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Urteile zu Datenschutzrecht
VG Berlin: Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011
Beschluss v. 29.11.2011, Az. 6 L 12.11
Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung des Zensus 2011.
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KG Berlin: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des "Like"-Buttons von Facebook
Beschluss v. 29.04.2011, Az. 5 W 88/11
Die Verwendung des Like-Buttons von Facebook ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkungen des Facebook-Plugins ist nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt von Konkurrenten ist durch die Weiterleitung der Daten im Rahmen des Facebook-Plugins nicht unmittelbar betroffen. Die Norm des § 13 TMG kann in diesem Zuammenhang in Ermangelung einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion nicht als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gesehen werden.
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OLG Hamburg: Berichterstattung über Straftäter in Online-Archiven
Urteil v. 20.03.2011, Az. 7 U 45/10
1. Aufgrund einer Gefährdung des Resozialisierungsinteresses darf in einem Online-Archiv der Name eines kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter, der einstmals eine aufsehenerregende schwere Straftat begangen hat, nicht genannt werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
2. Soweit der Betreiber eines Online-Archivs Dritte in großer Zahl Inhalte in sein Angebot einpflegen lässt, kann der Betreiber grundsätzlich erst ab Kenntnis über die Existenz eines unzulässigen Eintrags zur Unterlassung verpflichtet werden.
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LG Berlin: Facebook Like-Button
Beschluss v. 14.03.2011, Az. 91 O 25/11
Die Vorschrift des § 13 TMG ist nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Insoweit kann es im Lichte von § 4 Nr. 11 UWG dahinstehen, ob der Einsatz des "Like"-Buttons von Facebook ohne explizite Datenschutzerklärung innerhalb eines kommerziellen Webangebots wegen einer Verletzung von § 13 TMG datenschutzrechtlich zu beanstanden ist.
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BGH: Sedlmayr-Mord – Berichte im Online-Archiv des KStA
Urteil v. 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von Kurzmeldungen zum Abruf im Internet, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird und durch die auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam gemacht wird.
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BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen
Urteil v. 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.
b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.
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VG Darmstadt: Behördliches Einschreiten gegen eine private Datenbank nach BDSG
Urteil v. 18.11.2010, Az. 5 K 994/10.DA
Voraussetzungen des Einschreitens der Aufsichtsbehörde gegen einen privaten Datenbankbetreiber nach § 38 a Abs. 5 Satz 1 BDSG.
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OLG Hamm: § 101 UrhG – Keine Speicherung auf Zuruf
Urteil v. 02.11.2010, Az. I-4 W 119/10
1. Voraussetzung für eine richterliche Anordnung zur "Speicherung auf Zuruf", d. h. für eine prophylaktische Vorbeugung der Löschung von Verbindungsdaten, ist die Feststellung einer offensichtlichen Rechtsverletzung des Urheberrechts in einem gewerblichen Ausmaß. Eine solche Verletzung kann in Bezug auf künftige Verstöße keineswegs in vorwegnehmender Weise schon als gegeben bejaht werden.
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
2. Eine solche Art von Vorratsspeicherung ist vom Gesetz, auch vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsdaten nach §§ 96 II, 97 III TKG grundsätzlich zu löschen sind, nicht vorgesehen, und kann vom Gericht unter weiterer Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts auch nicht begründet werden. Es besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf diese Speicherung von Verkehrsdaten quasi "auf Zuruf". Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung. Das Dilemma, in dem der Rechteinhaber stecken mag, weil die fraglichen Daten bereits gelöscht werden, bevor die richterliche Anordnung greifen kann, so dass der Auskunftsanspruch ins Leere zu gehen droht, kann von Seiten des Gerichts nicht unter Zurückstellung der Vorgaben des Gesetzes und des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der Antragsstellerin aufgelöst werden.
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LG Bonn: Kein Auskunftsanspruch einer Mutter gegenüber TK-Anbieter über Adressdaten eines Kindsvaters
Urteil v. 29.09.2010, Az. 1 O 207/10
Einer Mutter steht gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage; eine analoge Anwendung bekannter Anspruchsnormen scheidet ebenfalls aus.
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KG Berlin: Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
Beschluss v. 20.08.2010, Az. 2 Ss 23/07, 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
1. Die Bestimmungen der BRAO sind keine "bereichsspezifische Sonderregelung" im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
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LG Itzehoe: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäude
Beschluss v. 02.06.2010, Az. 1 T 61/10
Die permanente Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit derVerhandlung nicht (entgegen VG Wiesbaden, NJW 2010, 1220).
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AG Meldorf: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden II
Beschluss v. 20.05.2010, Az. 81 C 305/10
Die permanente Videoüberwachung des öffentlichen Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude ist unzulässig.
Das Urteil im Volltext
AG Meldorf: Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden
Beschluss v. 18.05.2010, Az. 81 C 305/10
Die permanente Videoüberwachung des öffentlichen Eingangsbereichs zu einem Gerichtsgebäude ist unzulässig.
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BGH: Sedlmayr-Mörder IV – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins
Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 244/08
Die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin nicht mehr aktuelle Wort- und Bildberichterstattungen, in denen ein verurteilter Straftäter kenntlich dargestellt ist, aus ihrem Online-Archiv entfernen muss, ist auf Grundlage einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in alten Meldungen enthaltenen kontextbezogenen Bilder, soweit es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil einer Berichterstattung zum Abruf im Internet bereitgehalten werden dürfen. Eine journalistisch nicht zu beanstandende Berichterstattung über den Mordprozess im Fall des bekannten Schauspielers Sedlmayr stellt dabei eine zulässige Berichtersattung über zeitgeschichtliches Ereignis dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder III – Löschung aus dem Online-Archiv eines Nachrichtenmagazins
Urteil v. 09.02.2010, Az. VI ZR 243/08
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.
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LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln
Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 578/09
1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.
2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.
3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.
4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.
3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.
4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
Das Urteil im Volltext
BGH: Sedlmayr-Mörder II – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 228/08
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.
Das Urteil im Volltext
OVG Münster: Geolocation
Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 775/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
Das Urteil im Volltext
OVG Münster: Geolocation II
Beschluss v. 03.12.2009, Az. 13 B 776/09
1. Die zuständige Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Internetseite, auf der mutmaßlich unerlaubtes Glücksspiel betrieben wird, Maßnahmen auferlegen, damit die Internetseite in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
2. Zu diesem Zweck kann die Behörde verlangen, dass der Aufenthaltsort der Besucher anhand ihrer IP-Adresse mittels „Geolocation“-Technologie identifiziert wird. Auch eine Verifizierung der Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung kann angeordnet werden.
3. Soweit für den Einsatz dieser Techniken das Einverständnis der Nutzer erforderlich ist, hat der Seitenbetreiber diese Einwilligung einzuholen. Es verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot aus § 12 Abs. 3 TMG, wenn der Anbieter die Nutzung seiner Internetseite von der Einwilligung des Nutzers abhängig macht.
4. Es ist dem Betreiber zuzumuten, Zugriffe über „Proxy-Server“ auf seine Internetseite zu sperren, wenn andernfalls keine geographische Eingrenzung des Zugriffes möglich ist.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Geolocation durch IP-Adresse
Beschluss v. 08.10.2009, Az. 31 O 605/04 SH II
1. Wird ein Schuldner dazu verurteilt, das Anbieten von erlaubnispflichtigen Online-Glücksspielen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, kann er sich in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich ist, sein Internetangebot auf ausländische Nutzer zu beschränken. So kann der Schuldner durch die IP-Adresse das Herkunftsland seiner Besucher ermitteln und nur in Deutschland zulässige Inhalte anzeigen lassen.
2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.
2. Datenschutzrechtliche Probleme bestehen dabei nicht, da der Schuldner die IP-Adressen keiner bestimmten Person zuordnen kann.
Das Urteil im Volltext
VG Stuttgart: Zwangsgeld bei Verweigerung gegen Mikrozensus
Urteil v. 27.02.2009, Az. 9 K 3538/08
1. Bei der Durchführung eines Mikrozensus finden zwar die §§ 23 f. BStatG keine Anwendung, weshalb bei der Verweigerung gegen die Befragung kein Bußgeld verhängt werden kann. Die Vorschriften der Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sind jedoch unbeschränkt anwendbar, weshalb grundsätzlich ein Zwangsgeld verhängt werden kann.
2. Für die Datenerhebung ist nicht das Statistische Bundesamt, sondern die entsprechenden Landesämter zuständig.
2. Für die Datenerhebung ist nicht das Statistische Bundesamt, sondern die entsprechenden Landesämter zuständig.
Das Urteil im Volltext
LG Darmstadt: Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP
Urteil v. 06.06.2007, Az. 10 O 562/03
Die Speicherung der IP-Adresse, des Anfangs- und Endzeitpunkte der Internetverbindung und des Datenvolumens durch den ISP ist für den Zeitraum von sieben Tagen nach dem Ende der jeweiligen Internetverbindung jedenfalls zur Behebung von Störungen erforderlich. Ob darüber hinaus eine Speicherung auch bei einer sog. Flatrate zu Abrechnungszwecken erforderlich und zulässig ist, ist fraglich, konnte vorliegend aber offen bleiben.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Wetterdaten
Urteil v. 15.12.2006, Az. 6 U 229/05
1. Im Rahmen der §§ 87a ff. UrhG ist von einem weiten Datenbankbegriff auszugehen.
2. Der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG setzt keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind.
3. Schutzgegenstand von §§ 87a ff. UrhG sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut.
4. Das Merkmal der Vervielfältigung in § 87b UrhG entspricht inhaltlich dem europarechtlichen Begriff der Entnahme und ist dahin auszulegen, dass es sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.
2. Der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG setzt keine persönliche geistige Schöpfung, sondern eine wirtschaftliche Leistung voraus, nämlich eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts. Inhaltlich muss es sich – nur – um eine systematisch oder methodisch angeordnete Sammlung unabhängiger Elemente handeln, die mit elektronischen oder anderen Mitteln einzeln zugänglich sind.
3. Schutzgegenstand von §§ 87a ff. UrhG sind nicht die einzelnen in die Datenbank aufgenommenen Informationen, sondern die Datenbank als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten Inhalts als immaterielles Gut.
4. Das Merkmal der Vervielfältigung in § 87b UrhG entspricht inhaltlich dem europarechtlichen Begriff der Entnahme und ist dahin auszulegen, dass es sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.
Das Urteil im Volltext
OLG Frankfurt: Datenerhebung bei Kindern
Urteil v. 30.06.2005, Az. 6 U 168/04
1. Bei der Vorschrift des § 4 BDSG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
2. Die Erhebung von Daten bei Kindern ist nicht stets und ohne weiteres als unlauter anzusehen; sie ist nicht in jedem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zu berücksichtigen ist aber, dass für Kinder die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile und der Zusammenhang zwischen Datenerhebung und Werbestrategien kaum erkennbar sind. Wendet sich ein Unternehmen mit seiner Werbung an Kinder in einer Lebensphase, in der sie einerseits geschäftlich noch fast völlig unerfahren sind und andererseits schon ihre ersten eigenen Erkundungen im Internet unternehmen und wirkt es damit auf eine „Club-Mitgliedschaft“ ohne die Einwilligung der Eltern hin, fällt dies unter § 4 Nr. 2 UWG.
2. Die Erhebung von Daten bei Kindern ist nicht stets und ohne weiteres als unlauter anzusehen; sie ist nicht in jedem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG). Zu berücksichtigen ist aber, dass für Kinder die mit der Preisgabe persönlicher Daten verbundenen Nachteile und der Zusammenhang zwischen Datenerhebung und Werbestrategien kaum erkennbar sind. Wendet sich ein Unternehmen mit seiner Werbung an Kinder in einer Lebensphase, in der sie einerseits geschäftlich noch fast völlig unerfahren sind und andererseits schon ihre ersten eigenen Erkundungen im Internet unternehmen und wirkt es damit auf eine „Club-Mitgliedschaft“ ohne die Einwilligung der Eltern hin, fällt dies unter § 4 Nr. 2 UWG.
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BVerfG: Volkszählungsurteil
Urteil v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83
1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
(Gekürzte Version der gerichtlichen Leitsätze)
2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.
(Gekürzte Version der gerichtlichen Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
BVerfG: Mikrozensus
Beschluss v. 16.07.1969, Az. 1 BvL 19/63
Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1
Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1
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