Urteile zu IFG

Urteile zu IFG

VG Köln: Agrarsubventionen als Umweltinformationen im Sinne des UIG

Urteil v. 23.10.2008, Az. 13 K 5055/06

1. Angaben zur Höhe von gewährten Agrarsubventionen enthalten auch Umweltinformationen i.S. von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 UIG.

2. Hinsichtlich eines Auskunftsersuchens auf Übermittlung des gesamten Betrags der für jeden Antragsteller gewährten Subventionen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz scheiden Ablehnungsgründe nach § 8 UIG aus, da durch Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Belange nicht berührt werden. Auch Ablehnungsgründe nach § 9 UIG zum Schutz sonstiger Belange kommen nicht in Betracht, solange es sich nicht um individualisierte Angaben handelt.

3. Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über Umweltinformationen, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden müssen. Eine Grenze dürfte dort bestehen, wo die Aufbereitung der Informationen mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden ist.


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VG Düsseldorf: Agrarsubventionen keine Umweltinformationen im Sinne des UIG

Urteil v. 24.06.2007, Az. 26 K 668/06

Informationen zur Verteilung von EU-Agrarsubventionen sind keine Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG Bund.


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OVG Münster: Einsicht in Jugendamtsakte

Beschluss v. 31.01.2005, Az. 21 E 1487/04

1.Der Begriff der Verwaltungstätigkeit im Sinne des 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen.

2. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes des Beklagten in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten auf der Grundlage von § 50 SGB VIII handelt es sich um eine eigene Verwaltungstätigkeit des Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW.

3. Bei § 25 SGB X handelt es nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne der Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, die einem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehen könnte.


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VG Düsseldorf: Amtskette des Bürgermeister

Urteil v. 09.07.2004, Az. 26 K 4163/03

1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 IFG NRW beinhaltet das Recht auf Erlangung von Informationen über die Beschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (hier: Amtskette) durch Einsicht in den hierüber geführten Verwaltungsvorgang. Dass die Beschaffung der Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller der Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts.

2. Dem steht auch nicht die Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen, denn bei der „Hergabe von Finanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes" in Form einer Spende handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Vorschrift.

3. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen aus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen.


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Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

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