Die permanente Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit derVerhandlung nicht (entgegen VG Wiesbaden, NJW 2010, 1220).
Die in einem Gerichtsgebäude dauerhaft und ohne besonderen Anlass praktizierte Videoüberwachung und Personenkontrolle stellt eine unzulässige Zugangshürde dar und verletzt das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit (§ 169 GVG).