LG Köln: Keine verbindliche Gewinnzusage durch Popup
Urteil v. 27.08.2008, Az. 2 O 120/08
2. Ein Werbebanner, das darauf angelegt, zunächst missverstanden zu werden, um als „Aufreißer“ weiteres Interesse für ein Gewinnspiel hervorzurufen, ist nicht zwangsläufig als Gewinnzusage zu verstehen. Vielmehr darf die Anzeige nicht isoliert von den Folgeseiten betrachtet werden darf, auf die der Nutzer bei „gewecktem Interesse“ weitergeleitet wird.
