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Urteile zu Haftungsprivileg
LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds
Beschluss v. 15.03.2011, Az. 15 O 103/11
1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Haftung für eingebundenes RSS-Feed
Urteil v. 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
1. Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich als Störer für über ein fremdes RSS-Feed eingebundene rechtswidrige Informationen auf Unterlassen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Keine Persönlickeitsrechtsverletzung durch ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung
Urteil v. 16.02.2010, Az. 7 U 88/09
Die nicht weiter anonymisierte Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung verletzt nicht in jedem Falle die Persönlichkeitsrechte eines Prozessbeteiligten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch lediglich Vorgänge aus der Sozialsphäre eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten offengelegt werden. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn das Urteil und seine Veröffentlichung in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines nicht anonymisierten Prozessbeteiligten als "Abmahnanwalt" stehen und dieser sich zuvor dazu bereits selbst in der Öffentlichkeit mehrmals geäußert hat.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene Verantwortliche
Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
1. Gemäß § 100 UrhG erstreckt sich die Haftung eines Unternehmensinhabers auch auf Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Zu Beauftragten zählen dabei auch selbständige Unternehmer, sofern diese in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers so eingegliedert sind, dass auf sie ein imperativer Einfluss ausgeübt wird und ihre Tätigkeit dem Betriebsinhaber zugute kommt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
2. Für die eine Haftung nach § 97 UrhG begründende Mitwirkung an einer Rechtsverletzung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der betreffenden Handlung hatte.
3. Das Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 TMG schließt nach st. Rspr. Unterlassungsansprüche nicht aus; es setzt voraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Inhalten um fremde Informationen handelt. Dabei sind eigene Informationen i.S.d. Norm auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht.
4.Eine im Impressum einer Internetpräsenz als verantwortlicher Diensteanbieter ausgewiesene Person macht sich die Inhalte dieser Internepräsenz regelmäßig zu Eigen.
5. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt.
Das Urteil im Volltext
BGH: Internet-Versteigerung II
Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04
1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
Das Urteil im Volltext





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