Urteile zu Holocaust

BVerfG: Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

1. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung mehrdeutiger Äußerungen kennen unterschiedliche Maßstäbe. Je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.

2. Bei nachträglich an eine mehrdeutige Äußerung anknüpfenden straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen gilt im Interesse der Meinungsfreiheit der Grundsatz, dass die Sanktionierung nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen werden können.

3. Bei in die Zukunft gerichteten Ansprüchen, wie Unterlassung, hingegen wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage klarzustellen. Unterlässt der Äußernde diese Klarstellung, so sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten bei der Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Grunde zu legen.

4. Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso anzuwenden, wenn über ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil zu entscheiden ist.