Urteile zu Gewinnzusage

LG Köln: Keine verbindliche Gewinnzusage durch Popup

1. Eine als Popup-Fenster gestaltete Werbeeinblendung kann nicht im Sinne des § 661a BGB „zugesandt“ werden. Denn der Begriff der „Zusendung“ ist untrennbar mit der Verkörperung der Erklärung verbunden.

2. Ein Werbebanner, das darauf angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer“ weiteres Interesse für ein Gewinnspiel hervorzurufen, ist nicht zwangsläufig als Gewinnzusage zu verstehen. Vielmehr darf die Anzeige nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf die der Nutzer bei „gewecktem Interesse“ weitergeleitet wird.