Urteile zu Domains
BGH: Pfändung von Domains
Beschluss v. 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05
1. Eine Domain gewährt dem Domain-Inhaber keinen gesetzlichen Absolutheitsanspruch und ist damit kein Vermögensrecht im Sinne des § 857 I ZPO.
2. Pfändbar gemäß § 857 I ZPO sind aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.
2. Pfändbar gemäß § 857 I ZPO sind aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Das Urteil im Volltext
BGH: weltonline.de
Urteil v. 02.12.2004, Az. I ZR 207/01
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
(amtliche Leitsätze)
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: hufeland.de
Urteil v. 23.06.2005, Az. I ZR 288/02
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö-sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
(amtliche Leitsätze)
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: mho.de
Urteil v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: Literaturhaus
Urteil v. 15.12.2004, Az. I ZR 69/02
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
(amtliche Leitsätze)
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"
Urteil v. 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
Der Namenszusatz "VZ" für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der "VZ"-Gruppe zu begründen.
Das Urteil im Volltext


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