Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Dritten Einsicht in ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten zu gewähren, wenn zu befürchten ist, dass dadurch der Wissensstand der Behörde bekannt würde und somit neue Verschleierungstaktiken entwickelt werden könnten, um sich der Aufsicht der Behörde zu entziehen.
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.