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Urteile zu Filesharing
EuGH: Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider
Urteil v. 24.11.2011, Az. C‑70/10
Die Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),
in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts
Beschluss v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
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OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei 8 Monate altem Kinofilm
Beschluss v. 30.09.2011, Az. 6 W 213/11
Mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswertung einer Film-DVD kann nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte von einem gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2, 1 UrhG ausgegangen werden.
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OLG Frankfurt am Main: Darlegungs- und Beweislast bei Filesharing
Beschluss v. 26.09.2011, Az. 11 U 53/11
Die Bejahung einer täterschaftlich begangenen Urheberrechtsverletzung kann eine Beweisaufnahme über den Aufenthaltsort zur fraglichen Verletzungszeit und bezüglich des regelmäßigen Computerbetriebs bei Abwesenheit voraussetzen. Entsprechende Beweisangebote können der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast genügen.
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LG Köln: ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden
Urteil v. 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
1. Ein Internet-Service-Provider haftet nicht als Störer für von dessen Kunden begangenen Rechtsverletzungen, da er eine bloße technische Dienstleistung erbringt, die nicht die Verpflichtung zur Kontrolle der Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen beinhaltet.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
2. Die Errichtung der für eine solche Überwachung notwendigen Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation wäre ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.
3. Einem Internetzugangsanbieter sind vorsorgliche DNS- und IP-Sperren nicht zumutbar, da dies eine Vielzahl von technischen Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern zur Folge haben müsste, was mit der Stellung als lediglich vermittelndem Infrastrukturdienstleister nicht vereinbar wäre.
4. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG erlaubt im Wege richtlinienkonformer Auslegung nationaler Verbotsvorschriften kein Vorgehen von Rechteinhabern gegen "Vermittler" im Wege gerichtlicher Anordnungen, wenn in den zugrunde liegenden nationalen Rechtsvorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen enthalten ist.
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LG München I: Keine IP-Speicherung auf Zuruf
Beschluss v. 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11
1. Der Drittauskunftsanspruch aus § 101 UrhG begründet kein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem sich ein Anspruch auf Speicherung von IP-Daten „auf Zuruf“ herleiten ließe.
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
2. Zwar besteht diesbezüglich eine gesetzliche Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig, da der Bundesrat auf diese Lücke im Gesetzgebungsprozess hingewiesen hat. Darüber hinaus könnte diese Regelungslücke auch nicht durch Richterrecht geschlossen werden, da eine daraus resultierende Speicherungsverpflichtung einen nicht grundrechtsirrelevanten Eingriff in die Rechte der Anschlussinhaber zur Folge hätte.
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OLG München: Stets gewerbliches Ausmaß bei Filesharing-Fällen
Beschluss v. 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11
Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte.
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LG Berlin: Anwendbarkeit von § 97a UrhG auf im Internet illegal angebotene Filmwerke
Beschluss v. 03.03.2011, Az. 16 O 433/10
Sofern ein Filmwerk noch in der relevanten Verwertungsphase rechtswidriger Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, kann nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgegangen werden.
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BVerfG: Nichtannahmebeschluss in Sachen § 101 UrhG – Speicherung auf Zuruf
Beschluss v. 17.02.2011, Az. 1 BvR 3050/10
Die Verfassungsbeschwerde den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen betreffend wird – insbesondere wegen nicht hinreichend substantiierten Vortrags – nicht zur Entscheidung angenommen.
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OLG Köln: Zweifel an zuverlässiger IP-Adressermittlung
Beschluss v. 10.02.2011, Az. 6 W 5/11
Der Erteilung einer Auskunftsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG steht es entgegen, wenn in einem Antrag auf Auskunftserteilung in einem Verfahren mehrfach identische IP-Adressen für angebliche Urheberrechtverletzungen genannt sind, die binnen mehr als 24 Stunden begangen worden sein sollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die IP-Adressen dynamisch und nach einer Verbindungsdauer von 24 Stunden automatisch neu zugewiesen werden. Somit erweckt dieser Umstand Zweifel daran, dass die IP-Adressen in diesem Fall zuverlässig ermittelt wurden. Daher fehlt es hier an dererforderlichen Offensichtlichkeit der beanstandeteten Rechtsverletzung im Sinne von § 101 UrhG .
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LG Düsseldorf: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Filesharing – 300 Euro pro Titel
Urteil v. 09.02.2011, Az. 12 O 68/10
1. Zur Berechnung der Schadensersathöhe kann auch bei sogenannten Filesharingfällen die Lizenzanalogie herangezogen werden. Dabei können im Falle von Rechtsverletzungen bei Musikwerken die Tarife der GEMA als Grundlage für einen fiktiven Lizenzvertrag herangezogen werden.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
2. Vorliegend erscheint die Anwendung des GEMA-Tarifs VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 Euro vorsieht, als Ausgangspunkt für die Schätzung der Höhe des Schadensersatzes geeignet. Da Streams im Gegensatz zu den hier ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50% pro zugänglich gemachten Titel gerechtfertigt. Abschließend führt jedoch erst eine Verdoppelung des ermittelten Betrags auf 300,00 Euro pro Titel aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in Filesharingnetzwerken zu einem angemessenen Schadensersatz.
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AG Elmshorn: Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen
Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt und auch der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des abgemahnten Verhaltens in nicht vorherzusehender Anzahl droht, sind einzubeziehen.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
2. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits aber das Album recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, schätzt das Gericht den Streitwert auch unter Berücksichtigung der weiteren durch das OLG Köln dargestellten Kriterien auf 2.000,00 EUR.
3. Dabei kann der Zedent lediglich eine 0,8 Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR abrechnen. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 0,8 erscheint im vorliegenden Fall unbillig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Zedent die Abwehr von Abmahnungen dieser Art in großer Zahl betreibt, so dass es sich bei der vorliegenden Verteidigung für ihn um ein routinemäßig, mit Hilfe von Textbausteinen erstelltes Schreiben einfacher Art, d.h. ohne schwierige rechtliche Ausführung und ohne größere sachliche Auseinandersetzung, handelt.
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LG Köln: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige
Beschluss v. 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet im Rahmen der Störerhaftung für über seinen Internetzugang via Filesharing begangene Schutzrechtsverletzungen insbesondere dann, wennn die IP-Adresse des Verletzers zum Tatzeitpunkt besagtem Internetzugang zugeordnet war und der Anschlussinhaber dies auch nicht substantiiert bestreitet.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
2. Die Störerhaftung greift in dieser Konstellation losgelöst von der Frage, ob der Anschlussinhaber selbst oder ein Familienmitglied die streitgegenständliche Schutzrechtsverletzung begangen hat. Denn das Risiko solcher Rechtsverletzungen löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht. Insbesondere die Aussprache eines bloßen Verbots der Teilnahme an Tauschbörsen gegenüber Minderjährigen genügt diesen Verpflichtungen nicht.
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OLG Köln: Isch kandidiere – Filesharing: Relevante Verwertungsphase von Filmwerken
Beschluss v. 27.12.2010, Az. 6 W 155/10
1. Bereits das Anbieten nur eines urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internet-Tauschbörse kann zu einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße führen. Denn ein solches Ausmaß kann sich schon allein aus dem Wert oder dem Umfang des angebotenen Werkes ergeben. Ebenfalls kann es hierfür ausrechend sein, dass ein Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
2. Die relevante Verwertungsphase bemisst sich für Werke der Unterhaltungsmusik im Grundsatz auf sechs Monate unmittelbar ab Veröffentlichung. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dies ist etwa bei anhaltend großem kommerziellen Erfolg der Fall, wie er regelmäßig bei einer Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie im Zeitpunkt der Rechtsverletun anzunehmen ist.
3. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen sind längere Verwertungsphasen als bei Unterhaltungsmusik anzunehmen.
4. Bei Filmwerken beginnt die relevante Verwertungsphase nicht mit dem Kinostart, sondern erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt am Main: Störerhaftung bei unzureichend gesichertem WLAN
Urteil v. 21.12.2010, Az. 11 U 52/07
1. Werden durch Dritte im Rahmen von illegalem Filesharing Urheberrechtsverletzungen über ein unzureichend gesichertes (privates) WLAN begangen, kann der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (nachgehend zu BGH - Sommer unseres Lebens).
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
2. Der Gebührenstreitwertes für einen Unterlassungsantrag, der sich dagegen richtet, dass der Störer außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert, istvorliegen mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
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LG Köln: Prüfungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers – 200 Euro Schadensersatz pro Lied
Beschluss v. 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
1. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte – insbesondere an minderjährige Familienangehörige – bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst nach dem Grundsatz der Störerhaftung Prüfungs- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Hiernach obliegt es dem Anschlussinhaber, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, urheberrechtlich geschütztes Material mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Weiterhin sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverletzungen auch gegenüber Familienangehörigen zu ergreifen. Hierzu ist dem Anschlussinhaber vorliegend die Einrichtung eines speziellen Benutzerkontos mit beschränkten Rechten genauso möglich wie die Installation einer wirksamen "firewall" zumutbar ist.
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
2. Bei Urheberrechtsverletzungen aufgrund illegaler Nutzung von P2P-Tauschbörsen (Filesharing) ist vor dem Hintergrund der Lizenzanalogie ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR je Musiktitel als angemessen anzusehen.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 25.11.2010, Az. 310 O 433/10
Der Betreiber eines Internet-Cafés kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung haften, die durch einen Kunden begangen worden sein soll. Denn auch einem Internet-Café-Betreiber ist die Ergreifung von (technischen) Maßnahmen möglich und zumutbar, die geeignet sind, solche Rechtsverletzungen zu verhindern.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung
Beschluss v. 11.11.2010, Az. 6 W 157/10
1. Die Wiederholungsgefahr für eine Urheberrechtsverletzung entfällt bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung jedenfalls dann, wenn diese weiter gefasst ist, als die vom Gläubiger ursprünglich verlangte Erklärung und kein Zweifel daran besteht, dass die vom Gläubiger geltend gemachten Verstöße auch von der neuen Formulierung erfasst sind. Maßgeblich dafür ist die Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers.
2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen möglichen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.
2. Für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ist es unerheblich, ob die Unterlassungserklärung auch vorbeugend gegenüber anderen möglichen Gläubigern abgegeben wird. Ob die Erklärung letzteren gegenüber auch wirksam ist, kann dahinstehen.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem Musikdownload
Beschluss v. 05.10.2010, Az. 6 W 82/10
1. Dem Inhaber eines Internetanschlusses steht im urheberrechtlichenAuskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zu. Dem steht das gleichfalls anzuerkennende Interesse des jeweiligen Rechteinhabers am Schutz seines geistigen Eigentums (Art. 14 GG) nicht entgegen.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
2. Der betroffene Anschlussinhaber hat auch dann ein fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nachträglich feststellen zu lassen, wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Internetprovider erledigt hat. Denn ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre die Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Anspruchsvoraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft des Gläubigers, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) wesentlich erschwert.
3. Bei einem über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindlichen Musikalbum kann bei einer öffentlichen Zugänglichmachung über ein P2P-Netzwerks nicht ohne Weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden.
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LG Düsseldorf: Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern
Urteil v. 01.09.2010, Az. 12 O 319/08
1. Ein Sharehoster erfüllt seine Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien umgehend nach Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit löscht und die betroffenen Dateien in Stichwort- und Hashfilter einträgt.
2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.
2. Soweit dem Hoster darüber hinaus Prüfungspflichten obliegen sollen, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Methoden zur Filterung rechtswidriger Inhalte existieren und inwiefern diese im vorliegenden Fall in Betracht kommen.
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OLG Düsseldorf: Keine Störerhaftung von Rapidshare - Capelight II
Urteil v. 06.07.2010, Az. 1-20 U 8/10
1. Rapidshare haftet nicht als Störer für urheberrechtlich geschützte Dateien, die durch seine Nutzer widerrechtlich auf den Servern des Unternehmens veröffentlicht werden.
2. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Denn auch Bezeichnungen wie „DVDRip“ deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden, was Rapidshare nicht zumutbar ist.
3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Google und anderen Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen.
4. Zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
2. Das Filtern von verdächtigen Dateinamen ist kein wirksames Mittel, um Urheberrechtsverletzungen auf Rapidshare zu unterbinden. Denn auch Bezeichnungen wie „DVDRip“ deuten nicht zwangsläufig darauf hin, dass es sich bei dem Upload nicht um Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 UrhG handelt. Insofern würde ein entsprechender Wortfilter möglicherweise auch rechtmäßiges Verhalten unterbinden, was Rapidshare nicht zumutbar ist.
3. Rapidshare ist es nicht zumutbar, die Ergebnisse von Google und anderen Suchmaschinen auf Links zu rechtswidrigen Dateien auf den eigenen Servern zu überwachen.
4. Zwischen einem Unternehmen zur Vermarktung von Filmrechten und einem Anbieter für Online-Speicherplatz besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sommer unseres Lebens
Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08
1. Wer mittels „zuverlässiger Software“ als Inhaber einer IP-Adresse identifiziert wird, über die Rechtsverletzungen begangen werden, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis, haftet er nicht als Täter.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
2. Für ein schlecht gesichertes WLAN besteht Störerhaftung. Als Störer haftet nicht, wer sein WLAN zum Zeitpunkt des Einrichtens mit einem individuellen Passwort in einem marktüblichen Verschlüsselungsstandard gesichert hat. Eine spätere Verbesserung der Sicherung ist nicht notwendig.
3. Unterlassungsansprüche gegen einen WLAN-Betreiber, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, müssen auf die konkrete Verletzungsform angepasst sein. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es aber, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, seinen womöglich falschen Antrag anzupassen.
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LG Hamburg: Pirate Bay-Sperrung
Beschluss v. 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird Providern aufgrund von Unterlassungsansprüchen aus den §§ 97, 94, 15, 19a UrhG untersagt, die Website "The Pirate Bay" und deren Server an das Internet anzubinden sowie insbesondere den Datenverkehr zu dieser Website weiterzuleiten, soweit auf dieser Website Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download urheberrechtlich geschützter Werke ermöglichen. Die verpflichteten Provider stehen hierbei als Störer in der Verantwortung.
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LG Köln: Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing
Urteil v. 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
1. Es liegt kein Bagatellverstoß im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG vor, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.
2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Urteil v. 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09
1. Rapidshare haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen, die mit Hilfe des Dienstes durch Dritte begangen werden.
2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.
3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.
a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.
b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.
c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.
d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.
2. Rapidshare selbst macht die hochgeladenen Dateien nicht öffentlich zugänglich und lässt diese auch nicht öffentlich zugänglich machen. Vielmehr besteht das Geschäftsmodell ganz wesentlichen in der Vetraulichkeit der hochgeladenen Dateien. Werden die Links zu den Dateien dennoch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geschieht dies ausschließlich durch den Nutzer, auf dessen Entscheidung Rapidshare keinen Einfluss hat. Das bloße „Zulassen” eines Verhaltens Dritter, kann Rapidshare jedoch nicht untersagt werden.
3. Rapidshare haftet jedenfalls auch nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Eine manuelle Überprüfung der hochgeladenen Dateien ist Rapidshare nicht zumutbar und die automatisierte Überprüfung von Dateien ist größtenteils ungeeignet.
a) Eine Überprüfung der Dateinamen ist einerseits ungeeignet, da dieser frei wählbar ist. Andererseits besteht die Gefahr, einer Fehlerkennung rechtmäßiger Dateiinhalte.
b) Eine Sperrung einzelner Dateitypen (z.B. Film-Dateien oder RAR-Dateien) ist ungeeignet, da diese kein zwingender Indikator für die Rechtswidrigkeit der Dateien sind.
c) Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist.
d) Auch eine manuelle Überprüfung externer Linklisten kann nicht verlangt werden, wenn zwischen Share-Hoster und Linklistenbetreiber keine geschäftliche Beziehung besteht.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten
Beschluss v. 08.02.2010, Az. 6 W 13/10
Durch die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte an einer Tonaufnahme an Dritte wird die Legitimation zur Geltendmachung von Auskunftsrechten wegen möglicher Schutzrechtsverletzungen durch den originären Rechteinhaber nicht beeinträchtigt. Denn ihm verbleibt dabei regelmäßig ein (negatives) Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter außerhalb der Lizenzkette.
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AG Frankfurt am Main: Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 bei Filesharing-Abmahnungen
Urteil v. 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75
Die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG zur Deckelung von Abmahnkosten ist bei einer Urheberrechtsverletzung in sog. "Filesharing-Fällen" gegenüber dem aus den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlichen Anschlussinhaber anwendbar, soweit die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Dabei ist insbesondere regelmäßig dann von einem "einfach gelagerten Fall" i. S. v. § 97a UrhG auszugehen, wenn es sich um sog. "Massenabmahnungen" handelt.
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AG Frankfurt am Main: Kostenerstattung bei Filesharing-Abmahnung
Urteil v. 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78
Schließt ein Rechteinhaber mit einem Rechtsanwalt zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen eine pauschale Honorarvereinbarung, so errechnet sich der erstattungsfähige, durch seine Rechtsverfolgung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechtsverletzer ersetzt verlangen kann, ausschließlich aus der sich nach dem Beratungsvertrag ergebenden Vermögenseinbuße des Rechteinhabers. Diese Einbuße ist entsprechend darzulegen und geltend zu machen.
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LG Köln: Zahlungsanspruch bei nachträglicher Einigung über die Abmahnkosten bei illegalem Filesharing
Urteil v. 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
1. Das illegale öffentliche Zugänglichmachen von über 1.000 Musikwerken mittels Filesharing begründet einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Rechteinhaber hinsichtlich der entstandenen Rechtsverfolgungskosten, inklusive der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Urheberrechtsverletzer.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
2. Es liegt keine unzulässige Vergütungsvereinbarung vor, wenn die Rechteinhaber im Einzelfall nicht die komplette, ihrem Rechtsanwalt angesichts des ursprünglich angenommenen Streitwertes gemäß RVG geschuldete Vergütung zahlen. Vielmehr kommt bereits angesichts der Unklarheiten über die Höhe des Streitwerts in solchen Fällen eine nachträgliche Einigung zwischen den Rechteinhabern und ihren Prozessbevollmächtigten in Betracht.
3. Eine Vereinbarung zwischen den Rechteinhabern und ihrem Prozessvertreter über ein Erfolgshonorar ist in solchen Fällen außerhalb des § 4a RVG regelmäßig nichtig. Allerdings ist grundsätzlich in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene, zulässig. Unabhängig davon sind die Gebühren dieser streitgegenständlichen Angelegenheit in der tenorierten Höhe entstanden. Denn selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führte nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt bleibt dann vielmehr jedenfalls ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.
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LG Duisburg: Akteneinsicht bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 30.11.2009, Az. 34 AR 3/09
1. Der durch eine Straftat Verletzte hat einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hierfür ist die Verfolgung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruches ausreichend, auch wenn sich dieser gegen einen Anschlussinhaber, der nur als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über seinen Anschluss begangen wurden.
2. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch nicht gegeben sind, weil im konkreten Fall kein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers kann einem Recht auf Akteneinsicht nur entgegenstehen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anschlussinhabers ausnahmsweise überwiegen. Jedoch sind dabei weder die Stärke des Tatverdachts, noch das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.
2. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen den Internet-Provider des Beschuldigten auf Auskunfterteilung schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt vor allem dann, wenn die Voraussetzungen für einen solchen Auskunftsanspruch nicht gegeben sind, weil im konkreten Fall kein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.
3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers kann einem Recht auf Akteneinsicht nur entgegenstehen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anschlussinhabers ausnahmsweise überwiegen. Jedoch sind dabei weder die Stärke des Tatverdachts, noch das Ausmaß der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.
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LG Düsseldorf: Strafprozessualer Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 27.11.2009, Az. 34 AR 4/09
1. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 UrhG wegen fehldendem "gewerblichen Ausmaß" nicht vorliegen.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
2. Grundsätzlich müssen bei der Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO die berechtigten Interessen des Anzeigenerstatters gegen die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung) i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO abgewogen werden. Dabei führt jedoch in der Regel weder ein fehlender Tatverdacht, noch ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung dazu, dass das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem berechtigten Auskunftsinteresse des Verletzten von sich aus überwiegt.
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AG Halle (Saale): Einfluss von § 97a Abs. 2 UrhG auf die Streitwertbemessung
Urteil v. 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09
1. Bei der Streitwertfestsetzung in Urheberrechtsverfahren ist insbesondere der Schutzzweck der Norm des § 97a Abs. 2 UrhG, Betroffene vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren, auch bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
2. Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement-Richtlinie“ in Kraft getreten und findet auf Fälle Anwendung, in denen eine Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde.
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OLG Zweibrücken: Amtsermittlungsgrundsatz bei urheberrechtlichen Auskunftsverfahren
Beschluss v. 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
Nach § 12 FGG (ab dem 1. September 2009: § 26 FamFG) hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten. Zwar trifft die Beteiligten in Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch eine Darlegungsobliegenheit hinsichtlich ihnen vorteilhafter Umstände, um dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es seine eigenen Ermittlungen anzusetzen hat. Im Übrigen gilt jedoch, anders als im Zivilprozess, nicht der Beibringungsgrundsatz sondern das Prinzip der Amtsermittlung. Hat das Gericht Zweifel daran, ob der zu entscheidende Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist, hat es deshalb eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen zu veranlassen.
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AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand im Internet
Beschluss v. 21.08.2009, Az. 31 C 1141/09-16
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnort hat. Der Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht anwendbar. Denn entscheidend ist der Handlungsort der Urheberrechtsverletzung, der auch unter Berücksichtigung der besonderen urheberrechtlichen Anforderungen regelmäßig beim Wohnort des Beklagten liegt.
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LG Bielefeld: Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei fehlendem gewerblichen Ausmaß der Verletzungshandlung
Beschluss v. 05.08.2009, Az. 4 OH 385/09
Zur Begründung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Abs. 2 und 9 UrhG gegenüber einem Internet Service Provider ist es notwendig, dass dieser seine Dienste gegenüber seinen Kunden in gewerblichem Ausmaß erbringt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass die urheberrechtlich relevanten Verletzungshandlungen der ISP-Kunden an sich ein gewerbliches Ausmaß i. S. v. § 101 Abs. 1 UrhG erreicht haben.
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LG Köln: Haftung für Filesharing durch Familienangehörige
Urteil v. 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet jedenfalls dann als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen wurden, wenn diese nicht durch unbekannte Dritte, sondern auch nach Vortrag des Betroffenen nur von Familienangehörigen vorgenommen werden konnten. Denn wer Dritten innerhalb des Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch auch die Teilnahme an einer Musiktauschbörse ermöglicht, trägt adäquat-kausal zu einer eintretenden Urheberrechtsverletzung bei.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
2. Den Inhaber trifft in diesem Fall nicht nur die Pflicht, seinen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr muss er auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen.
3. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch die entsprechenden Rechteinhaber ist auch dann „erforderlich“, wenn zur Ermittlung des Anschlussinhabers Akteneinsichtsrecht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten notwendig sind. Denn diese kann nach § 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rechteinhaber über eine eigene Rechtsabteilung verfügen.
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LG Köln: Gewerbliches Ausmaß bei Urheberrechtverletzungen
Beschluss v. 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
1. Das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch sog. "file-sharing" an sich genügt für die Feststellung einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß allein noch nicht.
2. Auch für eine Rechtsverletzung i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist ein gewerbliches Ausmaß zu fordern. Dies folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch").
2. Auch für eine Rechtsverletzung i. S. v. § 101 Abs. 2 UrhG ist ein gewerbliches Ausmaß zu fordern. Dies folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch").
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LG Darmstadt: Akteneinsicht bei Ermittlungsverfahren wegen Filesharings
Beschluss v. 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten (Fortführung von LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 - 9 Qs 490/08 und von LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08 u. a.).
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OLG Düsseldorf: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Beschluss v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
1. Für die Frage, ob es sich bei einem Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, der mehrere Verletzungshandlungen zum Gegenstand hat, um einen oder mehrere Anträge handelt, ist es entscheidend, ob es sich bei dem Antragsgegenstand um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.
2. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist.
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LG Hamburg: Speicherpflicht für IP-Adressen „auf Zuruf“
Urteil v. 11.03.2009, Az. 308 O 75/09
1. Aus dem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG ergibt sich gleichzeitig ein Anspruch auf Vorhaltung von IP-Adressen beim Provider. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es dem Provider, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich ist, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Der Provider muss deshalb zumindest solche IP-Adressen speichern, die ihm durch den Rechteinhaber „auf Zuruf“ während einer laufenden Verbindung mitgeteilt wurden.
2. Diese Speicherung der IP-Adressen ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2, 9 UrhG stellt jedoch eine Ermächtigungsnorm dar, die Verkehrsdaten dennoch zu speichern.
2. Diese Speicherung der IP-Adressen ist auch datenschutzrechtlich zulässig. Zwar sind Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen. Der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2, 9 UrhG stellt jedoch eine Ermächtigungsnorm dar, die Verkehrsdaten dennoch zu speichern.
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OLG Köln: Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Beschluss v. 01.03.2009, Az. 2 Wx 14/09
Die Gebühr nach § 128 c Abs. 1 KostO für eine Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ist eine Entscheidungsgebühr, die erst mit der Entscheidung über den Antrag anfällt. Sie fällt deshalb nicht bereits dann an, wenn das Gericht eine „einstweilige Anordnung“ erlässt.
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OLG Karlsruhe: Gebühren für mehrere Auskunftsersuche
Beschluss v. 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
1. Nach § 128c KostO werden Gebühren für Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten pro Antrag bemessen. Ob es sich bei mehreren Auskunftsersuchen um einen einheitlichen Antrag handelt, wird danach beurteilt, ob es sich bei den wesentlichen Punkten des Antrags um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
2. Ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangene haben. Dass bei den Verletzungshandlungen verschiedene IP-Adressen verwendet wurden, reicht zwar noch nicht aus. Eine unterschiedliche Client-Programm-GUID ist jedoch Anlass genug, um unabhängige Verletzungshandlungen anzunehmen.
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OLG Hamburg: Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen
Urteil v. 14.01.2009, Az. 5 U 113/07
1. Ein Usenet-Provider kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit er lediglich Abfragen seiner Kunden in das Usenet weiterleitet. Zwar basiert das Geschäftsmodell eines jeden Access-Providers in gewissem Maße darauf, dass über seinen Dienst rechtswidrige Handlungen vorgenommen werden. Die Grenze des Zumutbaren wäre jedoch überschritten, wenn dem Provider deshalb eine vollständige Überprüfung sämtlichen Datenverkehrs auferlegt würde.
2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.
3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.
4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
2. Wirbt ein Access-Provider jedoch aktiv mit der Behauptung, dass sein Dienst besonders gut für die Begehung von Rechtsverletzungen geeignet sei, treffen ihn gesteigerte Prüfungspflichten, die auch bis zu einer Überwachungspflicht führen können. Der Umstand allein, dass der Anbieter mit einem „anonymen und unzensierten“ Zugang zu „vielen Terabyte an Daten“ wirbt, ist hingegen noch nicht ausreichend, solch umfangreiche Prüfungspflichten zu begründen. Auch allein der Zugang zur Gruppe „alt.binaries“ im Usenet rechtfertigt keine verschärfte Haftung.
3. Unabhängig davon ist es dem Access-Provider jedoch zumutbar, die Dateiuploads seiner Kunden auf solche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, die im zuvor bekannt geworden sind. Dabei hat er alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihm aus technischer Sicht aktuell zur Verfügung stehen, um den weiteren Upload rechtswidriger Inhalte durch seine Kunden zu verhindern.
4. Ein Usenet-Provider ist zumindest zu Teilen von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
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LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bei einem Hörbuch
Beschluss v. 17.12.2008, Az. 38 OH 11/08
Bereits in der Veröffentlichung eines einzelnen Hörbuches in einer Tauschbörse ist ein „gewerbliches Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG zu sehen. Wurde das Hörbuch nicht unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung ins Internet gestellt, ist darin jedenfalls dann auch ein gewerbliches Ausmaß zu sehen, wenn das Hörbuch weiterhin in den Verkaufscharts hoch gelistet ist und eine weitere Verwertung in Planung ist.
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LG Hamburg: Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing
Urteil v. 12.11.2008, Az. 308 O 548/08
1. Ein Access-Provider haftet nicht als Störer für urheberrechtsverletzende Webseiten, die über seine Internetanschlüsse abrufbar sind. Denn eine Sperrung dieser Webseiten wäre für ihn unzumutbar. Bei der Abwägung sind sowohl der wirtschaftliche Aufwand für den Access-Provider, als auch die technische Wirksamkeit eventueller Sperrmaßnahmen zu berücksichtigen.
2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.
2. DNS-Sperren sind nur bedingt geeignet den Zugriff auf Internetseiten zu verhindern.
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OLG Köln: Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 21.10.2008, Az. 6 Wx 2/08
1. Wer ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase der Öffentlichkeit zugänglich, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Die Veröffentlichung findet somit in „gewerblichem Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG statt.
2. § 101 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, von wem diese Rechtsverletzung begangen wurde. Ein Auskunftsanspruch besteht deshalb auch dann, wenn der Anschlussinhaber einer IP-Adresse möglicherweise nur als Störer in Anspruch genommen werden kann.
2. § 101 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, von wem diese Rechtsverletzung begangen wurde. Ein Auskunftsanspruch besteht deshalb auch dann, wenn der Anschlussinhaber einer IP-Adresse möglicherweise nur als Störer in Anspruch genommen werden kann.
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LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei
Beschluss v. 28.09.2008, Az. 28 OH 8/08
Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
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OLG Zweibrücken: Auskunftsersuchen der StA bei dynamischer IP-Adresse
Beschluss v. 26.09.2008, Az. 4 W 62/08
1. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer eine dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Etwas anders ergibt sich insbesondere auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "Vorratsdatenspeicherung" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
2. Bei rechtmäßiger Weitergabe der Daten scheidet somit ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche aus.
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LG Köln: Keine Akteneinsicht bei Filesharing
Beschluss v. 25.09.2008, Az. 109-1/08
Bestehen nur geringe Anhaltspunkte dafür, dass ein Anschlussinhaber Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing-Plattformen vorgenommen hat, besteht kein Recht auf Akteneinsicht durch die möglicherweise verletzten Rechteinhaber.
Das Urteil im Volltext
LG Frankfurt: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bei einem Musik-Album
Beschluss v. 18.09.2008, Az. 2-06 O 534/08
Die Bereitstellung eines Musik-Albums kurz nach dessen Erstveröffentlichung in einer Tauschbörse stellt ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG dar.
Das Urteil im Volltext
LG Oldenburg: Gewerbliche Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen
Beschluss v. 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08
In der Veröffentlichung von Musik-Dateien in Tauschbörsen ist stets ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG zu sehen, da es für den Handelnden keine Rolle spielt, wer auf die Dateien zugreift. Die Grenze des privaten Handelns ist jedoch dann überschritten, wenn ein unüberschaubarer, unbegrenzter Personenkreis angesprochen wird.
Das Urteil im Volltext
LG Bielefeld: Gewerbliches Ausmaß bei einzelnem Musik-Album
Beschluss v. 11.09.2008, Az. 4 O 328/08
Bereits bei der Veröffentlichung eines einzelnen Tonträgers im Rahmen einer Internet-Tauschbörse kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG angenommen werden.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Gewerbliche Urheberrechtsverletzung bereits bei einer Datei
Urteil v. 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08
Bereits die Veröffentlichung eines einzelnen Musik-Albums in Form einer Datei kann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG darstellen, wenn es sich um ein im Markt besonders stark nachgefragtes Musik-Album handelt, das kurz nach der Veröffentlichung im Internet rechtswidrig angeboten wurde.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen
Beschluss v. 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08
Eine Urheberrechtsverletzung hat ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein Tonträger unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die mittels eines ungeschützten WLAN-Zugangen begangen wurden.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
2. Es ist zumutbar dem Inhaber eines WLAN zumindest solche Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.
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OLG Frankfurt: Keine generelle Haftung für offenes WLAN
Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
Der Betreiber eines privaten WLAN haftet nicht generell wegen der abstrakten Missbrauchsgefahr seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Er haftet somit nur dann als Störer, wenn er trotz konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines WLAN durch Dritte keine Schutzvorkehrungen getroffen hat.
Das Urteil im Volltext
LG Frankenthal: Zivilrechtliches Verwertungsverbot für Providerauskunft bei dynamischer IP-Adresse
Beschluss v. 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
1. Bei der dynamischen IP-Adresse und den damit verknüpften Kundendaten eines Internetnutzers handelt es sich nicht um eine Bestandsdatum, sondern um ein Verkehrsdatum i. S. v. §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG, über das nur bei dem Verdacht einer schweren Straftat eine Auskunft durch den Provider zulässig ist.
2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.
3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.
2. Verkehrsdaten unterliegen insbesondere dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann herausgegeben werden, falls der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall.
3. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2008 - Az. 1 BvR 256/08).
4. Das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung seiner zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um auf diesem Wege einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) eines (vermeintlichen) Rechteverletzers zu rechtfertigen.
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LG Offenburg: Kundendaten zur IP-Adresse sind Bestandsdaten
Beschluss v. 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07
1) Die Information, welcher Kunde zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte IP-Adresse genutzt hat, zählt zu den Bestandsdaten i.S. der §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 TKG.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
2) Ein Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft ergibt sich somit aus den §§ 161, 163 StPO iVm § 113 TKG. Es liegt kein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g StPO vor.
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OLG Düsseldorf: Haftung des USENET-Providers
Urteil v. 15.01.2008, Az. I-20 U 95/07
1. Ein USENET-Provider ist jedenfalls dann Cache-Provider iSd § 9 TMG, wenn er Nachrichten fremder Nutzer, die nicht seine eigenen Kunden sind, auf seinen Servern vorübergehend speichert und im Internet verbreitet.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
2. Ein USENET-Provider haftet nicht als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Dritte über seinen Dienst begangen werden. Denn eine allgemeine Überwachungspflicht des gesamten Usenet ist ihm nicht zuzumuten. Außerdem ist es dem Rechteinhaber selbst ohne weiteres möglich mittels sog. „Cancel-Messages“, insbesondere der Methode des „Fremdcancels“, einzelne Nachrichten aus dem Usenet zu entfernen, die seine Rechte verletzen.
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OLG Düsseldorf: Haftung des WLAN-Betreibers bei Filesharing
Beschluss v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07
Der Betreiber eines ungeschützten WLAN haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden.
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OLG Frankfurt: Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses
Beschluss v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07
1. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Derartige Anhaltspunkte liegen aber nicht schon aufgrund einer umfangreichenen Medienberichterstattung über die im Internet häufig vorkommenden Urheberrechtsverletzungen vor.
2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.
2. Eine Instruktionspflicht dahin, dass mit seinem Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen, trifft den Anschlussinhaber gegenüber volljährigen Familienangehörigen nicht. Ein Anschlussinhaber kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen.
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AG Hamburg-Altona: Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig
Urteil v. 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
1. Der Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, stellt bereits ohne weitere Begleitumstände eine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Ehrkränkung dar.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
2. Der unbegründete und mit der Forderung erheblicher Geldbeträge verbundene Vorwurf der Urheberrechtsverletzung ist rechtswidrig, sofern keine besonderen Rechtfertigungsgründe zum Tragen kommen. Rechtfertigungsgründe kommen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beschuldigte die Vorwürfe ernsthaft bestreitet und die Beweismittel daraufhin nicht überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn die Beweismittel von der Staatsanwaltschaft stammen.
3. Eine Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, ohne weitere Ermittlungen auf einfachen Hinweis die Daten zu einer IP-Adresse einem Rechtsanwalt zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, weiterzugeben. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der betroffene Anschlussinhaber an einer strafbaren Urheberrechtsverletzung beteiligt war, sondern lediglich zivilrechtlich als Störer belangt werden kann. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft das Auskunftsersuchen zu versagen.
4. Ein Rechtsanwalt ist in einem solchen Fall Verrichtungsgehilfe seines Mandanten i.S.v. § 831 BGB. Der Mandant haftet deshalb für die Rechtsverletzungen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seines Auftrages begeht.
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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 86/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
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OLG Köln: Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de
Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
1. Ein Download-Hoster haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke, die durch Dritte auf ihren Servern zum Download angeboten werden.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
2. Er kann jedoch als Störer für diese Urheberrechtsverletzungen haften, wenn er trotz eines Hinweises auf rechtswidrige Inhalte Prüfungspflichten verletzt.
3. Als Prüfungspflichten kommen jedoch nur manuelle Kontrollen einschlägig bekannter Link-Listen in Betracht. Denn technische Filtermaßnahmen können nicht zwischen urheberrechtlich zulässigen Kopien, etwa einer Privatkopie im Sinne von § 53 UrhG, und rechtswidrigen Vervielfältigungen unterscheiden. Der Download-Hoster muss deshalb zumindest diejenigen Link-Listen überprüfen, auf die er etwa im Rahmen einer Abmahnung hingewiesen wurde, um erneute gleichartige Rechtsverstöße zu verhindern.
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LG Köln: Haftung des Providers bei P2P-Tauschbörsen
Urteil v. 12.09.2007, Az. 28 O 339/07
1. Ein Access-Provider haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen, die von einem Kunden über P2P-Tauschbörsen begangen wurden, wenn er darüber informiert wurde, auf welche Art und Weise die Rechtsverstöße begangen wurden und welche genauen Verstöße stattfanden. In diesem Fall obliegen ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
2. Der Access-Provider ist in diesem Fall auch verpflichtet, die entsprechenden Verbindungsdaten des Kunden nicht zu löschen.
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LG Düsseldorf: Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 23.05.2007, Az. 12 O 151/07
1. Ein Usenet-Provider ist kein Access-, sondern ein Host-Provider, wenn er Daten aus dem Usenet nicht nahezu unmittelbar nach Abruf durch einen Benutzer von seinen eigenen Servern wieder löscht. Speichert der Usenet-Provider die Daten über einen längeren Zeitraum ist er auch nicht als Cache-Provider zu qualifizieren.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
2. In diesem Fall haftet der Usenet-Provider auch als Störer für Urheberrechtsverletzungen im Usenet. Denn als Host-Provider hat er die tatsächliche und rechtlich zumutbare Möglichkeit, rechtswidrige Dateien zu sperren, wenn er von Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt.
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LG München: Keine Mitstörerhaftung des Usenet-Providers
Urteil v. 19.04.2007, Az. 7 O 3950/07
1. Ein Usenet-Provider ist ein Cache-Provider i.S.v. § 10 TDG. Auf die Dauer der Zwischenspeicherung der Daten aus dem Usenet kommt es dabei nicht an. Die Zwischenspeicherung muss keine "kurzzeitige", sondern lediglich eine "zeitlich begrenzte" Speicherung sein und dazu dienen, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
2. Der Usenet-Provider haftet nur dann als Störer, wenn eine automatisierte Verhinderung von Rechtsverletzung möglich ist. Eine manuelle Prüfung ist dem Provider nicht zuzumuten.
3. Die Beweislast, ob eine technische Filterung des Datenverkehrs zur Verhinderung von Rechtsverletzungen möglich ist, liegt beim Antragsteller. Dieser muss eine konkrete Software benennen, die nach ihrer Auffassung zu einer geeigneten Filterung möglich ist. Dem Antragsgegner ist es nicht zuzumuten, die Nicht-Existenz einer solchen Software nachzuweisen.
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OLG Frankfurt a.M.: Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers
Urteil v. 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
1. Der Betreiber eines ungesicherten WLAN haftet als Störer.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
2. Wer es Dritten aufgrund einer ungeschützten WLAN-Verbindung ermöglicht hat, seinen Internetzugang zu nutzen und die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu begehen, wird auch adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung.
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LG Mannheim: Keine Störerhaftung für Filesharing von Familienangehörigen
Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch einen seiner Familienangehörigen begangen wurde. Denn Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
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LG Mannheim: Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN
Beschluss v. 25.01.2007, Az. 7 O 65/06
1. Der Betreiber eines unverschlüsselten, offenen WLAN haftet als Störer für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
2. Für die Frage, wer den Internetanschluss tatsächlich für die Rechtsverletzung genutzt hat, trägt der Beklagte die Beweislast.
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OLG Hamburg: Eltern haften für Filesharing durch Kinder
Beschluss v. 11.10.2006, Az. 5 W 152/06
Ein sorgeberechtigter Elternteil haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Kinder begangen wurden. Ihm ist es zumutbar, nicht nur erzieherisch auf seine Kinder einzuwirken, sondern notfalls auch technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Tauschbörsen zu verhindern.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN
Urteil v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über sein ungeschütztes WLAN begangen werden.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
2. Es obliegt dem Anschlussinhaber, sich über mögliche technische Maßnahmen zum Schutz seines WLANs zu informieren und muss sich ggf. fachkundiger Hilfe bedienen.
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