1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.
1. Die Veröffentlichung von Fotos, die eine Person in einer Menge von Menschen in einer Disco zeigen, wobei jedoch die Erkennbarkeit der Gesichtszüge der fotografierten Person als Einzelperson gewahrt bleibt, ist ohne Genehmigung der fotografierten Person grundsätzlich unzulässig.
2. Eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aufgrund der Tatsache, dass es heute zunehmend als üblich angesehen wird, dass in Diskotheken zu Werbezwecken Fotografien gefertigt und im Internet veröffentlicht werden, ist vorliegend nicht anzunehmen. Insbesondere kann auch im Betreten der Diskothek nicht per se vor diesem Hintergrund eine stillschweigende Einwilligung erkannt werden.