Urteile zu Einhzeitg

OLG Hamm: Angabe der Displaygröße in Zoll nicht wettbewerbswidrig

Ein Verstoß gegen §§ 1 I, § 3 I EinhZeitG ist nicht immer i.S.v. § 3 I, II UWG geeignet, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Daher ist auch bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschrift ein solcher Verstoß nicht immer wettbewerbswidrig. Dies gilt insbesondere bei der Angabe von Bildschirmgrößen in der Maßeinheit "Zoll".

LG Bochum: Angabe von Bildschirmdiagonalen in Zoll

Die Angabe der Größe von Bildschirmdiagonalen ausschließlich in der Einheit Zoll verstößt gegen das Gesetzen über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Denn danach sind solche Angaben stets in metrischen Einheiten abzufassen. Ein solcher Verstoß fällt Ende Januar 2010 ausnahmsweise jedoch noch unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht verwirrt werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern zu einer Verwirrung führen kann.