Mit der Aufforderung, den Befehl zur Ausbildung im Straßenkampf zu verweigern, verletzt ein Soldat seine Dienstpflicht. Etwaige, verhältnismäßige Disziplinarmaßnahmen gegen eine derartige Aufforderung verstoßen daher nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 28, 51