Urteile zu Erschöpfungsgrundsatz
BGH: Erschöpfung im Markenrecht
Urteil v. 15.02.2007, Az. I ZR 63/04
1. Eine markenrechtliche Erschöpfung (§ 24 I MarkenG) tritt ein, wenn der Markeninhaber die Markenware (hier Parfumtester) einem Dritten zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte überlässt. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung zwischen dem Markeninhaber und dessen Abnehmer verhindert nicht die Erschöpfung, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien Wirkung entfaltet.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
2. Die Erschöpfung ist nicht gem. § 24 II MarkenG ausgeschlossen, wenn auf dem Markenprodukt auf die Unverkäuflichkeit des Produkts hingewiesen wurde.
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OLG München: Zum Weiterverkauf von Computerprogrammen
Urteil v. 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
1. Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich nur auf gegenständlich verkörperte Werke. Der Weiterverkauf von Software ohne dazugehörigen Datenträger ist nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
2. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können nicht gutgläubig erworben werden.
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BGH: SIM-Lock
Urteil v. 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
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BGH: OEM-Version
Urteil v. 06.07.2000, Az. I ZR 244/97
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
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