OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen
Urteil v. 24.11.2009, Az. 11 U 40/09
2. § 52 b UrhG erlaubt nur das Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen. Es ist hingegen untersagt, Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. Dies gilt nicht nur für elektronische Vervielfältigungen, sondern auch für Vervielfältigungen durch Ausdrucke.
