Urteile zu Domainnamen

Urteile zu Domainnamen

OLG Frankfurt am Main: Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens

Urteil v. 05.08.2010, Az. 6 U 89/09

Der Schutz eines auch als Domainname verwendeten Unternehmenskennzeichens beginnt mit der tatsächlichen Benutzungsaufnahme des Domainnamens, nicht bereits mit dessen Registrierung. Eine Vorverlagerung der Priorität auf den Registrierungszeitpunkt ist auch dann nicht geboten, wenn die Benutzungsaufnahme der Registrierung alsbald nachfolgt; insoweit sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2005, 430 - mho - entwickelten Grundsätze zur Sperrwirkung der Domain-Registrierung im Rahmen der Interessenabwägung bei § 12 BGB auf die Frage der Entstehung des Unternehmenskennzeichenschutzes nicht übertragbar.


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OLG Köln: www.dsds-news.de – Zum Anspruch auf Domainlöschung

Urteil v. 19.03.2010, Az. 6 U 180/09

1. Aus der bekannten Kurzbezeichnung der RTL-Sendereihe „Deuschland sucht den Superstar“ „DSDS“ ergibt sich kein zeichenrechtlicher Anspruch auf den Verzicht auf einen Domainnamen wie „dsds-news.de“, jedenfalls solange auf der unter dieser Domain betriebenen Internetseite lediglich Faninhalte zum gleichnamigen Sendeformat veröffentlicht werden und keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr stattfindet. Ferner ist nicht anzunehmen, dass jede Benutzung der Domain „dsds-news.de“ zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr mit dem geschützten Kennzeichen „DSDS“ der Fernsehsendereihe oder jedenfalls zu einer Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des innerhalb der Medienbranche als bekannt anzusehenden Zeichens führen muss.

2. Gleichfalls scheidet ein Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch aus Namensrecht aus. Denn nicht jede Nutzung der Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes ist zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst sowie schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

3. Für Domainnamen, in denen die Buchstabenfolge „DSDS“ mit – auch nur schwach kennzeichnungskräftigen – Zusätzen kombiniert ist, bietet im vorliegenden Fall die Prioritätsregel einen angemessenen Interessenausgleich: Die Klägerin hätte sich die Domain „dsds-news.de“" dementsprechend vorher registrieren lassen können.


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OLG Hamburg: Unternehmenskennzeichen in URL

Beschluss v. 02.03.2010, Az. 5 W 17/10

Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens innerhalb einer URL und eines Seitentitels kann einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellen und kann insoweit geeignet sein, Rechte an diesem Zeichen zu verletzen.


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OLG Braunschweig: bund-der-verunsicherten.de

Urteil v. 10.11.2009, Az. 2 U 191/09

1. Wird eine kritisierende Website betrieben (hier: bund-der-verunsicherten.de), die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain (hier: „un“) ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.

2. Dies gilt auch für die Verwendung fremder Namen als Keyword bei Suchmaschinenwerbung.


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LG Frankfurt: Kein Anspruch auf einstelligen Domainnamen

Urteil v. 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08

1. Die Domainregistrierungsstelle DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.

2. Die Regelung der DENIC-Domainrichtlinien, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.

3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die DENIC die Möglichkeit offen halten möchte, den Namensraum „de“ durch eine Untergliederung von KFZ-Zulassungszeichen zu erweitern. Dazu gehören auch die Buchstaben „X“ und „Y“ als militärische Zulassungszeichen.

4. Ebenso ist als sachlicher Grund anzuerkennen, dass die DENIC aus Gründen der Datensparsamkeit die Option offen halten möchte, ihre eigenen Nameserver mit einstelligen de-Domains zu benennen.


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BGH: airdsl

Urteil v. 14.05.2009, Az. I ZR 231/06

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.


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OLG Koblenz: Zur Haftung des Admin-C

Urteil v. 23.04.2009, Az. 6 U 730/08

1. Der Admin-C einer Domain haftet nicht bereits aufgrund seiner Bevollmächtigung als technischer Ansprechpartner als Störer für Namensrechtsverletzungen, die durch die Domain begangen werden. Ohne Hinzutreten besonderer Gründe ist ihm eine Prüfungspflicht bezüglich der Domain nicht zuzumuten.

2. Wird der Admin-C jedoch nur für ein Unternehmen tätig und muss ihm dabei bewusst sein, dass eine konkrete Gefahr für Rechtsverstöße durch Domainregistrierungen besteht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Domainnamen im Einzelfall nicht möglich war. In diesem Fall hätte es ihm frei gestanden, sich nicht für die Position des Admin-C zur Verfügung zu stellen.


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BGH: raule.de

Urteil v. 23.10.2008, Az. I ZR 11/06

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger im Falle der Gleichnamigkeit nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.


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LG Düsseldorf: Keine Haftung bei Domain-Parking

Urteil v. 03.09.2008, Az. 2a O 40/08

1. Ein Unternehmen, das für seine Kunden Domains „parkt“, haftet für markenrechtsverletzende Domainnamen seiner Kunden erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit. Präventive Prüfungspflichten bestehen nicht.

2. Dies gilt umso mehr für den Admin-C der Internetseite des Unternehmens.


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OLG Hamm: rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de

Urteil v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08

Die Nutzung einer Domain im Stil rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de ist keine unlautere Spitzenstellungsbehauptung. Denn der angesprochene Verkehr weiß, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann und dass diese Vergabe nach dem Prioritätsgrundsatz erfolgt. Die Vergabe einer Domain als solche sagt also noch nichts über den Aussagegehalt der Domain aus.


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LG Hamburg: Ebay-Anwalt

Urteil v. 17.06.2008, Az. 312 O 937/07

1. Benutzt ein Rechtsanwalt einen Markennamen (hier: Ebay) in seinem Domainnamen wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Markeninhaber eine Kooperation bestehe.

2. Die Zusätze „Anwalt“, „Rechtsberatung“ oder „Recht“ in einem Domainnamen sind rein beschreibende Zusätze.

3. Die Verwendung eines Markennamens als Rubrik auf der Internetseite selbst ist hingegen weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstanden.


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LG Köln: Anspruch gegen Dispute-Eintrag

Urteil v. 20.05.2008, Az. 81 O 220/08

1. Ist der Name einer Gemeinde mit einem Wort aus der Umgangssprache identisch, so hat die Gemeinde jedenfalls dann keinen Anspruch auf Löschung einer gleichnamigen Domain, wenn der Gemeindename nicht allgemein bekannt ist.

2. Der Umstand, dass eine Domain allein deshalb registriert wurde, um sie gewinnbringend zu veräußern, begründet allein noch keinen Anspruch gegenüber einem älteren Namensrecht.

3. Der Eigentümer einer Domain hat einen Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags bei der Registrierungsstelle DENIC, wenn dieser Eintrag zu Unrecht erfolgt ist.


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BGH: affilias.de

Urteil v. 24.04.2008, Az. I ZR 159/05

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).


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BGH: Metrosex

Urteil v. 13.03.2008, Az. I ZR 151/05

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.


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BGH: Euro Telekom

Urteil v. 19.07.2007, Az. I ZR 137/04

1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).


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BGH: grundke.de

Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 59/04

1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.


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BGH: kinski-klaus.de

Urteil v. 05.10.2006, Az. I ZR 277/03

1. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.

2. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.

3. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.


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BGH: solingen.info

Urteil v. 21.09.2006, Az. I ZR 201/03

Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.


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OLG Hamburg: ahd.de

Urteil v. 05.07.2006, Az. 5 U 87/05

1. Die Benutzung einer Domain kann erst dann kennzeichenrechtliche Priorität begründen, wenn unter der Domain auch Inhalte abrufbar sind. Ein „Baustellen-Hinweis“ ist nicht ausreichend. Auch das Anbieten eines Domainnamen zum Verkauf reicht nicht für eine kennzeichenrechtliche Benutzung aus.

2. Auch außerhalb einer konkreten Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit kann der Inhaber einer Domain bei offensichtlichen Missbrauchsfällen zu einer vollständigen Löschung verpflichtet sein. Werden unter einer Domain rudimentäre Inhalte als „Feigenblatt“ zur Verdeckung einer offensichtlich rechtsgrundlosen Nutzung aufgeführt, hat der Inhaber kein schützenswertes Interesse an dem Domainnamen.


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LG Hamburg: Markenrechtsverletzung durch Catch-All-Domain

Urteil v. 13.06.2006, Az. 416 O 131/06

Auch die Verwendung einer sog. Catch-All-Funktion bei Domains kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Denn bereits mit der Einrichtung der Catch-All-Funktion wird die Gefahr geschaffen, dass die zur Domain gehörende Internetseite auch über eine Subdomain erreichbar ist, die ein markenrechtlich geschütztes Zeichen enthält.


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BGH: segnitz.de

Urteil v. 09.06.2005, Az. I ZR 231/01

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.


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BGH: seicom.de

Urteil v. 24.02.2005, Az. I ZR 161/02

Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Davon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlangen kann.


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BGH: Literaturhaus

Urteil v. 15.12.2004, Az. I ZR 69/02

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain- Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.


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BGH: weltonline.de

Urteil v. 02.12.2004, Az. I ZR 207/01

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.


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BGH: mho.de

Urteil v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)


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BGH: soco.de

Urteil v. 22.07.2004, Az. I ZR 135/01

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.


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BGH: Kostenerstattung bei Gegenabmahnungen - pc69.de

Urteil v. 29.04.2004, Az. I ZR 233/01

1. Die Kosten einer Gegenabmahnung sind nicht grundsätzlich erstattungsfähig.

2. Eine Gegenabmahnung ist aber dann berechtigt, wenn die ursprüngliche Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann; oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.


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OLG Celle: Haftung für rechtswidrige Domainnamen

Urteil v. 08.04.2004, Az. 13 U 213/03

Der bei der DENIC eingetragene Inhaber einer Domain haftet auch dann für eine unbefugte Namensanmaßung (§ 12 BGB) durch den Domainnamen, wenn er sämtliche Ansprüche die Domain betreffend an einen Dritten abgetreten hat.


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BGH: kurt-biedenkopf.de

Urteil v. 19.02.2004, Az. I ZR 82/01

Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers
verletzt.


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BGH: Donline / T-Online

Urteil v. 27.11.2003, Az. I ZR 148/01

Ist dem Verkehr im Bereich der Telekommunikation der Begriff "online" wie auch die Marke "T-Online" bekannt, kann dadurch auch die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Sprechweise eines anderen Zeichens auf demselben Geschäftsbereich (hier: "DONLINE") beeinflußt sein.


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BGH: maxem.de

Urteil v. 26.06.2003, Az. I ZR 296/00

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.


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OLG Hamm: tauchschule-dortmund.de

Urteil v. 18.03.2003, Az. 4 U 14/03

Der Name „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, daß es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern daß es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus.


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BGH: presserecht.de

Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.


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BGH: vossius.de

Urteil v. 11.04.2002, Az. I ZR 317/99

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.


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BGH: defacto.de

Urteil v. 21.02.2002, Az. I ZR 230/99

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.


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BGH: shell.de

Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 138/99

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.


Das Urteil im Volltext

BGH: mitwohnzentrale.de

Urteil v. 27.05.2001, Az. I ZR 216/99

a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.

b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain- Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.


Das Urteil im Volltext

BGH: ambiente.de

Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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