Urteile zu Einstweiliger Rechtsschutz
VGH Baden-Württemberg: Kein Schulausschluss bei Internetmobbing
Beschluss v. 12.05.2011, Az. 9 S 1056/11
1. Auch in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen können schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein, schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen auszulösen, wenn sie störend in den Schulbetrieb hineinwirken.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
2. Die Frage, ob darin ein schweres Fehlverhalten liegt, das die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Frage ab, ob die Betroffenen individualisierbar bezeichnet sind und sich mit dem Eintrag so die besonderen Gefahren des Internets realisiert haben.
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OLG Düsseldorf: Löschungsverlangen bei negativer eBay-Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz
Beschluss v. 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
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OLG Düsseldorf: Werbung mit Marktführerschaft bei wissenschaftlichem Ghostwriting
Urteil v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10
1. Die Eigenwerbung als "einer der Marktführer" im Bereich wissenschaftlichen Ghostwritings stellt eine irreführende Spitzengruppenbehauptung dar.
2. Ein Vorgehen gegen einen im gleichen, rechtlich missbilligten Gewerbe tätigen Wettbewerber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn durch den Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
2. Ein Vorgehen gegen einen im gleichen, rechtlich missbilligten Gewerbe tätigen Wettbewerber ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn durch den Wettbewerbsverstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden.
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OLG Saarbrücken: Streitwert bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet
Beschluss v. 13.08.2010, Az. 5 W 198/10 - 74
Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das auf Untersagung im Internet eingestellter ehrverletzender Äußerungen gerichtet ist.
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LG Köln: Kein Ordnungsmittel ohne Verschulden
Beschluss v. 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
Die Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der Druck einer Zeitschrift mit Persönlichkeitsrechtverletzungen im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der mit den Rechtsverletzungen in Verbindung stehenden einstweiligen Verfügung bereits so weit gediehen ist – vorliegend: Gravur des Druckzylinder –, dass ein Abbruch und Neubeginn des Druckes nicht zumutbar ist. Denn der Schuldner ist regelmäßig nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen.
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LG Hamburg: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Bildersuche
Beschluss v. 16.10.2009, Az. 308 O 557/09
Ein Suchmaschinenbetreiber würde durch ein Verbot der Nutzung einzelner Abbildungen im Eilverfahren unverhältnismäßig belastet. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, seine Ansprüche in einem Erkenntnisverfahren zu verfolgen, in dem der Suchmaschinenbetreiber Vollstreckungsschutz beantragen und die Sache einer höchstrichterlichen Entscheidung zuführen kann.
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LG Berlin: Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Urteil v. 29.09.2009, Az. 27 O 482/09
1. Für die ordnungsgemäße Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist es erforderlich, eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung in vollständiger Fassung so zu übergeben, dass keine Seite fehlt. Fehlt die zweite Seite der einstweiligen Beschlussverfügung, so dass weder der Tenor vollständig ersichtlich, noch zu erkennen ist, wer diese überhaupt unterzeichnet hat, ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
2. § 189 ZPO findet lediglich auf die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften Anwendung, nicht aber auf Mängel des übergebenen Schriftstücks selbst.
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OLG Frankfurt a.M.: Selbstverpflichtung zur Zugangserschwerung
Beschluss v. 11.08.2009, Az. 3 W 45/09
1. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Anordnung über die Vorlegung von Urkunden an einen Dritten nicht statthaft. Die Vorschrift des § 142 ZPO ist in Eilverfahren nicht anwendbar, da der Antragssteller hier im Rahmen der Glaubhaftmachung auf präsente Beweismittel beschränkt ist (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.
2. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung kann von einem Internetprovider dann nicht verlangt werden, eine technische Zugangserschwerung zu bestimmten Webseiten zu unterlassen, wenn noch nicht einmal die konkrete Gefahr des Einsatzes dieser technischen Erschwerung durch den Provider dargelegt werden kann.
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AG Charlottenburg: Kein virtuelles Stalking durch Artikel im Internet
Urteil v. 28.04.2009, Az. 216 C 1001/09
1. Das Gewaltschutzgesetz ist nicht geeignet, Beleidigungen im Internet zu unterbinden. Denn die Veröffentlichung von Artikeln über eine Person stellt keine Belästigung im Sinne eines „Stalking" dar. Stalking kann zwar auch über Fernkommunikationsmittel erfolgen. Voraussetzung dafür ist aber immer eine direkte Zielrichtung gegen das „Opfer" im Sinne einer (versuchten) Kontaktaufnahme.
2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.
2. Allein die Zusendung einer „Weihnachtskarte" erreicht nicht den Bereich der unzumutbaren Belästigung, die per einstweiliger Verfügung verboten werden könnte.
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OLG Köln: Rechtsmissbrauch durch paralleles Hauptsacheverfahren
Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
Zwar kann ein Unterlassungsverfahren unter Würdigung aller Umstände rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Unterlassungsgläubiger ein Hauptsacheverfahren anstrebt, ohne eine beantragte einstweilige Verfügung abzuwarten. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht notwendig. Ein Rechtsmissbrauch liegt außerdem dann nicht vor, wenn im Hauptsacheverfahren neben einem Unterlassungsbegehren auch andere Ansprüche, wie Schadensersatz, geltend gemacht werden sollen, bezüglich derer Verjährung droht. In diesem Fall hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, diese Verjährung durch Klage zu hemmen, auch wenn er gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt hat.
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OLG Frankfurt a. M.: Gegenabmahnung
Beschluss v. 05.12.2008, Az. 6 W 157/08
1. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweist, rechtfertigt nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten. Insoweit muss eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich sein.
2. Bei einer Gegenabmahnung entfällt auch nicht automatisch schon deshalb der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleich gelagerten Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag als eine Reaktion auf eine vorausgegangene gegnerische Abmahnung darstellt, mit der gegnerische Ansprüche abgewehrt werden sollen.
3. Die Beendigung eines Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht dessen Wiederholungsgefahr.
4. Das Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.
2. Bei einer Gegenabmahnung entfällt auch nicht automatisch schon deshalb der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleich gelagerten Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag als eine Reaktion auf eine vorausgegangene gegnerische Abmahnung darstellt, mit der gegnerische Ansprüche abgewehrt werden sollen.
3. Die Beendigung eines Wettbewerbsverstoßes beseitigt nicht dessen Wiederholungsgefahr.
4. Das Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann.
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KG Berlin: Zum Umfang des Verbotstenors hinsichtlich einer veränderten Berichterstattung
Beschluss v. 28.09.2007, Az. 9 W 115/07
Zur Anwendung der Kerntheorie bei der Ermittlung des Inhalts eines Verbotstenors bezüglich einer Wortberichterstattung.
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BVerfG: Parabolantenne II
Beschluss v. 07.02.1995, Az. 1 BvR 2116/94
Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung im Rahmen von § 32 BVerfGG über den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlass oder bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden (Doppelhypothese). Vorliegend obsiegt dabei das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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