BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden
Beschluss v. 28.11.2008, Az. 1 BvQ 46/08
2. Zwar habe ein Straftäter zu dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Tat befriedigt wird. Zurückhaltung gelte jedoch, wenn der Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt sei. Denn insofern sei die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldvermutung des Angeklagten zu beachten.
