EuG: Kein Markenrechtsschutz für Joop!-Ausrufezeichen
Urteil v. 30.09.2009, Az. T‑75/08
2. Denn ein solches Zeichen ist nicht geeignet, die Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Daher kann ein solches Zeichen auch nicht die wesentliche Funktion einer Marke erfüllen. Vielmehr nehmen Verbraucher ein simples Ausrufezeichen als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
3. Sofern eine Unterscheidungskraft der Marke aufgrund ihrer Benutzung dennoch gegeben sein soll, ist dazu notwendig, die entsprechende Bekanntheit in Bezug auf sämtliche Mitgliedstaaten nachzuweisen.
