Urteile zu Datenschutz

Urteile zu Datenschutz

EuGH: Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider

Urteil v. 24.11.2011, Az. C‑70/10

Die Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung

– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,

– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,

– präventiv,

– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und

– zeitlich unbegrenzt

einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.


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AG Meldorf: DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen

Urteil v. 29.03.2011, Az. 81 C 1403/10

1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre.

2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen.

3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus.


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BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen

Urteil v. 13.01.2011, Az. III ZR 146/10

a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.

b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken.


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LG Bonn: Spitzelaffäre

Urteil v. 30.11.2010, Az. 23 KLs 10/10

1. Zur Strafbarkeit der Erhebung von Verbindungsdaten zum Zwecke der „Bespitzelung“ von Angestellten und Journalisten.

2. Wird eine Telekommunikationsverbindung zur Begehung einer Straftat hergestellt, jedoch technisch ordnungsgemäß und unter Bezahlung des hierfür geschuldeten Entgelts, so liegt keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten im Sinne des § 100 Abs. 3 TKG vor.


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BVerfG: Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen

Beschluss v. 13.11.2010, Az. 2 BvR 1124/10

1. IP-Adressen sind im Rahmen der näheren Umstände eines Telekommunikationsvorgangs vom Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst. Die Abfrage von gespeicherten IP-Adressen stellt somit grundsätzlich einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar.

2. Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der IP-Adressen beim Diensteanbieter kommen – je nach Anwendungsfall – sowohl die Vorschriften des Telekommunikations- als auch die des Telemediengesetzes in Betracht.

3. Ein Auskunftsanspruch von Ermittlungsbehörden hinsichtlich IP-Adressen kann je nach Umständen des Einzelfalls und Schwere des Eingriffs auf die Generalklausel des § 161 Abs. 1 StPO gestützt werden. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen auf Mitteilung einer IP-Adresse und gegen die Durchsetzung dieses Verlangens mit Ordnungsmitteln richtet, ist mangels hinreichender Substantiierung unzulässig.


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KG Berlin: Google Street View

Beschluss v. 25.10.2010, Az. 10 W 127/10

Aufnahmen eines Hauses von offener Straße sind nur dann unzulässig, wenn sie unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt werden und/oder die Wohnung zeigen und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen.


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LG Berlin: Google Street View

Beschluss v. 13.09.2010, Az. 37 0 363/10

Das Gericht erlässt in Ermangelung eines substantiierten Vortrags über befürchtete Rechtsverletzungen keine (vorbeugende) einstweilige Verfügung gegen Google Street View-Aufnahmen in Berlin.


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BVerfG: Videobeweis bei Verkehrsverstoß – Nichtannahmebeschluss

Beschluss v. 12.08.2010, Az. 2 BvR 1447/10

1. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt vor, soweit Kennzeichen von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeuginsassen durch die Anfertigung von Bildaufnahmen identifizierbar aufgezeichnet werden. Maßgeblich ist dabei auch, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist. Begründet dagegen eine Datenerfassung keinen Gefährdungstatbestand, fehlt es an der Eingriffsqualität.

2. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist.

3. Die Norm des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Anfertigung von Einzelaufnahmen, sondern auch hinsichtlich von Videoaufnahmen. Die von dieser Norm vermittelte Befugnis beschränkt sich nicht auf Observationszwecke.


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VGH Baden-Württemberg: Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer Prozesspartei

Beschluss v. 23.07.2010, Az. 1 S 501/10

1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.

2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.

3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.

4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.


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VG Wiesbaden: Videoüberwachung in Gerichtsgebäuden

Beschluss v. 20.01.2010, Az. 6 K 1063/09.WI

Die in einem Gerichtsgebäude dauerhaft und ohne besonderen Anlass praktizierte Videoüberwachung und Personenkontrolle stellt eine unzulässige Zugangshürde dar und verletzt das Gebot der Gerichtsöffentlichkeit (§ 169 GVG).


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LG Köln: Fotos von Straßen und Gebäuden - Bilderbuch Köln

Urteil v. 13.01.2010, Az. 28 O 578/09

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses stellt keinen Eingriff im das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit offenbart.

2. Die Abbildung eines Wohnhauses in Verbindung mit der vollständigen Adresse stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG dar.

3. Werden die Fotos in Verbindung mit weiteren Informationen (etwa architektonischer Baustil, historischer Hintergrund, etc.) veröffentlicht, handelt es sich um eine Veröffentlichung zu „eigenen journalistisch-redaktionellen“ Zwecken im Sinne von § 41 BDSG. Insofern greift in diesem Fall das Medienprivileg mit der Folge, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht greifen.

4. Darüber hinaus wäre die Veröffentlichung aber auch nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig. Denn einerseits ist die Veröffentlichung von der Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt, andererseits stellt sie keinen intensiven Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.


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OLG Jena: Verdachtsabhängige Verkehrsüberwachung per Videoaufzeichnung

Beschluss v. 06.01.2010, Az. 1 Ss 291/09

1. Eine Geschwindigkeitsmessanlage, die nur verdachtsabhängig aufzeichnet, indem die Auslösung der Aufnahme erst dann stattfindet, nachdem zuvor eine auffällige Geschwindigkeitsermittlung stattgefunden hat, greift nicht rechtswidrig in die informationelle Selbstbestimmung der Verkehrsteilnehmer ein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 ist somit nicht einschlägig und es kommt zu keinerlei Beweisverwertungsverbot.

2. Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Verkehrsverstößen mittels bildgebender Verfahren sind § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO und § 46 OWiG.


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BGH: Sedlmayr-Mörder I – Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

Urteil v. 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.


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OLG Oldenburg: Videodauerüberwachung an Autobahnen

Beschluss v. 27.11.2009, Az. Ss Bs 186/09

1. Die fortwährende Überwachung von Autobahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist nicht zulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

2. Die aus den Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Daten unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.


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BGH: Happy Digits - Zur datenschutzrechtlichen Einwilligung in AGBs

Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel

Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C. GmbH […], als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K. Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C. widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen.“

nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes abweicht (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB; im Anschluss an BGHZ 177, 253).

b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand:

„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“


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BVerfG: Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

Beschluss v. 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08

1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung bedarf es aber einer formellen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.

2. Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.


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BVerfG: Beschlagnahme von E-Mails

Beschluss v. 16.06.2009, Az. 2 BvR 902/06

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.


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OLG Köln: Kein Rechtsschutz gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

Beschluss v. 05.05.2009, Az. 6 W 39/09

1. Dem betroffenen Anschlussinhaber steht kein Beschwerderecht gegen eine Anordnung nach § 101 UrhG zu. Denn unbeteiligten Dritten kann höchstens dann ein Beschwerderecht zustehen, wenn sie unmittelbar nachteilig in einem subjektiven Recht beeinträchtigt werden. Die Anordnung nach § 101 UrhG richtet sich jedoch nicht gegen den Anschlussinhaber, sondern ausschließlich an den auskunftspflichtigen Provider. Der Anschlussinhaber ist daher lediglich mittelbar betroffen.

2. Die Herausgabe der Daten durch den Provider stellt auch keinen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, wodurch nach Art. 19 Abs. 4 GG zwingend ein gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre.


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OVG Münster: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BfD

Beschluss v. 25.03.2009, Az. 5 B 1184/08

1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG stellt eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW dar. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW wird demnach durch die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten für Datenschutz verdrängt. Denn der Bundesbeauftragte für Datenschutz hat eine besondere Stellung, die ihm besondere Zugangsmöglichkeiten zu Informationen verschafft. Für das Vertrauen in den Bundesbeauftragten ist es daher unabdinglich, dass seine Auskunftspflichten im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt werden.

2. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht, wenn die verlangten Auskünfte so genau sind, dass eine Beantwortung die sachgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesbeauftragten gefährden würde, oder eine Beanwortung nur mit einer subjektiven Wertung möglich ist, die über die objektiven Umstände eines Tatbestandes hinausgehen.


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VG Stuttgart: Zwangsgeld bei Verweigerung gegen Mikrozensus

Urteil v. 27.02.2009, Az. 9 K 3538/08

1. Bei der Durchführung eines Mikrozensus finden zwar die §§ 23 f. BStatG keine Anwendung, weshalb bei der Verweigerung gegen die Befragung kein Bußgeld verhängt werden kann. Die Vorschriften der Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sind jedoch unbeschränkt anwendbar, weshalb grundsätzlich ein Zwangsgeld verhängt werden kann.

2. Für die Datenerhebung ist nicht das Statistische Bundesamt, sondern die entsprechenden Landesämter zuständig.


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EuGH: Urheberrechtliche Auskunftsansprüche und Datenschutz

Beschluss v. 19.02.2009, Az. C-557/07

1. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E‑Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


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BVerfG: Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

Beschluss v. 17.02.2009, Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07

1. Wird auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft bei einer Bank ein gezielter Suchlauf über Kreditkartendaten nach bestimmten Kriterien vorgenommen, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn die Daten nicht als Treffer ausgegeben und an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Für einen Eingriff genügt es nicht, dass die Daten rein manschinell betroffen sind, wenn sie anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden werden.

2. Werden Daten lediglich bei einer Speicherstelle erfragt, ohne dass diese Daten mit denen anderer Stellen verknüpft werden, liegt keine Rasterfahndung vor und die Maßnahme kann auf § 161 StPO gestützt werden.


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EuGH: Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie fällt in Binnenmarktkompetenz

Urteil v. 10.02.2009, Az. C‑301/06

1. Die Binnenmarktkompetenz Art. 95 EGV ist zulässige Rechtsgrundlage, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen bestehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken.

2. Dies betrifft auch den Fall, in dem neue Hindernisse für den Handel entstehen könnten, wenn das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken.

3. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bezieht sich vorrangig auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken. Entsprechend war die Binnenmarktkompetenz hier anwendbar.

4. Die Frage der Vereinbarkeit der Richtlinie mit EU-Grundrechten bleibt hier außer Betracht.


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LG Regensburg: Professorenbewertung zulässig - MeinProf.de

Urteil v. 02.02.2009, Az. 1 O 1642/08 (2)

1. Die Veröffentlichung von Namen und Lehrveranstaltungen eines Hochschullehrers ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglicher Quelle entnommen wurden. Ein schutzwürdiges Interesse, das einer Veröffentlichung entgegenstehen könnte, besteht in diesem Fall regelmäßig nicht.

2. Die Benotung eines Hochschullehrers auf einem Internetportal stellt eine (zulässige) Meinungsäußerung dar.

3. Bei der Beurteilung, ob einzelne Kommentare im Rahmen der Bewertung eine Schmähkritik darstellen, muss der Gesamtkontext der Äußerung berücksichtigt werden. So kann eine geäußerte massive Kritik dadurch abgeschwächt werden, dass der Hochschullehrer gleichzeitig recht positive Noten erhalten hat. In diesem Fall wird deutlich, dass positive Aspekte der Äußerung überwiegen sollen.


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LG Hamburg: Speicherung einer Einwilligung zu Telefonwerbung

Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08

1. Der Speicherung eine Einwilligungserklärung i. S. v. § 7 II Nr. 2 UWG durch das werbende Unternmehmen stehen grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen. Denn wenn ein Kunde oder potentieller Kunde im Vorhinein in Werbung mit Telefonanrufen einwilligt, besteht damit jedenfalls ein "vertragsähnliches Vertrauensverhältnis" i. S. d. §§ 27, 28 BDSG.

2. Das Interesse eines werbenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt wurden, ist ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 28 I Nr. 2 BDSG, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird.

3. Die Speicherung von Einwilligungen in Werbeanrufe ist eine Speicherung für eigene Zwecke, die im Rahmen von § 35 I Nr. 3 BDSG solange zulässig ist, wie das Vorliegen einer Einwilligung in Werbeanrufe nachzuweisen ist. Mithin ist die erhebende Stelle während der Dreijahresfrist des § 11 IV UWG daher nicht zur Löschung verpflichtet. Denn Zweckbestimmung der Speicherung von Daten über die Einwilligung einer Person im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG ist es, nachweisen zu können, dass die Einwilligung vorliegt.


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AG München: IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum

Urteil v. 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08

1. Eine dynamische IP-Adresse ist kein personenbezogenes Datum.

2. Die Speicherung dynamischer IP-Adressen in den Log-Dateien eines Webservers ist zulässig.

3. Für die Frage, ob ein Datum einer einzelnen Person zuzuordnen ist, sind nur solche Quellen zu berücksichtigen, auf die mit legalen Mitteln zugegriffen werden kann. Die theoretische Möglichkeit, mit Hilfe des Access-Providers an die zu einer IP-Adresse gehörenden Kundendaten zu gelangen, ist nicht ausreichend.


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VG Stuttgart: Datenabgleich von Polizeibewerbern rechtswidrig

Beschluss v. 01.08.2008, Az. 3 K 1886/08

1. Ein nach § 153 Abs. 1 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Polizeibewerber die zur Beamtenernennung erforderliche „Eignung“ nicht erfüllt. Vielmehr muss die Einstellungsbehörde im Einzelfall prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würden, wenn der Bewerber als Beamter ernannt würde.

2. Eine Polizeibehörde darf Daten aus dem polizeilichen Informationssystem nach § 42 Abs. 1 PolG nur nutzen, „soweit dies zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist“. Ein Abgleich der Personendaten von Bewerbern für den Polizeidienst mit den polizeilichen Datensammlungen ist davon nicht gedeckt.

3. Dies gilt auch, wenn der Bewerber in den Datenabgleich einwilligt, sofern die Einwilligung unter solchen Umständen eingeholt wird, dass beim Bewerber der Eindruck entsteht, das Bewerbungsverfahren würde ohne seine Einwilligung in die Datenerhebung abgebrochen.

4. Zwar gibt es im beamtenrechtlichen Einstellungsverfahren grundsätzlich kein Verwertungsverbot für vom Bewerber freiwillig selbst mitgeteilte Tatsachen. Wird der Bewerber jedoch auf eine Art und Weise zur Offenlegung genötigt, die seine Entscheidungsfreiheit rechtlich unzulässig beeinflusst hat, dürfen diese Angaben dennoch nicht berücksichtigt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bewerbungsbogen ohne jede Einschränkung danach fragt, ob der Bewerber als Beschuldigter in ein staatsanwaltschaftliches oder Gerichtsverfahren einschließlich Jugendgerichtsverfahren verwickelt war.


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BGH: Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

Urteil v. 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einem Kundenbindungs- und Rabattsystem per „Opt-Out“-Verfahren die Einwilligung der Teilnehmer in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter einholt, ist unwirksam. Zwar ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang für die datenschutzrechtliche Einwilligung grundsätzlich zulässig. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.

2. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle, da sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt und somit keine von den Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthält.

3. Der Hinweis, dass für die Teilnahme an einem Rabattsystem die Angabe des Geburtsdatums erforderlich ist, ist als bloßer Hinweis zu sehen und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle.

3. Auch eine Klausel, die auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte zu Zwecken der Gutschrift und Abrechnung hinweist, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle, denn ihr Inhalt wird von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG gedeckt und dient dem Vertragszweck eines Rabattprogramms.


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OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 03.07.2008, Az. 15 U 43/08

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers, sofern es sich nicht um Falschzitate handelt.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


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VG Hannover: Zur Zulässigkeit der Verbunddatei "Gewalttäter Sport"

Urteil v. 22.05.2008, Az. 10 A 2412/07

Die Führung der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" durch das Bundeskriminalamt ist nur dann rechtmäßig, wenn das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 2 Satz 3 BKAG das Nähere über die Art der Daten bestimmt, die in dieser Datei gespeichert werden dürfen.


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LG Düsseldorf: Zur Unzulässigkeit einer Schufa-Meldung

Urteil v. 05.05.2008, Az. 14d O 39/08

1. Soweit in einem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Schufa unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten ist, ist diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam.

2. Eine nicht näher qualifizierte Einwilligung ist zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt eine den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht. Bleibt eine solche Interessensabwägung aus, ist die Übermittlung von Daten an die Schufa unzulässig.


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LG Duisburg: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 18.04.2008, Az. 10 O 350/07

1. Die Bewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de stellen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog der betroffenen Lehrer dar, soweit die vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen als Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. Die Namensnennung der Lehrer ist als wahre Tatsachenbehauptung ebenfalls zulässig.

2. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer in Form des Nachnamens, der Schule und der unterrichteten Fächer verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen dieses Rechts, wenn und soweit solche Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind. Eine solche Einschränkung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Daten auch aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa der Homepage der Schule, entnommen werden können.

3. Aus dem selben Grund ist die Veröffentlichung dieser Daten auch datenschutzrechtlich nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig.


Das Urteil im Volltext

OLG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 27.11.2007, Az. 15 U 142/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar. Denn diese Bewertung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Bewertung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolgt.

2. Auch die Veröffentlichung von Zitaten verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Lehrers. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber getätigt. Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen sind.

3. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren. Eine Veröffentlichung ist auch unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung zulässig.


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LG Berlin: Schutz der Privatsphäre in Internet-Foren

Urteil v. 20.10.2007, Az. 27 O 602/07

1. Eine identifizierende Berichterstattung über das Privatleben anderer Personen in Internet-Foren ist grundsätzlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

2. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn der Teilnehmer eines Internet-Forums sein Privatleben durch Fotoveröffentlichungen und Nennung seines Namens der Öffentlichkeit zugänglich macht.


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OLG Köln: Kopplungsverbot bei Gewinnspielen

Urteil v. 12.09.2007, Az. 6 U 63/07

Die Kopplung eines Gewinnspiels mit einer Einwilligungserklärung zur Datenerhebung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Nutzer sich zunächst seiner Einwilligung enthalten kann, diese Entscheidung aber im weiteren Verlauf des Gewinnspiels revidieren muss, um an der letztendlichen Verlosung teilzunehmen.


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LG Berlin: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

Urteil v. 06.09.2007, Az. 23 S 3/07

1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.

2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.

3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.


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LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de II

Urteil v. 22.08.2007, Az. 28 O 333/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich waren.


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LG Köln: Lehrerbewertung im Internet - Spickmich.de

Urteil v. 11.07.2007, Az. 28 O 263/07

1. Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.

2. Die Veröffentlichung von Namen, Fächern und Schule eines Lehrers ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Informationen bereits an anderer Stelle öffentlich zugänglich sind.


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LG Berlin: Bewertung von Professoren im Internet - Meinprof.de

Urteil v. 31.05.2007, Az. 27 S 2/07

1. Der Betreiber einer Plattform zur Bewertung von Professoren haftet zumindest dann nicht als Störer für Informationen, die durch Dritte eingestellt wurden, wenn er rechtswidrige Inhalte unverzüglich nach Kenntnis entfernt.

2. Die Veröffentlichung von persönlichen Daten der zu bewertenden Professoren ist dann zulässig, wenn diese aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft wurden (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).


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AG Berlin Mitte: Tracking von IP-Adressen auf Webseiten

Urteil v. 27.03.2007, Az. 5 C 314/06

1. Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten i.S.d § 15 TMG.

2. § 15 Abs. 4 TMG ist Schutzgesetz i.S.d § 823 Abs. 2 BGB. Er kann deshalb auch für Unterlassungsansprüche herangezogen werden.

3. Die Speicherung von IP-Adressen und Server-Logfiles ist unzulässig. Nutzer der Internetseite können einen Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung per Abmahnung und vor Gericht geltend machen.


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LG Köln: Zu den Anforderungen an Opt-Out-Klauseln

Urteil v. 07.03.2007, Az. 26 O 77/05

1. Die bloße Gefahr, dass Kunden eine Datenschutzklausel überlesen könnten und in diesem Fall die Einwilligung als erteilt gilt, reicht nicht aus, um die Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung ist nämlich nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden abzustellen, welcher derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren würde.

2. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei "Opt-out-Klauseln" jedoch dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen.


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OLG Stuttgart: Datenschutzverletzung abmahnfähig

Urteil v. 22.02.2007, Az. 2 U 132/06

Dem Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, wohnt jedenfalls dann ein Marktbezug im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG inne, wenn der Empfänger, der um die rechtswidrige Weitergabe derselben weiß, diese Daten zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und verwendet.


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KG Berlin: Namensnennung in Urteilsdatenbanken unzulässig

Beschluss v. 30.01.2007, Az. 9 U 131/06

1. Die Namensnennung von Parteien in Urteilen, die der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden, ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

2. Die Beteiligten eines Prozesses müssen eine Namensnennung auch nicht dann hinnehmen, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat.

3. Bei der Homepage eines Rechtsanwaltes handelt es sich zumindest um Werbung im Sinne von „Imagewerbung“.


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OLG Düsseldorf: Videoüberwachung von Stellplätzen

Beschluss v. 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06

1. Erfolgt die gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche, die vom Betroffenen notwendigerweise begangen werden muss, wenn er sein Wohnungseigentum erreichen will, mit Regelmäßigkeit über längere Zeiträume und kann der dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffene selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist, besteht die objektive Möglichkeit einer dauernden Überwachung.

2. Die Möglichkeit einer solchen dauernden Beobachtung und der Weiterverwendung der gespeicherten Bilder stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, wenn der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen. Im vorliegenden Fall muss daher das Eigentumsrecht an einem PKW und das grundsätzlich berechtigte Interesse, Eigentum vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dadurch Betroffenen zurücktreten.

3. Auch ein zurückliegender körperlicher Angriff kann in der vorliegenden Konstellation nicht zur Rechtfertigung einer Videoüberwachung herangezogen werden, wenn die Kamera erst 2 1/2 Jahre nach dem entsprechenden Vorfall installiert wurde.


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BVerfG: IMSI-Catcher

Beschluss v. 22.08.2006, Az. 2 BvR 1345/03

1. Die Bestimmung des § 100 i Abs. 1 StPO verstößt nicht gegen das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Die auf Grundlage dieser Regelung erhobenen Daten stehen nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffen auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG.

2. Der bei Einsatz eines "IMSI-Catchers" erfolgende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unbeteiligter Dritter, durch Erhebung und kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung derer Mobiltelefone, beruht mit § 100 i StPO auf einer wirksam zu Stande gekommenen gesetzlichen Grundlage und ist nicht unverhältnismäßig.

3. Sollten bei den Ermittlungsbehörden "IMSI-Catcher" vorhanden sein, die technisch ein Mithören von Telefongesprächen in Echtzeit ermöglichen, so wäre die Nutzung dieser Funktion nicht durch § 100 i StPO gedeckt.


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OLG Brandenburg: Zu den Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung

Urteil v. 11.01.2006, Az. 7 U 52/05

1. Für die Frage, ob eine Einwilligung zur Datennutzung gegen das Kopplungsverbot verstößt, ist darauf abzustellen, ob der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat und diese ausnutzt; bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten nicht verwehrt.

2. Eine wirksame Einwilligung kann jedenfalls dann wirksam eingeholt werden, wenn die Erklärung bestätigend wiederholt wird, indem der Nutzer zunächst ein Kontrollkästchen mit dem Text "Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein" und sodann nochmals ein Schaltfeld mit dem Text "Ich akzeptiere und willige ein" aktivieren muss.


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LAG Düsseldorf: Eingruppierung eines stellvertretenden behördlichen Datenschutzbeauftragten

Urteil v. 02.08.2005, Az. 16 Sa 207/05

1. Der Vertreter eines behördlichen Datenschutzbeauftragten i. S.d. § 32 a DSG NRW kann nach jeweiligem Aufgabenbereich in VerGr IV a Fallgr. 1 b/III Fallgr. 1 b BAT/VKA ("besondere Schwierigkeit und Bedeutung") eingruppiert sein.

2. Seine Tätigkeit hebt sich in der Regel nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. d. VergGr. III Fallgr. 1 a BAT/VKA erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b heraus.


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OLG Bamberg: Unterlassungsanspruch gegen Spam-Versand

Urteil v. 12.05.2005, Az. 1 U 143/04

1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Zusendung von unverlangten E-Mails kann sich sowohl im Hinblick auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben.

2. Bereits die Zusendung einer einzigen E-Mail mit werbendem Charakter kann die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, welchen Umfang der Inhalt der jeweiligen E-Mail ausmacht.

3. Auch die bloße E-Mail-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG dar.

4. Ist nicht auszuschließen, dass ein unbefugter Dritter personenbezogene Daten an eine Stelle übermittelt hat, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Die Beweislast über die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung liegt bei der erhebenden Stelle.


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BAG: Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Urteil v. 29.06.2004, Az. 1 ABR 21/03

Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs.


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OLG Düsseldorf: Fehlenden Datenschutzeinwilligung als Sachmangel

Urteil v. 20.07.2003, Az. I-23 U 186/03

Eine mangelhafte datenschutzrechtliche Einwilligung der Betroffenen kann einen Sachmangel für eine Adressdatenbank darstellen. Verpflichtet sich der Lieferant der Datenbank, die Adressen nicht in Zusammenhang mit internetspezifischen Serviceleistungen zu generieren und hält er sich nicht daran, dann ist die von ihm gelieferte Datenbank mangelhaft.


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BVerfG: Volkszählungsurteil

Urteil v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.

(Gekürzte Version der gerichtlichen Leitsätze)


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BVerfG: Mikrozensus

Beschluss v. 16.07.1969, Az. 1 BvL 19/63

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Repräsentativstatistik.

Fundstelle in der Entscheidungssammlung: BVerfGE 27, 1


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Kommentare

Sa, 11.02.2012 23:21
Kurz und knapp: Urheberrechtsschutz ja, aber Gewinnmaximierung von Verwertern (Musikindustrie, Verlage etc) NEIN, un […]
Sa, 11.02.2012 15:35
ACTA und Freiheit? Wie siehts aus mit dem Grundgesetz? Seit 50 Jahren wird die Freiheit immer weiter eingeschränkt. […]
Fr, 10.02.2012 23:50
Es kursiert gleichfalls das Gerücht, man wollte der EU nicht zuvorkommen, sollte diese nicht ratifizieren - das hätt […]
Fr, 10.02.2012 19:21
Naja, das steht jetzt nicht exakt wörtlich in dem Text. Aber es ist schon angesprochen: [quote]"In dieser Hinsich[…]

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