Übersicht >> Tags >> Datenschutz
Urteile zu Datenschutz
LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.
Das Urteil im Volltext
OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung abmahnfähig
Urteil v. 22.02.2007, Az. 2 U 132/06
Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, wohnt jedenfalls dann ein Marktbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet.
Das Urteil im Volltext
KG Berlin: Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig
Beschluss v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06
1. Die Namensnennung von Parteien in Urteilen, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.
3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.
2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.
3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.
Das Urteil im Volltext
AG Berlin Mitte: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten
Urteil v. 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten
Urteil v. 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.
3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de
Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de
Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07
1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).
Das Urteil im Volltext
OLG Brandenburg: Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung
Urteil v. 11.01.2006, Az. 7 U 52/05
1. Für die Frage, ob eine Einwilligung zur Datennutzung gegen das Kopplungsverbot verstößt, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt.
2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.
2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.
Das Urteil im Volltext
LG Köln: Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln
Urteil v. 07.03.2007, Az. 26 O 77/05
1. Die bloße Gefahr, dass Kunden eine Datenschutzklausel überlesen könnten und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.
Das Urteil im Volltext
VG Hannover: Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"
Urteil v. 22.05.2008, Az. 10 A 2412/07
Die Führung der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" durch das Bundeskriminalamt ist nur dann rechtmäßig, wenn das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG das Nähere über die Art der Daten bestimmt, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen.
(amtlicher Leitsatz)
(amtlicher Leitsatz)
Das Urteil im Volltext
OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II
Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08
1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.
3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.
Das Urteil im Volltext
OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen
Beschluss v. 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06
1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.
3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.
Das Urteil im Volltext
BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Urteil v. 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03
Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.
(amtliche Leitsätze)
(amtliche Leitsätze)
Das Urteil im Volltext
LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten
Urteil v. 02.08.2005, Az. 16 Sa 207/05
1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.
Das Urteil im Volltext
LG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren
Urteil v. 20.10.2025, Az. 27 O 602/07
1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.
2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Das Urteil im Volltext
BVerfG: IMSI-Catcher
Beschluss v. 22.08.2006, Az. 2 BvR 1345/03
1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.
2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.
3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.
2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.
3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.
Das Urteil im Volltext
AG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum
Urteil v. 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08
1. Eine dynamische IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum.
2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.
3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.
2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.
3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.
Das Urteil im Volltext


Kommentare