Urteile zu Geldentschädigung
BGH: Zur Deckung von Prozesskosten durch Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrechtsverletzung
Beschluss v. 10.01.2006, Az. VI ZB 26/05
BGH: Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch
Urteil v. 06.12.2005, Az. VI ZR 265/04
2. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf Fälle übertragen, in denen keine kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen bestehen und ihrer Abbildung kein wirtschaftlicher Wert zukommt.
3. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind.
OLG Hamm: Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total
Urteil v. 04.02.2004, Az. 3 U 168/03
2. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten.
3. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG betrifft nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".
4. Eine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Steigerung der Zuschauerquote und Werbeeinnahmen, liegt auch ohne vorherige Ankündigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen sog. "Teaser" vor.
BGH: Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly
Urteil v. 25.11.2003, Az. VI ZR 226/02
2. Bei einer Berichterstattung über bestimmte Personen dürfen nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs geführt hätte.
LG Mainz: Zu den Anforderungen an einen Geldentschädigungsanspruch
Urteil v. 24.09.2002, Az. 1 O 204/02
2. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, wie aus Wahrheitspflicht und Erklärungslast folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, z.B. weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt oder weil er ihn vergessen hat. Dabei können eigene Handlungen oder Wahrnehmungen überhaupt nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
3. Eine rufschädigende Presseveröffentlichung kann sich u.U. auch dann im Rahmen des Zulässigen halten, wenn sie sich später als falsch erweist. Dies gilt selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestanden hatten.
4. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und, ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird.
