1. Das Werbeverbot nach § 5 Abs. 4 GlüStV umfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift jedwede Werbung, unabhängig davon, ob sie vom Ausland oder vom Inland aus ins Internet gestellt wird.
2. Aus der Sprache, in der ein Angebot abgefasst ist, und der Art der Verlinkung sowie aus der Art der Werbung kann auf den angesprochnen Personenkreis – vorliegend den deutschsprachigen – geschlossen werden.
3. Der Einsatz von Geolokalisation ist eine taugliche und rechtlich zulässige Methode zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Besucher einer Internetseite.
4. Das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) ist mit höherrangigem Recht, namentlich dem Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht, vereinbar.
1. Es ist zulässig, den möglichen Höchstgewinn der nächsten Lottoausspielung (Jackpot) zahlenmäßig zu benennen, sofern der Warnhinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV gegeben ist und das Verbot der Teilnahme für Minderjährige und die vom Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten daneben nicht untergehen.
2. Das umfassende Werbeverbot im § 5 Abs. 3 für Glücksspiele im Internet soll den Verbraucher schützen, nicht etwa den Mitbewerber.
3. Aus der reinen Platzierung der Teilnahmescheine für Glücksspiele in unmittelbarer Nähe und ohne Trennung vom Süßwarenangebot, lässt sich eine an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen gerichtete Werbung nicht ableiten.
1. Auch Glücksspielanbieter, die ohne ausdrückliche Erlaubnis Lotterien anbieten (“unclean-hands” Einwand), dürfen gegen wettbewerbswidrige Verstöße der staatlichen Lotteriegesellschaft oder deren Annahmestellen klagen.
2. Die Werbung mit einem lachenden „Lotto-Trainer“, dem der Spruch „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ zugeschrieben wird, verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV und ist damit unzulässig.
3. Für die reine Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, also die bloße Wiedergabe einer Marke oder eines sonstigen Unternehmenszeichens gelten die gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht oder nur vermindert, weil diese Werbeformen die Rationalität der Nachfrageentscheidung kaum beeinträchtigen und es an einer konkreten Einflussnahme auf die Nachfrageentscheidung fehlt.
4. Allein aus der Platzierung von Glücksspielwerbung inmitten eines Süßwarensortiments lässt sich nicht darauf schließen, dass sich die Werbung an Minderjährige und vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet.