Urteile zu Haftung
LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds
Beschluss v. 15.03.2011, Az. 15 O 103/11
1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
Das Urteil im Volltext
BGH: Änderung der Voreinstellung III – Haftung für Reseller
Urteil v. 28.10.2010, Az. I ZR 174/08
Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Haftung für eingebundenes RSS-Feed
Urteil v. 27.04.2010, Az. 27 O 190/10
1. Der Betreiber einer Internetseite haftet grundsätzlich als Störer für über ein fremdes RSS-Feed eingebundene rechtswidrige Informationen auf Unterlassen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
2. Bei der Einbindung von Informationen über ein fremdes RSS-Feed ist regelmäßig nicht von einer Haftungsprivilegierung des Webseitenbetreibers auszugehen, wie sie etwa bei Forenbertreibern für fremde Inhalte gewährt wird. Denn der Betreiber einer Webseite ist im Falle der RSS-Einbindung stets "Herr des Angebots". Er macht sich die auf der Webseite dargestellten Inhalte Dritter mit Einbindung des entsprechenden Feeds zu eigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für durchschnittliche Nutzer die automatische Feed-Einbindung erkennbar ist. Eine einfache Erklärung eines Haftungsausschlusses vermag dabei ebenfalls nicht als hinreichende Distanzierung von den eingebundenen Inhalten zu überzeugen.
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LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers
Beschluss v. 24.03.2010, Az. 310 O 100/10
Der Inhaber einer Domain haftet spätestens ab Kenntnis für die Rechtsverletzung eines Dritten, die unter seiner Domain zugänglich ist.
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AG Bonn: Haftung eines Anschlussinhabers für Anrufe bei einem Mehrwertdienst
Urteil v. 16.08.2007, Az. 3 C 65/07
1. Soweit der Inhaber eines Telefonanschlusses Zweifel an der Höhe der ihm gestellten Rechnung hat, obliegt dem Anbieter nach § 16 Abs. 3 TKV ein entsprechender Nachweis.
2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.
4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.
2. Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet für ausgehende Telefongespräche eines minderjährigen Familienmitgliedes grundsätzlich nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Es steht im Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers geeignete - insbesondere technische - Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um bestimmte Rufnummerngassen zu sperren.
3. Auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer kann Bestandteil eines Auskunftsdienstes sein.
4. Einem Anbieter von Mehrwertdiensten (hier einer Sexhotline) ist es i. d. R. nicht möglich, die Volljährigkeit von Anrufern zu verifizieren. Sofern der Anbieter allerdings die für ihn geltenden gesetzlichen Verpflichtungen einhält, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass eine berechtigte Person anruft, der gegenüber er seine Dienste erbringen kann.
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BGH: Haftung für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung
Beschluss v. 15.07.2005, Az. GSZ 1/04
Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.
Das Urteil im Volltext
BGH: Pressehaftung II
Urteil v. 07.05.1992, Az. I ZR 119/90
Verteidigt sich ein Presseunternehmen - trotz Verurteilung in erster Instanz und ungeachtet einer in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung - im Wettbewerbsprozeß um die Unterlassung bestimmter bei ihm geschalteter Werbeinserate weiter mit dem Einwand, daß es seine Prüfungspflichten in dem nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang erfüllt habe, weil ein grober, vom Verleger oder Anzeigenredakteur unschwer erkennbarer Wettbewerbsverstoß in der angegriffenen Anzeige nicht liege, so begründet dieses Prozeßverhalten eine Erstbegehungsgefahr, sofern nicht das Presseunternehmen klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß seine Verteidigung ausschließlich der Wahrung seiner Rechte im Prozeß dient und nicht den Weg zu künftiger Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens eröffnen soll.
Das Urteil im Volltext





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