Urteile zu Fernmeldegeheimnis

BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.

2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.

3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.

BVerfG: IMSI-Catcher

1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.

3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.

BVerfG: Fernmeldegeheimnis

1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.

2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.

3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.

BVerfG: G 10

1. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Postkontrolle und Telefonkontrolle nach § 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG (G 10) reicht es aus, wenn der Bürge darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt sei.

2. Das grundrechtseinschränkende Gesetz zu Art. 10 GG ist aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Postgeheimnisses, Briefgeheimnisses und Fernmeldegeheimnisses auszulegen und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte dieser Grundrechte einzuschränken.

3. Mit Art. 10 GG ist es nicht vereinbar, Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 zur Gefahrenabwehr für die innere Sicherheit einzusetzen.

4. Für die zuständigen Anordnungsbehörden besteht bei Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 G 10 keine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen.