Urteile zu Haftung

Urteile zu Haftung

LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds

Beschluss v. 15.03.2011, Az. 15 O 103/11

1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.

2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.


Das Urteil im Volltext

BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller

Urteil v. 28.10.2010, Az. I ZR 174/08

Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.


Das Urteil im Volltext

LG Berlin: Haftung für eingebundenes RSS-Feed

Urteil v. 27.04.2010, Az. 27 O 190/10

1. Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich als Störer für über ein fremdes RSS-Feed eingebundene rechtswidrige Informationen auf Unterlassen.

2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.


Das Urteil im Volltext

LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers

Beschluss v. 24.03.2010, Az. 310 O 100/10

Der Inhaber einer Domain haftet spätestens ab Kenntnis für die Rechtsverletzung eines Dritten, die unter seiner Domain zugänglich ist.


Das Urteil im Volltext

AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst

Urteil v. 16.08.2007, Az. 3 C 65/07

1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.

2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.

3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.

4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.


Das Urteil im Volltext

BGH: Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

Beschluss v. 15.07.2005, Az. GSZ 1/04

Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.


Das Urteil im Volltext

BGH: Pressehaftung II

Urteil v. 07.05.1992, Az. I ZR 119/90

Verteidigt sich ein Presseunternehmen - trotz Verurteilung in erster Instanz und ungeachtet einer in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung - im Wettbewerbsprozeß um die Unterlassung bestimmter bei ihm geschalteter Werbeinserate weiter mit dem Einwand, daß es seine Prüfungspflichten in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang erfüllt habe, weil ein grober, vom Verleger oder Anzeigenredakteur unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß in der angegriffenen Anzeige nicht liege, so begründet dieses Prozeßverhalten eine Erstbegehungsgefahr, sofern nicht das Presseunternehmen klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß seine Verteidigung ausschließlich der Wahrung seiner Rechte im Prozeß dient und nicht den Weg zu künftiger Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens eröffnen soll.


Das Urteil im Volltext

Newsletter



In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Kommentare

Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]
Fr, 10.02.2012 18:43
Ein weiteres Risiko sind die Parallelstrukturen, die durch ACTA an der World Intellectual Property Organisation (WIP […]
Fr, 10.02.2012 16:55
Deutschland spielt bis zur EM auf Zeit, ein äußerst durchsichtiges Manöver.

Hosting


Domainfactory

Unterstützen

Telemedicus unterstützen

Telemedicus bei Twitter

Twitter

Auszeichnungen

Bestes freies juristisches Internetprojekt 2008, Kategorie: Weblog

Lizenz

Creative Commons License - Some Rights Reserved
Lizenzgeber: Telemedicus e.V.