1. Youtube haftet ab Kenntnis als Störer für urheberrechtsverletzende Videos, die auf der Plattform durch Nutzer eingestellt werden.
2. Youtube ist nicht nur verpflichtet, rechtswidrige Videos nach einem entsprechenden Hinweis zu löschen, sondern auch mittels des Content-ID-Verfahrens, sowie mittels Wortfilter künftige Uploads dieser Videos zu verhindern.
1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
a) Eine Verwertungsgesellschaft hat die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte nach § 11 Abs. 1, § 12 UrhWG nur denjenigen zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, die diese zumindest auch für eigene Nutzungshandlungen benötigen. Sie muss die Nutzungsrechte dagegen nicht denjenigen einräumen, die diese ausschließlich auf Dritte weiterübertragen möchten.
b) Hat eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif für einen Nutzungsvorgang aufgestellt, der mehrere Nutzungshandlungen umfasst, so ist sie gegenüber Vereinigungen, deren Mitglieder keine der von diesem Tarif erfassten Nutzungshandlungen selbst vornehmen, nicht nach § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrages über diesen Tarif verpflichtet.
c) Die GEMA-Tarife VR-OD 2 und VR-OD 3 für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten erfassen allein das Aufnehmen und Aufbereiten von Musikstücken durch Nutzer oder im Auftrag von Nutzern, die beabsichtigen, diese Musikdateien anschließend selbst öffentlich zugänglich zu machen. Nutzer, die nicht selbst Musikstücke in Musikabrufdiensten anbieten, können den Tarif der Beklagten für die Musiknutzung in Musikabrufdiensten daher auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie diese Musikstücke für eine Nutzung in Musikabrufdiensten aufnehmen und aufbereiten.
1. Vor der Veranstaltung eines öffentlichen (Stadt-) Festes, bei dem öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergegeben werden soll, ist eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen.
2. Für die Berechnung des einschlägigen GEMA-Tarifs ist bei einer solchen Veranstaltung grundsätzlich nur die Größe der Veranstaltungsfläche und nicht die Anzahl der tatsächlichen Besucher ausschlaggebend.
3. Unterlässt der Veranstalter eine ordnungsgemäße Meldung der Veranstaltung gegenüber der Verwertungsgesellschaft, so ist die GEMA berechtigt, nachträglich einen Kontrollkostenzuschlag in Höhe von 100 Prozent zu erheben.
Eine Agentur für Veranstaltungsorganisation haftet als Veranstalter einer "Abi-Party-Tour", auch wenn sie eine solche Feier lediglich im Aufrag eines Dritten zu dessen eigenen Werbezwecken ausrichtet, für nicht ordnungsgemäß bei der GEMA gemeldete und abgerechnete öffentliche Musikwiedergaben.
Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).
Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Für die öffentliche Wiedergabe eines Radioprogramms ist es ist ausreichend, dass der Geschäftsführer eines Betriebes billigend in Kauf nimmt, dass das von ihm abgespielte Radioprogramm auch für Kunden wahrnehmbar ist. Vielmehr muss sich die Wiedergabe wissentlich und willentlich an die Öffentlichkeit richten.
Räumt der Urheber einem Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, obwohl er die entsprechenden Rechte schon zuvor der GEMA zur Wahrnehmung überlassen hatte, und geht die Rechtseinräumung zugunsten des Dritten daher ins Leere, kann nicht davon ausgegangen werden, der Urheber habe dem Dritten jedenfalls die Ansprüche abgetreten, die ihm im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf das eigene Interesse an der Rechtsverfolgung neben der GEMA zustehen.
1. Eine Zeitschrift unterfällt weder dem sui-generis Datenbankschutz aus § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG, noch sind sie Sammel- oder Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG.
2. Die GEMA-Vermutung ist nicht auf beliebige Verlage übertragbar. Denn für eine solche Vermutung ist eine Monopolstellung erforderlich, die im Verlagswesen nicht ersichtlich ist.
3. Der elektronische Versand von Kopien verletzten die Rechteinhaber in ihrem Vervielfältigungsrecht § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG. Dieser war zwar bis zum Ablauf des 12. September 2003 durch § 53 UrhG in der damals geltenden Fassung zulässig. Mit Änderung des § 53 UrhG ist nun aber lediglich der analoge Versand von Kopien gerechtfertigt.
4. Der analoge Versand von Kopien per Post oder Telefax ist gewohnheitsrechtlich gerechtfertigt.
1. Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
1. Wird ein urheberrechtlich geschützes Musikwerk als Rufton auf einem Mobiltelefon verwendet, so stellt dies insbesondere wegen einer Werkenstellung eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Denn hierbei wird das Musikstück nicht nur auf einige wenige Takte gekürzt und digital bearbeitet, sondern vor allem auch durch die Verwendung als rein funktionaler Signalton einer Nutzung zugeführt, die nicht darauf gerichtet ist, eine Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses wahrzunehmen, wie es in aller Regel der Intention des Urhebers entspricht.
2. Aufgrund einer Änderung des Berechtigungsvertrags der GEMA ist diese Verwertungsgesellschaft nicht in der Lage, umfassende Nutzungsrechte für Klingeltonnutzungen ohne Zustimmung der Urheber zu lizenzieren.
1. Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
2. Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen.
3. Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen deckt in einem öffentlichen Meinungskampf auch herabsetzende Äußerungen, wenn sie ein adäquates Mittel zur Abwehr eines von der Gegenseite beabsichtigten grundrechtsgefährdenden Verhaltens sind.
1. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG, wonach es für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Urheberberechtigten nicht bedarf, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, sind bei Betriebsveranstaltungen gewerblicher Unternehmungen nicht erfüllt.
2. Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke, die bei Betriebsfeiern stattfinden, bedürfen nur dann nicht der Erlaubnis der Urheberberechtigten, wenn es sich um nichtöffentliche Veranstaltungen handelt. Dies setzt voraus, daß der Teilnehmerkreis über seine Zugehörigkeit zum Betrieb hinaus durch engere persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist. Ob eine solche persönliche Verbundenheit besteht, ist im. wesentlichen Tatfrage.
3. Die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist berechtigt, bei Berechnung des Schadens, der durch ungenehmigte öffentliche Musikaufführungen entstanden ist, von höheren Gebührensätzen auszugehen, als sie für erlaubterweise veranstaltete öffentliche Musikdarbietungen verlangt. Diese Erhöhung der Gebühren für Rechtsverletzer rechtfertigt sich daraus, daß die GEMA, um Urheberrechtsverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muß, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind.