Urteile zu Geheimhaltungsinteresse

BVerwG: Auskunftsanspruch gegenüber dem BND

1. Die an die Darlegung eines besonderen Auskunftsinteresses gebundene Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen (§ 7 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 BVerfSchG), entfällt im Hinblick auf einen der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelten Geheimhaltungsgründe nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Auskunftsinteresse zurückstehen muss. Dagegen ist die Herkunft der Daten nach § 15 Abs. 3 BVerfSchG dem Auskunftsanspruch des Betroffenen von vornherein entzogen. Ob der Betroffene insoweit aus besonderen Gründen die fehlerfreie Ausübung eines Auskunftsermessens beanspruchen kann, bleibt offen.

2. Die Auskunftsverpflichtung hängt nicht davon ab, ob die Daten in einer zur Person des Betroffenen geführten Akte gespeichert worden sind.

3. Zum Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG

OLG Frankfurt: Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen

1. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, hat eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung möglicher wesentlicher Missstände zu erfolgen. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse einer Aktiengesellschaft, ist es nicht ausreichend, das Geheimhaltungsinteresse ausschließlich mit den Interessen der Aktionäre abzuwägen.

2. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt nicht vor, wenn wesentliche Inhalte der öffentlich gewordenen Dokumente bereits der Öffentlichkeit bekannt waren. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente.

3. Geschieht die Weitergabe der möglichen Geschäftsgeheimnisse hauptsächlich uneigennützig im Rahmen eines Beitrages zum „geistigen Meinungskampf“ und betreffen sie möglicherweise rechtswidrige Geschäfte von öffentlichem Interesse, spricht dies für die Zulässigkeit der Veröffentlichung.