1. In der namentlichen Berichterstattung über einen Rechtsanwalt als Verfahrensbeteiligter ist regelmäßig nur eine Persönlichkeitsrechtseinschränkung von geringem Gewicht zu sehen. Denn diese stehen als Organe der Rechtspflege zwangsläufig kraft der ihnen obliegenden Aufgaben bei einer Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Die bloße Namensnennung ist deshalb in der Regel zulässig.
2. Ein solcher identifizierender Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung greift auch nicht in unzulässiger Weise in das Anwalts-Mandanten-Verhältnis ein. Denn die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt.
1. Die Art der Verhandlungsführung kann, sofern sie auf die Berichterstattung zurückwirkt, die Rundfunkfreiheit genauso berühren, wie ein Verbot der Bildberichterstattung am Rande der Verhandlung.
2. Prozessbeteiligte Personen, die infolge ihres Amtes oder Organs im Fokus des öffentlichen Interesses stehen, genießen nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine vom Verfahren betroffene Privatperson.
3. Um Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichend Rechnung zu tragen, ist es notwendig, dass der Presse am Rande der Hauptverhandlung tatsächlich Gelegenheit gegeben wird, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen.
4. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann jedoch keine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, den Angeklagten alleinig zum Zwecke der Berichterstattung vorzuführen.
Eine sitzungspolizeiliche Anordnung, welche die Benutzung von Laptops und Notebooks im Gerichtssaal untersagt, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet.
Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.
4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 103, 44
1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.
2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten.
3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 91, 125