Urteile zu Gezielte Behinderung
OLG Köln: Duravit – AdWords-Markenbeschwerde
Urteil v. 02.07.2010, Az. 6 U 48/10
Zur gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG durch eine vom Markeninhaber bei Google eingelegte "Markenbeschwerde", durch die Dritte an der Bewerbung der durch sie vertriebenen Produkte gehindert werden.
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OLG Hamm: Kein Kostenersatz für Gegenabmahnung
Urteil v. 03.12.2009, Az. 4 U 149/09
1. Ein Kostenersatz für eine Gegenabmahnung kann im Allgemeinen selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden.
2. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.
2. Denkbar sind ausnahmsweise Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, wenn der Abmahnende den Gegner seinerseits durch die Abmahnung gezielt behindert hätte, oder aus § 826 BGB oder § 678 BGB. Als eine „gezielte“ Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung aber allenfalls dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung der Abmahnung Kenntnis hatte oder sich der Kenntnis bewusst verschließt.
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BGH: Betriebsbeobachtung
Urteil v. 16.07.2009, Az. I ZR 56/07
Das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach § 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen.
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OLG Frankfurt: Gezielte Behinderung durch ähnliche Telefonnummer
Urteil v. 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
Die Verwendung einer Telefonnummer, die mit der Telefonnummer eines Konkurrenten bis auf eine Ziffer identisch ist, kann eine gezielte Behinderung in der Fallgruppe des „Abfangens von Kunden“ im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG sein.
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OLG Hamburg: Kein virtuelles Hausrecht bei Online-Shops
Urteil v. 18.04.2007, Az. 5 U 190/06
1. Grundsätzlich hat der Betreiber eines Internet-Shops Besuche von Konkurrenten, etwa zum Zweck von Testkäufen oder Testbeobachtungen hinzunehmen. Macht er diese unmöglich, so kann es sich um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG handeln. Ein virtuelles Hausrecht besteht insofern grundsätzlich nicht.
2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.
2. Testbesuche durch Wettbewerber sind jedoch dann unzulässig, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können. Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, wenn sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager. In diesem Fall ist eine Sperrung des entsprechenden Besuchers zulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine technische Abwehrmaßnahme handelt, weil eine Sicherheitssoftware die Aufrufe der Internetseite als auffällig klassifiziert hat.
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OLG Frankfurt: Anforderungen an eine (unberechtigte) Abmahnung
Urteil v. 06.12.2005, Az. 11 U 28/05
1. Eine Abmahnung setzt voraus, dass die konkrete Verletzungsform so genau angegeben wird, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann. Die Abmahnung muss ferner das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverplichtungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens enthalten, wenn und soweit solche Verpflichtungen erforderlich sind, um die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr zu beseitigen. Fehlt es einem Schreiben an einem ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehren, liegt keine Abmahnung vor.
2. Eine unberechtigte Abmahnung kann gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.
2. Eine unberechtigte Abmahnung kann gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall, wenn zur mangelnden sachlichen oder rechtlichen Begründetheit der Abmahnung zusätzliche unlautere Umstände hinzutreten, zum Beispiel, wenn der Abmahnende Kenntnis von der mangelnden Berechtigung hat oder die Abmahnung irreführende Angaben enthält. Das bloße Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für eine Abmahnung reicht nicht aus.
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