Die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage aufgrund einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung und einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Für die Annahme eines sog. "fliegenden Gerichtsstands" verbleibt kein Raum.
Der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO kann bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweist, der über den Ortsbezug zu den Gerichtsbezirken aller anderen sachlich zuständigen inländischen Gerichte hinausgeht. Die Tatsache, dass die streitbefangenen Inhalte auch im jeweiligen Gerichtsbezirk abgerufen werden können, vermag indes nicht den notwendigen Ortsbezug zu begründen.
Eine Erstattung von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 ZPO muss nicht erfolgen, wenn ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt ein Kölner Gericht anruft und zur Prozessvertretung einen Kollegen ebenfalls aus Berlin anreisen lässt. Um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen, ist es einem Rechtsanwalt zuzumuten, einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen schriftlich so zu informieren, dass dieser seine Rechte vor dem dort angerufenen Landgericht in jeglicher Hinsicht umfassend wahren kann.
1. Zur Störerhaftung eines internationalen Videoportals für Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Werden rechtsverletzende Videobeiträge, trotz vormaliger Meldung durch Nutzer über ein sog. "Flagging-System" auf einer Online-Videoplattform nicht entfernt, so handelt es sich um eine Verletzung von Prüfungspflichten, die eine Störerhaftung begründen kann.
2. Des Weiteren zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Fallkonstellationen.
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat. Der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht anwendbar. Denn entscheidend ist der Handlungsort der Urheberrechtsverletzung, der auch unter Berücksichtigung der besonderen urheberrechtlichen Anforderungen regelmäßig beim Wohnort des Beklagten liegt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Amtsgericht für eine Urheberrechtsverletzung im Internet nicht für örtlich zuständig hält und den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ dahingehend einschränkt, dass ein gewisser Bezug zwischen dem Gerichtsbezirk und dem bestimmungsgemäßen Abruf der jeweiligen Internetseite vorliegen muss.
1. Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist bei Unterlassungsansprüchen gegen ein Presseunternehmen aus dem europäischen Ausland gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am Verbreitungsort nur dann gegeben, wenn der Betroffene dort ein „erhebliches Ansehen“ genießt.
2. Allein der Umstand, dass eine Person bereits vor einigen Jahren vereinzelt Gegenstand von Presseberichterstattungen in Deutschland geworden ist, genügt nicht, um ein „erhebliches Ansehen“ anzunehmen.
1. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich bei Internetangeboten überall dort , wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Ein tatsächlicher Abruf ist nicht erforderlich. Auch bei Beiträgen mit regionalen Inhalten kann von einem bestimmungsgemäßen im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Unkenntnis über die bundesweite Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Beitrags ist unbeachtlich.
2. Eine innerhalb einer live übertragenen und später im Internet abrufbaren politischen Diskussion vorgebrachte unwahre Tatsachenbehauptung kann eine unzulässige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dabei kann sich eine solche Behauptungen auch auf juristische Personen auswirken.
3. Grundsätzlich sind Äußerungen im politischen Bereich - insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmen - im Zweifel nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Jedoch gilt dies nicht bei unwahren Tatsachenbehauptungen über den politischen Gegner.
Für den Fall, dass eine Klage auf Ersatz von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer im Rahmen einer eBay-Auktion im Internet verübten Urheberrechtverletzung aus Kostengründen beim Gericht am Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Klägersseite erhoben wird, ist die Wahl des des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO als rechtsmissbräulich anzusehen.
Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ bei unerlaubten Handlungen im Internet ist dahingehend einzuschränken, dass nur solche Gerichte örtlich zuständig sind, in deren Bezirk sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Es ginge jedoch zu weit, die örtliche Zuständigkeit auf den Sitz des Klägers oder des Beklagten zu reduzieren.