OLG München: Kopienversand Subito
Urteil v. 10.05.2007, Az. 29 U 1638/06
2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.
3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.
4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.
