Urteile zu Hausrecht

OLG Hamburg: Vermarktungsverträge von Fußballspielen

1. Der Veranstalter eines sportlichen Wettkampfes besitzt keine Leistungsschutzrechte nach § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die er in Form von Fernsehrechten oder Werberrechten nur einmal vergeben könnte; die Gestattung zur Vermarktung eines Sportereignisses in Form von Fernsehübertragungen oder Bandenwerbung beruht vielmehr auf dem Hausrecht des Veranstalters und stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar.

2. Werden dieselben Rechte an einer Sportveranstaltung zweimal vergeben haben, sind die Verträge als gleichwertig anzusehen. Zwischen zwei inhaltsgleichen schuldrechtlichen Verträgen gibt es keine Priorität. Das gilt auch dann, wenn beide Verträge ein Exklusivrecht an der Vermarktung einräumen.