Urteile zu Datenschutzbeauftragter
KG Berlin: Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
Beschluss v. 20.08.2010, Az. 2 Ss 23/07, 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07
2. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO fällt unter § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG.
3. Der Rechtsanwalt ist wegen § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu geben, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Denn die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG enthält keine dem § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG entsprechende Bestimmung, nach der sich auch bei nicht-öffentlichen Stellen die Kontrollbefugnis des Datenschutzbeauftragten auf diejenigen personenbezogenen Daten erstreckt, die der beruflichen Geheimhaltung unterliegen.
OVG Münster: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD
Beschluss v. 25.03.2009, Az. 5 B 1184/08
2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.
LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten
Urteil v. 02.08.2005, Az. 16 Sa 207/05
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
OVG Hamburg: Anordnungen des Datenschutzbeauftragten ggü. Privaten
Urteil v. 07.07.2005, Az. 1 Bf 172/03
LAG Niedersachsen: Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Urteil v. 16.06.2003, Az. 8 SA 1968/02
2. Mit dem beendeten Arbeitsverhältnis ist auch die Bestellung als Datenschutzbeauftragter automatisch beendet. Einer ausdrücklichen Abberufung bedarf es nicht.
2. Hier Nichtvorliegen einer gezielten Kündigung wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
