Urteile zu Differenzhypothese

BVerfG: Bildberichterstattung in der Hauptverhandlung kann eingeschränkt werden

1. Die besondere Schwere einer angeklagten Tat und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen vermag.

2. Zwar habe ein Straftäter zu dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an seiner Tat befriedigt wird. Zurückhaltung gelte jedoch, wenn der Täter noch nicht rechtskräftig verurteilt sei. Denn insofern sei die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldvermutung des Angeklagten zu beachten.