Urteile zu Fotos
LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln
Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 578/09
1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.
2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.
3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.
4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.
3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.
4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
Das Urteil im Volltext
AG Charlottenburg: Kein Recht auf Urhebernennung bei jahrelanger Duldung
Beschluss v. 05.01.2010, Az. 234 C 1010/09
Hat ein Fotograf über einen Zeitraum von mehreren Jahren Kenntnis davon, dass eines seiner Fotos von dem Abgebildeten ohne Urhebernennung zum Download angeboten wird, willigt er stillschweigend ein, dass auch Dritte, die das Foto von dem Abgebildeten beziehen, dieses Foto ohne Urhebernennung veröffentlichen dürfen.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Haftung eines Foto-Portals
Beschluss v. 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für Uploads seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn er sich diese zu eigen macht. Entscheidende Kriterien sind die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der Inhalte durch den Betreiber, wobei es auf die Gesamtschau des jeweiligen Angebots aus der Perspektive eines objektiven Betrachters ankommt.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
2. Dabei ist nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die in Rede stehende Bilddatei in das Internet eingestellt worden ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände bis zur Löschung der Datei zu berücksichtigen, da der störende Zustand erst hierdurch beendet wird.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Urheberrechtsverletzung auch bei Bildausschnitt
Urteil v. 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
1. Für die Lichtbildrechte an einer Fotographie ist es unerheblich, ob diese nach der Anfertigung durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet wurde.
2. Urheberrechtlich geschützt ist nicht nur eine Fotographie als Ganzes, sondern auch einzelne Teile. Es ist demnach unerheblich, ob nur ein bestimmter Bildausschnitt ohne Genehmigung veröffentlicht wurde, oder das Bild in seiner Gesamtheit.
3. Urheberpersönlichkeitsrechte können bei einer entsprechenden Genehmigung des Urhebers und einem schutzwürdigen Interesse des Klägers auch im Rahmen einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Urheberrechtlich geschützt ist nicht nur eine Fotographie als Ganzes, sondern auch einzelne Teile. Es ist demnach unerheblich, ob nur ein bestimmter Bildausschnitt ohne Genehmigung veröffentlicht wurde, oder das Bild in seiner Gesamtheit.
3. Urheberpersönlichkeitsrechte können bei einer entsprechenden Genehmigung des Urhebers und einem schutzwürdigen Interesse des Klägers auch im Rahmen einer Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Haftung eines Fotoportals
Urteil v. 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
1. Der Betreiber eines Fotoportals kann für urheberrechtsverletzende Fotos, die durch seine Kunden veröffentlicht wurden, in Anspruch genommen werden, wenn er sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
2. Ob dies der Fall ist, muss durch eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalls festgestellt werden. Dabei kommt es sowohl auf die Art der Datenübernahme, den Zweck und die konkrete Präsentation an. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter annehmen kann, dass der Betreiber für die Inhalte Verantwortung tragen will.
3. Lässt sich der Betreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos einräumen und stellen diese die einzigen substantiellen Inhalte auf der Internetseite an, spricht dies dafür, dass der Betreiber sich die Inhalte zu eigen gemacht hat.
4. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen.
Das Urteil im Volltext
LG Potsdam: Mitstörerhaftung eines Fotoportals
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 175/08
1. Ein Fotoportal, das Fotos Dritter gegen Entgelt zum Download anbietet, kann sich diese Inhalte zu eigen machen, wenn sich dies bei der Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten ergibt. Dabei sind insbesondere die Angaben auf der Internet-Seite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall haftet der Betreiber für die Inhalte Dritter wie für eigene Inhalte.
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
2. Jedenfalls haftet der Betreiber eines Fotoportals aber als Mitstörer für Aufnahmen seiner Nutzer, die das Urheberrecht Dritter verletzen, wenn ihm die Rechtsverletzungen bekannt sind und er keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die rechtswidrigen Inhalte zu entfernen.
3. Der Betrieb eines Fotoportals ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt, wenn dort keine eigenen redaktionellen Inhalte angeboten werden. Allein der Umstand, dass unter den Kunden auch Journalisten und Verlage sind begründet keinen organisatorischen und funktionalen Pressebezug.
Das Urteil im Volltext
LG Potsdam: Schloss-Fotos I
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08
1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
Das Urteil im Volltext
LG Potsdam: Schloss-Fotos II
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 330/08
1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Fotoaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen
Urteil v. 04.09.2008, Az. 27 O 632/08
1. Die Pflicht von Personen der Zeitgeschichte, eine Abbildung ohne Einwilligung hinzunehmen, endet jedenfalls dort, wo ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung nicht anzuerkennen ist. Davon ist auszugehen, wenn sich ein Prozessbeteiligter bei Aufnahme der Bilder wegen der Erscheinungspflicht vor Gericht in einer Zwangslage befand und darauf vertrauen durfte, dass sich die Journalisten an das Verbot von Fotoaufnahmen im Gerichtssaal halten würden.
2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.
2. Wenn aus diesen Gründen bereits das Anfertigen der Fotos rechtswidrig war, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Fotografen die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos zugerechnet werden kann, obwohl er die Abbildungen mit dem Hinweis „Person verpixeln!!“ zur Verfügung gestellt hat.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
Beschluss v. 09.04.2008, Az. 28 O 690/07
1. Lässt sich der Betreiber eines Internetportals für dort hochgeladene Fotos ein unbeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht einräumen, haftet er für rechtswidrige Fotoaufnahmen auch ohne dass er Prüfungspflichten verletzt haben müsste. Denn in diesem Fall hat er sich die Abbildungen zu Eigen gemacht, weshalb es sich bei den Fotos um „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handelt.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
2. Eine Haftungsfreizeichnung gegenüber dem Nutzer, der die Fotos hochgeladen hat, ist in diesem Fall auch unwirksam. Macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen wäre eine Freizeichnung ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), weshalb die Klausel nach § 242 BGB unwirksam ist.
3. Es geht insoweit zu Lasten des Betreibers, wenn ein Nutzer Bilder hochlädt, für die er die entsprechenden Nutzungsrechte gar nicht einräumen kann.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Veröffentlichung professioneller Portraitfotos
Urteil v. 20.11.2007, Az. 27 O 811/07
1. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich einer Einwilligung in die Veröffentlichung professioneller Portraitfotos zu Werbezwecken und deren genauen Inhalt tägt der Fotograf.
2. Der Umstand, dass Fotos mit großem Aufwand in professionellem Rahmen erstellt wurden, ohne dass der Abgebildete dafür bezahlen musste, ist nicht ausreichend, um eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung der so entstandenen Fotos anzunehmen.
2. Der Umstand, dass Fotos mit großem Aufwand in professionellem Rahmen erstellt wurden, ohne dass der Abgebildete dafür bezahlen musste, ist nicht ausreichend, um eine konkludente Einwilligung des Abgebildeten in die Verbreitung der so entstandenen Fotos anzunehmen.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Haftung einer Bildagentur
Urteil v. 20.04.2007, Az. 324 O 859/06
1. Bildagenturen können sich auf den unmittelbaren Schutz der Pressefreiheit berufen. Dies gilt auch dann, wenn Medienunternehmen im Wege des „Outsourcing“ Aufgaben auf Drittunternehmen übertragen, sofern es sich dabei um typisch medienbezogene Hilfstätigkeiten handelt.
2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.
3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.
2. Gemessen an der soeben dargestellten Bedeutung von Bildagenturen für die Funktionsfähigkeit des Medienbetriebs würde es ihren Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unverhältnismäßig verkürzen, wenn von ihnen verlangt würde, vor der Weitergabe eines jeden Personenbildnisses an einen Medienanbieter zunächst eine Auskunft über den konkret geplanten Veröffentlichungskontext einzuholen und auf dieser Grundlage eine eigene rechtliche Prüfung anhand der §§ 22, 23 KUG vorzunehmen.
3. Eine Prominente, die ihre Brüste der Öffentlichkeit bereits in verschiedenen Zusammenhängen bewusst präsentiert hat, kann ein Foto, auf dem ihre Brust und Brustwarze zu sehen ist, nicht in gleichem Maße als verletzend empfinden, wie eine Frau, die öffentlich ihre Brüste stets bedeckt zu halten pflegt.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Bewerbungsfotos im Internet urheberrechtswidrig
Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06
1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.
2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.
2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.
Das Urteil im Volltext
BGH: Archivfotos
Urteil v. 14.12.2006, Az. I ZR 34/04
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Beschluss v. 20.09.2006, Az. 16 W 56/06
1. Auch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung eines Straftäters kann ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung unter voller Namensnennung über einen Straftäter bestehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Fotos, wenn die Aufnahmen während des Gerichtsprozesses gemacht wurden und sie für die Öffentlichkeit untrennbar mit der Tat verbunden sind.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
2. Die Archivierung einer solchen Berichterstattung in Online-Archiven ist auch dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse zwischenzeitlich nicht mehr besteht.
Das Urteil im Volltext
BGH: Zur Zulässigkeit eines technisch manipulierten Fotos einer Person
Urteil v. 08.11.2005, Az. VI ZR 64/05
Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.
Das Urteil im Volltext
BGH: Pressefotos
Urteil v. 06.10.2005, Az. I ZR 266/02
1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
Das Urteil im Volltext
LG Stuttgart: Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse
Urteil v. 28.06.2005, Az. 17 S 3/05
1. Auch die beiläufige Veröffentlichung von Fotos eines Opfers im Rahmen einer Berichterstattung über eine betrügerische Model-Agentur kann die abgebildete Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
2. Eine Geldentschädigung kann jedoch nur verlangt werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten und vor allem ein unabwendbares Bedürfnis im Hinblick auf Genugtuung und Prävention vorliegen.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Passfotos im Internet
Urteil v. 19.12.2003, Az. 6 U 91/03
Die Veröffentlichung von Passfotos durch ein Unternehmen verletzt die Urheber- und Verwertunsgrechte des Fotografen, auch wenn auf den Fotos der Geschäftsführer des Unternehmens abgebildet ist. Denn diese Verwertung ist von einem üblichen Vertrag zur Erstellung von Fotos nicht abgedeckt und § 60 UrhG ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Das Urteil im Volltext





Kommentare