Urteile zu Gerichtssaal

BVerfG: Koma-Saufen

1. Die Art der Verhandlungsführung kann, sofern sie auf die Berichterstattung zurückwirkt, die Rundfunkfreiheit genauso berühren, wie ein Verbot der Bildberichterstattung am Rande der Verhandlung.

2. Prozessbeteiligte Personen, die infolge ihres Amtes oder Organs im Fokus des öffentlichen Interesses stehen, genießen nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine vom Verfahren betroffene Privatperson.

3. Um Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend Rechnung zu tragen, ist es notwendig, dass der Presse am Rande der Hauptverhandlung tatsächlich Gelegenheit gegeben wird, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen.

4. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann jedoch keine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, den Angeklagten alleinig zum Zwecke der Berichterstattung vorzuführen.

BVerfG: LG Oldenburg

Ein Interesse der Richter und Schöffen, außerhalb konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Sicherheit in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen.

BVerfG: Coesfelder Bundeswehrprozess

1. Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen sind von diesen hinzunehmen, da sie Kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen.

2. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen.

3. Es liegt fern, dass aus der Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von höchstens drei Personen selbst bei beengten Raumverhältnissen eine Störung der äußeren Ordnung des Sitzungsablaufs erwächst, die sich durch geeignete konkretisierende Anordnungen etwa zur Art und Weise der Aufstellung mitgeführten technischen Geräts nicht auffangen lässt.

4. Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch Zulassung einer sog. Pool-Lösung ist nicht zu erwarten.

BVerfG: Bankierssohn

1. Die Auflage eines Vorsitzenden, Aufnahmen des Gesichts des Angeklagten zu anonymisieren, ist zumindest dann kein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, wenn das Bild des Angeklagten in der Öffentlichkeit bekannt ist.

BVerfG: El-Kaida

1. Werden die Gesichter abgebildeter Personen vor der Weitergabe und Veröffentlichung der Bilder im Fernsehen anonymisiert, ist ausgeschlossen, dass ein auf Leib und Leben gerichtetes Risiko von der Fernsehberichterstattung ausgeht.

2. Die Gesichter abgebildeter Personen sind in diesem Fall vor der Veröffentlichung und der Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehveranstalter durch ein technisches Verfahren so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.

BVerfG: Sparkasse Mannheim

1. Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts von Richter und Schöffen, im Rahmen der Fernsehberichterstattung aus einem Gerichtssaal, sind hinzunehmen, denn diese stehen Kraft des ihnen übertragenen Amts anlässlich ihrer Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Strafkammer im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen.

2. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt das Berichterstattungsinteresse aber, wenn besondere Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, eine Übertragung der Abbildung der Mitglieder des Spruchkörpers über das Fernsehen werde dazu führen, dass sie künftig erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sein werden