Urteile zu Ebay
AG Nürtingen: Verlust eines bei einer eBay-Auktion angebotenen Artikels
Urteil v. 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11
Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Streitwert bei Verletzung des Fotoleistungsschutzrechts
Beschluss v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11
Der Streitwert bei unbefugter Verwendung eines Lichtbildes im Sinne von § 72 UrhG im Internet im privaten oder kleingewerblichen Bereich beträgt regelmäßig 3.000 Euro.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Löschungsverlangen bei negativer eBay-Bewertung im einstweiligen Rechtsschutz
Beschluss v. 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11
Es kann an einem Verfügungsgrund fehlen, wenn der Antragsteller seine Rechte einstweilen selbst gewahr hat, indem er auf die angegriffene Negativbewertung durch den Antragsgegner in einem Internetbewertungssystem erwidert hat.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: "Sofort-Kaufen"-Angebot – Erklärungsirrtum bei eBay
Urteil v. 30.11.2010, Az. 18 O 150/10
Zur Anfechtung eines "Sofort-Kaufen"-Angebots bei eBay wegen Erklärungsirrtums i.S.v. § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB.
Das Urteil im Volltext
AG Gummersbach: Vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion
Urteil v. 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
1. Die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von eBay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann.
2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" feststellt.
3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von eBay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.
2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" feststellt.
3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von eBay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,- €) erreichte.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Weltweit – Angaben zu Versandkosten ins Ausland
Beschluss v. 13.04.2010, Az. 5 W 62/10
Wirbt ein kleingewerblicher Händler in einem Angebot auf der Internetplattform eBay mit dem Hinweis "Versand in alle anderen Länder weltweit auf Anfrage" und gibt er dabei nur die Versandkosten für die Europäische Union und die Schweiz an, kann ein bloßer Bagatellverstoß nach § 3 Abs. 1 UWG vorliegen (grundsätzlich ablehnend OLG Hamm, MMR 2007, 663; GRURPrax 2010, 42).
Das Urteil im Volltext
OLG Hamm: Anforderungen an ein Webseiten-Impressum einer GbR
Urteil v. 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Internet-Angebot, welches den Vorschriften der Anbieterkennzeichnung bzw. der BGB-InfoV unterliegt, so sind im sogenannten Impressum neben dem Handelsnamen auch alle vertretungsberechtigten Gesellschafter namentlich zu nennen. Diese Angabe hat eindeutig, klar und verständlich zu erfolgen; diese Anforderung gilt insbesondere auch für die Ausgestaltung eines Links auf die entsprechende Anbieterkennzeichnung.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
1. Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008, 5 Ss 347/08).
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
2. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
Das Urteil im Volltext
OLG Brandenburg: Sofortige Sperrung eines eBay-Accounts
Urteil v. 17.06.2009, Az. Kart W 11/09
Ein Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt die fristlose Sperrung eines betroffenen Nutzerkontos.
Das Urteil im Volltext
LG Hannover: eBay-Bewertungskommentar und Meinungsfreiheit
Urteil v. 13.05.2009, Az. 6 O 102/08
1. Eine Äußerung, die eine Rechtsauffassung wiedergibt ist regelmäßíg als Meinungsäußerung einzustufen.
2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.
3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.
2. Ebenfalls ist eine Äußerung, bei der Zustandsbeschreibungen, wie „gebraucht“, abgegeben werden, die sich im Zweifelsfalle allein nach subjektiven Gesichtspunkten bestimmen, regelmäßig als Meinungsäußerung einzustufen.
3. Die Äußerung „Handy als "Neu" angeboten - Handy + Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!“ als Bewertungskommentar bei eBay stellt im vorliegenden Fall eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: Halzband
Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
Das Urteil im Volltext
AG Frankfurt am Main: Ed Hardy – Rechtsmissbräuchliche Wahl des fliegenden Gerichtsstandes
Urteil v. 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
Für den Fall, dass eine Klage auf Ersatz von Kosten einer anwaltlichen Abmahnung wegen einer im Rahmen einer eBay-Auktion im Internet verübten Urheberrechtverletzung aus Kostengründen beim Gericht am Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Klägersseite erhoben wird, ist die Wahl des des fliegenden Gerichtsstandes gemäß § 32 ZPO als rechtsmissbräulich anzusehen.
Das Urteil im Volltext
OLG Brandenburg: Urheberrechtsverletzungen bei Ebay
Urteil v. 03.02.2009, Az. 6 U 58/08
1. Der Rechteinhaber kann nicht zwangläufig den Betrag als Schadensersatz geltend machen, den er von einem beliebigen Unternehmen für die Verwendung seines Werkes erhalten hat. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, da sich die Lizenzgebühr auch nach Art und Umfang der Werknutzung bestimmt.
2. Verwendet ein Privatverkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung bei einer Ebay-Auktion, so handelt es sich um einen „einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Rechteinhaber kann deshalb Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro geltend machen.
2. Verwendet ein Privatverkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Genehmigung bei einer Ebay-Auktion, so handelt es sich um einen „einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Rechteinhaber kann deshalb Abmahnkosten nur bis zu einer Höhe von 100,00 Euro geltend machen.
Das Urteil im Volltext
OLG Hamm: Strafbarkeit der Anmeldung bei eBay unter falschem Namen
Beschluss v. 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
1. Das Anlegen eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
2. Auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Ebay-Anwalt
Urteil v. 17.06.2008, Az. 312 O 937/07
1. Benutzt ein Rechtsanwalt einen Markennamen (hier: Ebay) in seinem Domainnamen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Markeninhaber eine Kooperation bestehe.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.
3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Jugendgefährdende Medien bei eBay
Urteil v. 12.07.2007, Az. I ZR 18/04
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Impressumspflicht bei Ebay
Beschluss v. 11.05.2007, Az. 5 W 116/07
1. Das Verlinken der Anbieterkennzeichnung mit der Bezeichnung „mich“ genügt jedenfalls bei eBay den Anforderungen aus § 5 TMG, § 55 RStV, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV durch den fehlenden Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV durch den fehlenden Hinweis, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Das Urteil im Volltext
BGH: Internet-Versteigerung II
Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04
1. Die Haftungsprivilegien der §§ 8, 11 TDG finden auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Durch das am 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) hat sich daran nichts geändert.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
2. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Internet-Versteigerungen jedenfalls dann nahe, wenn ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter von ihm zum Kauf angebotene Gegenstände erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht und damit für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
3. Der Inhalt des Unterlassungsanspruchs nach Art. 98 Abs. 1 GMV wird durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) näher bestimmt. Im deutschen Recht ist diese Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, vor allem aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
4. Ein Störer kann auch vorbeugend in Anspruch genommen werden, wenn die eigentliche Verletzung noch nicht stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
Das Urteil im Volltext
OLG Oldenburg: Impressum muss Telefonnummer enthalten
Beschluss v. 12.05.2006, Az. 1 W 29/06
1. Ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet über die Verkaufsplattform "Ebay" Waren anbietet, hat nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 TDG, 6 Nr. 2 TDG unter anderem Angaben zu machen, die eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies erfordert die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Verkäufer erreichbar ist.
2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.
2. § 6 Nr. 2 TDG stellt dabei im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG eine gesetzliche Vorschrift dar, die auch das Marktverhalten regelt und deren Verletzung zu einem Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG führen kann.
Das Urteil im Volltext
AG Bremen: Rechtsscheinhaftung und Vertragsstrafe für Spaßbieter
Urteil v. 20.10.2005, Az. 16 C 168/05
1. Für das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Handeln unter dem fremden Namen allgemein. Die Stellvertretungsregeln sind entsprechend anwendbar.
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
2. Ein eBay-Nutzer haftet nach Rechtsscheinsgrundsätzen für über sein Mietgliedskonto abgeschlossene Verträge, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte und trotz Verhinderungsmöglichkeiten duldete, oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können und der Dritte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Namensträger selbst oder eine von ihm bestimmte Person handele.
3. Für den Fall einer Nichtabnahme nach Letztgebot kann eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises wirksam vereinbart werden.
Das Urteil im Volltext
BGH: Internet-Versteigerung
Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01
1. Das Haftungsprivileg des § 11 TDG gilt nicht bei Unterlassungsansprüchen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
2. Der Betreiber eines Internet-Auktionshauses haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Markenrechtsverletzungen (hier: Versteigerung von Rolex-Nachbildungen), die von Dritten auf seiner Plattform begangen werden.
3. Er haftet jedoch als Störer für solche Markenrechtsverletzungen. Zwar ist es dem Betreiber nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Jedoch muss der Betreiber immer dann auch Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.
4. Für Markenverletzungen, die in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht zu erkennen sind, ist der Betreiber jedoch auch bei einer Verurteilung zur Unterlassung nicht haftbar zu machen.
Das Urteil im Volltext





Kommentare