Urteile zu IP-Adresse

Urteile zu IP-Adresse

AG Meldorf: DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen

Urteil v. 29.03.2011, Az. 81 C 1403/10

1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre.

2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.

3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.


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OLG Köln: Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung

Beschluss v. 10.02.2011, Az. 6 W 5/11

Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG steht es entgegen, wenn in einem Antrag auf Auskunftserteilung in einem Verfahren mehrfach identische IP-Adressen für angebliche Urheberrechtverletzungen genannt sind, die binnen mehr als 24 Stunden begangen worden sein sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die IP-Adressen dynamisch und nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden automatisch neu zugewiesen werden. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden. Daher fehlt es hier an dererforderlichen Offensichtlichkeit der beanstandeteten Rechtsverletzung im Sinne von § 101 UrhG .


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BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen

Urteil v. 13.01.2011, Az. III ZR 146/10

a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.

b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.


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BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

Beschluss v. 13.11.2010, Az. 2 BvR 1124/10

1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.

2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.

3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.


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OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen

Urteil v. 16.06.2010, Az. 13 U 105/07

Der Kunde der Telekom AG kann nicht verlangen, dass die zur Aufnahme einer Internetverbindung vergebenen "dynamischen" IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden. In der Regel handelt die Telekom AG ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie die Löchung erst nach sieben Tagen vornimmt.


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BGH: Sommer unseres Lebens

Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08

1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.

2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.

3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Ver­fahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit ein­zuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.


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OVG Münster: Geolocation

Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 775/09

1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.

2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.

3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.

4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.


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OVG Münster: Geolocation II

Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 776/09

1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.

2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.

3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.

4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.


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LG Köln: Geolocation durch IP-Adresse

Beschluss v. 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II

1. Wird ein Schuldner dazu verurteilt, das Anbieten von erlaubnispflichtigen Online-Glücksspielen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, kann er sich in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich ist, sein Internetangebot auf ausländische Nutzer zu beschränken. So kann der Schuldner durch die IP-Adresse das Herkunftsland seiner Besucher ermitteln und nur in Deutschland zulässige Inhalte anzeigen lassen.

2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.


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OLG Frankfurt a. M.: Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG

Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09

1. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist dann gegeben, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Der § 101 Abs. 9 UrhG bildet nur einen datenschutz- und telekommunikationsrechtlichen Erlaubnistatbestand für die Nutzung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG (sog. Vorratsdatenspeicherung) gespeicherten Daten. Diese nach § 113a TKG gespeicherten Daten dürfen nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.


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OLG Düsseldorf: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

Beschluss v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09

1. Für die Frage, ob es sich bei einem Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, der mehrere Verletzungshandlungen zum Gegenstand hat, um einen oder mehrere Anträge handelt, ist es entscheidend, ob es sich bei dem Antragsgegenstand um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.


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LG Hamburg: Speicherpflicht für IP-Adressen „auf Zuruf“

Urteil v. 11.03.2009, Az. 308 O 75/09

1. Aus dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG ergibt sich gleichzeitig ein Anspruch auf Vorhaltung von IP-Adressen beim Provider. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es dem Provider, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich ist, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Der Provider muss deshalb zumindest solche IP-Adressen speichern, die ihm durch den Rechteinhaber „auf Zuruf“ während einer laufenden Verbindung mitgeteilt wurden.

2. Diese Speicherung der IP-Adressen ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2, 9 UrhG stellt jedoch eine Ermächtigungsnorm dar, die Verkehrsdaten dennoch zu speichern.


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EuGH: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche und Datenschutz

Beschluss v. 19.02.2009, Az. C-557/07

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


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VG Köln: Auskunftspflicht der Provider gegenüber Sicherheitsbehörden bei dynamischen IP-Adressen

Beschluss v. 11.12.2008, Az. 21 L 1398/08

1. Provider bzw. TK-Anbieter sind regelmäßig verpflichtet, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit dynamischen IP-Adressen zu erteilen.

2. Dabei erscheinen jedoch grundsätzliche verfassungsrechtliche Zweifel im Lichte von Artikel 10 GG nicht vollends unbegründet.


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AG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum

Urteil v. 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08

1. Eine dynamische IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum.

2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.

3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.


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OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 26.09.2008, Az. 4 W 62/08

1. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.


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LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse

Beschluss v. 21.05.2008, Az. 6 O 156/08

1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.

2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.

3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).

4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.


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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten

Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07

1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.

2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.


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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07

1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.

2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.

3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.

4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.


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OLG Hamm: Virtuelles Hausverbot durch Sperrung einer IP-Adresse

Urteil v. 23.10.2007, Az. 4 U 99/07

Die Sperrung einer auffälligen IP-Adresse ist auch dann keine Wettbewerbsverletzung, wenn es sich dabei um die IP-Adresse eines Wettbewerbers handelt.


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LG Berlin: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

Urteil v. 06.09.2007, Az. 23 S 3/07

1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.

2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.

3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.


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LG Darmstadt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP

Urteil v. 06.06.2007, Az. 10 O 562/03

Die Speicherung der IP-Adresse, des Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung und des Datenvolumens durch den ISP ist für den Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich. Ob darüber hinaus eine Speicherung auch bei einer sog. Flatrate zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.


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AG Berlin Mitte: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

Urteil v. 27.03.2007, Az. 5 C 314/06

1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.

2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.

3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.


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Do, 09.02.2012 04:22
Hallo zusammen, Was ich zu ACTA zu sagen haben? Ganz einfach: Der größte Schrott, den sich je ein menschlicher Zu […]
Mi, 08.02.2012 18:39
So oder so ist das Retargeting verbesserungswürdig. Ich hatte schon oft die Situation, dass ich ein beworbenes Produ […]
Mi, 08.02.2012 18:26
Warum kann man nicht gegen acta sein acta ist einfach nur scheiße die wollen uns tatsache vorschreiben was wir im […]
Di, 07.02.2012 14:20
meiner meinung nach sollte es viel mehr volksabstimmungen geben... iwer entscheidet für viele, alle sind unzufrieden […]

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