. Die fehlende Benennung der Rechtsform des Unternehmens sowie des Unternehmensinhabers ist eine Verletzung der Impressumspflichten aus § 5 TMG. Es reicht nicht aus, den Unternehmensinhaber als "Verlagsleiter" zu nennen.
3. Die Angabe eines Formulars zur Kontaktaufnahme ist keine "Angabe zur schnelle elektronische Kontaktaufnahme" im Sinne von § 5 TMG.
4. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht dadurch, dass der Anbieter die entsprechenden Informationen im Impressum ergänzt. Denn die Änderung des tatsächlichen Verhaltens lässt die indizierte Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht entfallen.
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OLG Düsseldorf: Kein Verstoß gegen Impressumspflicht durch „gecachte“ Webseite
Urteil v. 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
Für die Erheblichkeit einer Wettbewerbsverletzung im Sinne von § 3 UWG ist es von Bedeutung, wie die angesprochenen Verkehrskreise auf eine beanstandende Internet-Seite gelangen können. Ist die Internetseite nur über den Cache einer Suchmaschine zugänglich, mangelt es an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz.
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KG Berlin: Impressumspflicht bei Ebay
Beschluss v. 11.05.2007, Az. 5 W 116/07
1. Das Verlinken der Anbieterkennzeichnung mit der Bezeichnung „mich“ genügt jedenfalls bei eBay den Anforderungen aus § 5 TMG, § 55 RStV, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV durch den fehlenden Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV durch den fehlenden Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
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BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet - Impressum
Urteil v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03
1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
2. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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OLG Oldenburg: Impressum muss Telefonnummer enthalten
Beschluss v. 12.05.2006, Az. 1 W 29/06
1. Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "Ebay" Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.
2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.
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OLG Koblenz: Fehlende Angabe zur Aufsichtsbehörde im Impressum
Urteil v. 25.04.2006, Az. 4 U 1587/05
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamm: Impressum muss Telefonnummer enthalten
Urteil v. 17.03.2004, Az. 20 U 222/03
Eine Anbieterkennzeichnung muss nach § 6 S. 1 Nr. 2 TDG auch die Telefonnummer des Internetseitenbetreibers enthalten.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Zu den Kontaktangaben im Impressum
Urteil v. 13.02.2004, Az. 6 U 109/03
Eine Anbieterkennzeichnung muss nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG sowohl die Telefon- oder Faxnummer, als auch die E-Mail Adresse des Internetseitenbetreibers enthalten.
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