Urteile zu Familienrecht

LG Bonn: Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines Kindsvaters

Einer Mutter steht gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung bekannter Anspruchsnormen scheidet ebenfalls aus.