Urteile zu Eigentum
BGH: Preußische Schlösser und Gärten
Urteil v. 17.12.2010, Az. V ZR 44/10
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Sarah Wiener
Beschluss v. 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09
1. Unter den Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie fallen im Bereich des Privatrechts auch solche Rechte, die zu den vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden.
2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.
4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
2. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlichen Garantien beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
3. Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat. Art.
4. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte.
Das Urteil im Volltext
LG Potsdam: Schloss-Fotos I
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 161/08
1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
Das Urteil im Volltext
LG Potsdam: Schloss-Fotos II
Urteil v. 21.11.2008, Az. 1 O 330/08
1) Fotografien von Gebäuden und Parkanlagen, die unter Betretung des fremden Grundstücks gemacht werden, verletzen das Eigentumsrecht.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
2) § 59 UrhG kann lediglich Urheberrechte einschränken; für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz ist die Norm nicht einschlägig.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Zur Auslegung der Schöpfungshöhe
Beschluss v. 26.01.2005, Az. 1 BvR 1571/02
Es verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, wenn im Urheberrecht für Werke der angewandten Kunst andere Maßstäbe hinsichtlich der Schöpfungshöhe angelegt werden, als für andere Werke.
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BVerfG: Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de
Beschluss v. 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02
1. Das Nutzungsrecht an einer Domain aus einem Vertrag mit der DENIC e.G. fällt als eigentumsfähige Position unter den Schutzbereich von Art. 14 GG. Der Inhaber erwirbt jedoch weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.
2. § 5 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
2. § 5 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
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BVerfG: Germania 3
Beschluss v. 29.06.2000, Az. 1 BvR 825/98
1. Bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden zu beachten. Das Zitat kann über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung dienen. Dabei ist der Anwendungsbereich des Zitatrechtes für Kunstwerke weiter zu bemessen, als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken.
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
2. Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
3. Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.
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BVerfG: Bibliotheksgroschen
Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 764/66
1. Art. 14 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, dem Urheber für jeden Fall der Ausleihe eines geschützten Werkes einen "Bibliotheksgroschen" zu gewähren.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem Urheber gemäß § 27 Abs. 1 UrhG die Vermietertantieme nur dann zusteht, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
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BVerfG: Private Tonbandvervielfältigungen
Beschluss v. 07.07.1971, Az. 1 BvR 775/66
Die Regelung in § 53 Abs. 5 UrhG für private Tonbandvervielfältigungen verletzt keine Grundrechte der Gerätehersteller.
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BVerfG: Schulbuchprivileg
Beschluss v. 07.06.1971, Az. 1 BvR 765/66
1. Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. 1.
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
2. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert. Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
3. Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, dass geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen aufgenommen werden dürfen, nicht aber, dass der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muss (§ 46 UrhG).
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