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Urteile zu Domainrecht
OLG Hamburg: Firmenname im Blognamen
Beschluss v. 31.05.2007, Az. 3 W 110/07
Die Verwendung eines Firmennamens als Bestandteil eines Blognamens ist ein Eingriff in das Namensrecht aus § 12 BGB.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03
1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
Das Urteil im Volltext
OLG Koblenz: Keine Haftung des Admin-C - Vallendar.de
Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00
Der Admin-C ist lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Domain-Inhaber ist der alleinige materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.
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LG Bonn: Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte
Urteil v. 23.02.2005, Az. 5 S 197/04
1. Der Admin-C haftet neben dem Domaininhaber für rechtswidrige Inhalte als Störer.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
2. Der Admin-C hat zumindest die Möglichkeit, sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Domaininhaber vorzubehalten, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinweisen und diese beseitigen lassen zu können. Auch hat er die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für einen Domaininhaber, der rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet, aufzugeben.
3. Nach seiner Funktion ist der Admin-C für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel
Urteil v. 05.04.2007, Az. 327 0 699/06
Der Admin-C haftet für haftet als Mitstörer für rechtswidrige Glücksspielangebote, die unter der von ihm verwalteten Domain angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Admin-C eine große Anzahl von Domains betreut.
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BGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de
Urteil v. 29.04.2004, Az. I ZR 233/01
1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.
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BGH: Pfändung von Domains
Beschluss v. 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05
1. Eine Domain gewährt dem Domain-Inhaber keinen gesetzlichen Absolutheitsanspruch und ist damit kein Vermögensrecht im Sinne des § 857 I ZPO.
2. Pfändbar gemäß § 857 I ZPO sind aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.
2. Pfändbar gemäß § 857 I ZPO sind aber die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC (Domain-Registrierungsstelle) zustehen.
3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Das Urteil im Volltext
BGH: mitwohnzentrale.de
Urteil v. 27.05.2001, Az. I ZR 216/99
a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
(amtliche Leitsätze)
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
(amtliche Leitsätze)
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BGH: shell.de
Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 138/99
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
(amtliche Leitsätze)
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
(amtliche Leitsätze)
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BGH: maxem.de
Urteil v. 26.06.2003, Az. I ZR 296/00
a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.
(amtliche Leitsätze)
b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: Donline / T-Online
Urteil v. 27.11.2003, Az. I ZR 148/01
Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: kurt-biedenkopf.de
Urteil v. 19.02.2004, Az. I ZR 82/01
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers
verletzt.
(amtliche Leitsätze)
verletzt.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: weltonline.de
Urteil v. 02.12.2004, Az. I ZR 207/01
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
(amtliche Leitsätze)
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: hufeland.de
Urteil v. 23.06.2005, Az. I ZR 288/02
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lö-sen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
(amtliche Leitsätze)
Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwen-dig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätig-keitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt ver-wendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im An-schluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: soco.de
Urteil v. 22.07.2004, Az. I ZR 135/01
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(amtliche Leitsätze)
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: mho.de
Urteil v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: Literaturhaus
Urteil v. 15.12.2004, Az. I ZR 69/02
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
(amtliche Leitsätze)
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: presserecht.de
Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
(amtliche Leitsätze)
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BGH: defacto.de
Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 230/99
a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
(amtliche Leitsätze)
b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Unberechtigte Gleichnamigkeit von Domainnamen
Urteil v. 26.07.2007, Az. 7 U 55/07
1. Besteht ein Domainname aus einer Wortkombination (hier: name-unternehmensgruppe), so ist auch der beschreibende Zusatz zu berücksichtigen.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat (BGH-Entscheidung shell.de), sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
2. Entspricht dieser Zusatz unter keinem Gesichtspunkt den berechtigten Interessen des Domaininhabers, so kann sich dieser nicht auf sein Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
3. Das Prioritätsprinzip bei der Registrierung von Domains tritt nicht nur dann zurück, wenn eine der Parteien eine überragende Verkehrsgeltung hat (BGH-Entscheidung shell.de), sondern auch, wenn eine der Parteien keinerlei objektives Interesse an dem Domainnamen hat.
Das Urteil im Volltext
BGH: ambiente.de
Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
(amtliche Leitsätze)
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
OLG Hamburg: Domain-Parking
Urteil v. 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer für rechtswidrige Werbung (hier: in Deutschland nicht genehmigtes Glücksspiel), die durch ein drittes Unternehmen automatisch auf seiner Webseite geschaltet wird.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: oil-of-elf.de
Urteil v. 23.10.2001, Az. 5 U 101/01
1. Die Verwendung des Namens eines Unternehmens als Teil einer Domain ist zulässig, wenn es an einer Interessenverletzung fehlt. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internet-Seite begründet grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handelt.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
2. Auch kann sich eine Befugnis zum Namensgebrauch aus der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben.
Das Urteil im Volltext
LG Kassel: Kein Zurückbehaltungsrecht von Domains
Urteil v. 26.02.2002, Az. 9 0 2136/01
Ein Zurückbehaltungsrecht von Domains besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Domain auf einen Dritten eingetragen ist.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Zurückbehaltungsrecht an Domains
Beschluss v. 17.09.1996, Az. 404 0 135/96
1. Ein Providervertrag ist ein Dienstvertrag.
2. Bestehen offene Forderungen des Providers gegenüber dem Kunden, so hat dieser nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Domains des Kunden.
2. Bestehen offene Forderungen des Providers gegenüber dem Kunden, so hat dieser nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Domains des Kunden.
Das Urteil im Volltext
LG Düsseldorf: Keine Haftung von Sedo für rechtswidrige Domains
Urteil v. 28.11.2007, Az. 2a O 176/07
1. Ein Domain-Parking-Service (hier: Sedo) haftet nicht als Täter oder Teilnehmer für Domains, die Markenrechte verletzen und die durch Dritte bei ihnen „geparkt“ wurden. Denn der Domain-Parking-Service ist nicht Inhaber der Domain und benutzt diese somit nicht im geschäftlichen Verkehr.
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
2. Eine Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Anbieter nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich und angemessen reagiert. Eine markenrechtliche Überprüfung aller Domains ist unzumutbar.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Lotto-Betrug.de
Beschluss v. 22.01.2007, Az. 11 W 25/06
Der Domainname "lotto-betrug.de" ist weder als Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik zu verstehen.
Das Urteil im Volltext
LG Hannover: schmidt.de
Urteil v. 22.04.2005, Az. 9 O 117/04
1. Ein Gebrauch im Sinne von § 12 BGB liegt bereits in der Registrierung einer Internetadresse unter dem entsprechenden Namen.
2. Grundsätzlich kann sich der Inhaber einer Domain jedoch auch darauf berufen, von einem Dritten die Genehmigung zum Gebrauch seines Namens erhalten zu haben.
3. Titelschutzrechte an einem Begriff begründen nur ein Recht zum Gebrauch genau dieses geschützten Titels (hier: "Harald-Schmidt-Show" und "schmidt.de").
2. Grundsätzlich kann sich der Inhaber einer Domain jedoch auch darauf berufen, von einem Dritten die Genehmigung zum Gebrauch seines Namens erhalten zu haben.
3. Titelschutzrechte an einem Begriff begründen nur ein Recht zum Gebrauch genau dieses geschützten Titels (hier: "Harald-Schmidt-Show" und "schmidt.de").
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OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain
Urteil v. 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
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LG Köln: Zum markenrechtlichen Schutz des Zusatzes "VZ"
Urteil v. 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
Der Namenszusatz "VZ" für Internetseiten ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den bekannten sozialen Netzwerken der "VZ"-Gruppe zu begründen.
Das Urteil im Volltext
LG Hamburg: Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains
Urteil v. 02.10.2008, Az. 312 O 464/08
1. Der Zusatz „VZ“ in einer Domain kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) mit den bekannten Social Networks der bekannten VZ-Gruppe (studiVZ, schuelerVZ, meinVZ) begründen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
2. Der Zusatz „VZ“ für Internet-Netzwerke ist nicht rein beschreibend im Sinne der herkömmlichen Abkürzungen, etwa für „Verzeichnis“ oder „Verbraucherzentrale“ zu sehen.
Das Urteil im Volltext


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