Urteile zu Frequenzrecht

EuGH: Telefónica Móviles España – Frequenznutzungsgebühren

Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.