Urteile zu DENIC
OLG Frankfurt am Main: regierung-oberbayern.de – Störerhaftung der DENIC
Urteil v. 17.06.2010, Az. 16 U 239/09
Die DENIC haftet als Störer für solche Domainregistrierungen, die eine eindeutige, sich aufdrängende Namensrechtsverletzung darstellen. In einem solchen Fall ist sie zur Löschung solcher Domainregistrierungen verpflichtet.
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OLG Frankfurt am Main: Schadensersatz wegen unberechtigt gestellter KK-Anträge
Urteil v. 27.05.2010, Az. 6 U 65/09
Dem Inhaber einer Domain steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber denjenigen zu, der unberechtigterweise gegenüber der Registrierungsstelle DENIC "KK-Anträgen" zur Änderung des WHOIS-Registers stellt. Der Antragssteller haftet hierbei als Täter; dies gilt auch dann, wenn er sich – bei einer Vielzahl von Fällen – darauf beruft, die KK-Anträge im Auftrag eines Dritten gestellt und dabei auf dessen Legitimation vertraut zu haben.
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OLG Hamburg: Blogspot
Urteil v. 02.03.2010, Az. 7 U 70/09
1. Blogspot kann als Störer für rechtswidrige Blog-Artikel seiner Nutzer auf Unterlassung haften, wenn diese trotz des glaubhaften Hinweises eines Betroffenen nicht gelöscht werden.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.
3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.
4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.
2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene die Verletzung seiner Rechte bereits in der Abmahnung hinreichend substantiiert darlegt. Denn der freie Fluss von Informationen würde erheblich eingeschränkt, wenn der technische Verbreiter verpflichtet würde, jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin zu unterbinden. Insofern müssen ihm ausreichende Anhaltspunkte geliefert werden, um die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Blog-Beiträge selbst prüfen zu können.
3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsverletzungen, die lediglich in Snippets von Suchmaschinen wiedergegeben werden.
4. Der Admin-C einer Domain haftet nicht für rechtswidrige Inhalte, die über die Domain abrufbar sind.
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LG Frankfurt: Löschungspflicht der DENIC bei rechtswidrigen Domains
Urteil v. 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
Die DENIC ist zur Löschung rechtswidrig registrierter Domains verpflichtet, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das den Admin-C zur Unterlassung der Domainnutzung verpflichtet und dieser nicht auffindbar ist. Dies gilt auch, wenn der vom Urteil betroffene Admin-C mittlerweile nicht mehr als solcher bei der DENIC eingetragen ist.
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LG Frankfurt: Kein Anspruch auf einstelligen Domainnamen
Urteil v. 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08
1. Die Domainregistrierungsstelle DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
2. Die Regelung der DENIC-Domainrichtlinien, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die DENIC die Möglichkeit offen halten möchte, den Namensraum „de“ durch eine Untergliederung von KFZ-Zulassungszeichen zu erweitern. Dazu gehören auch die Buchstaben „X“ und „Y“ als militärische Zulassungszeichen.
4. Ebenso ist als sachlicher Grund anzuerkennen, dass die DENIC aus Gründen der Datensparsamkeit die Option offen halten möchte, ihre eigenen Nameserver mit einstelligen de-Domains zu benennen.
2. Die Regelung der DENIC-Domainrichtlinien, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob einer solchen Registrierung technische Erwägungen entgegenstehen.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die DENIC die Möglichkeit offen halten möchte, den Namensraum „de“ durch eine Untergliederung von KFZ-Zulassungszeichen zu erweitern. Dazu gehören auch die Buchstaben „X“ und „Y“ als militärische Zulassungszeichen.
4. Ebenso ist als sachlicher Grund anzuerkennen, dass die DENIC aus Gründen der Datensparsamkeit die Option offen halten möchte, ihre eigenen Nameserver mit einstelligen de-Domains zu benennen.
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OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
Der Admin-C einer Internetseite führt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist vielmehr Ansprechpartner und Berechtigter gegenüber der DENIC. Sein Tätigkeitsfeld beschränkt sich demnach auf eine Stellvertretung des Domaininhabers gegenüber der Registrierungsstelle. Er kann deshalb nicht für rechtswidrige Domainnamen in Anspruch genommen werden.
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LG Frankfurt: Kein Anspruch auf zweistellige Domain
Urteil v. 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08
Es besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf eine zweistellige Domain, wenn der Domainname gleichzeitig dem Kürzel für einen KFZ-Zulassungsbezirk entspricht. Denn die DENIC hat ein berechtigtes Interesse daran, diese Domainnamen freizuhalten, um ihren Namensraum künftig in regionale Gebiete einteilen zu können.
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OLG Köln: Keine Haftung des Admin-C
Urteil v. 15.08.2008, Az. 6 U 51/08
Der Admin-C einer Domain haftet jedenfalls vor Kenntniserlangung rechtswidriger Umstände weder für Markenverletzungen, die durch die Domain selbst begangen wurden, noch für Rechtsverletzungen, die sich aus dem Inhalt der dort abrufbaren Webseite ergeben.
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LG Köln: Anspruch gegen Dispute-Eintrag
Urteil v. 20.05.2008, Az. 81 O 220/08
1. Ist der Name einer Gemeinde mit einem Wort aus der Umgangssprache identisch, so hat die Gemeinde jedenfalls dann keinen Anspruch auf Löschung einer gleichnamigen Domain, wenn der Gemeindename nicht allgemein bekannt ist.
2. Der Umstand, dass eine Domain allein deshalb registriert wurde, um sie gewinnbringend zu veräußern, begründet allein noch keinen Anspruch gegenüber einem älteren Namensrecht.
3. Der Eigentümer einer Domain hat einen Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags bei der Registrierungsstelle DENIC, wenn dieser Eintrag zu Unrecht erfolgt ist.
2. Der Umstand, dass eine Domain allein deshalb registriert wurde, um sie gewinnbringend zu veräußern, begründet allein noch keinen Anspruch gegenüber einem älteren Namensrecht.
3. Der Eigentümer einer Domain hat einen Anspruch auf Löschung eines Dispute-Eintrags bei der Registrierungsstelle DENIC, wenn dieser Eintrag zu Unrecht erfolgt ist.
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OLG Frankfurt: Anspruch gegen DENIC auf zweistellige Domain
Urteil v. 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart)
1. Die DENIC hat eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
2. Ein Unternehmen hat einen Anspruch auf Zuteilung eines zweistelligen Domainnamens, obwohl dies nach den Richtlinien der DENIC nicht vorgesehen ist, wenn andernfalls eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB vorläge.
3. Das gilt auch dann, wenn die Registrierung von zweistelligen Domainnamen nach den Richtlinien der DENIC nicht zugelassen sind. Denn ein Unternehmen muss im Fall von § 20 Abs. 1 GWG nötigenfalls auch Produkte anbieten, die es sonst nicht im Sortiment hat.
4. Aus technischer Sicht wäre die Verweigerung der Zuteilung derzeit lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Domainname mit einer existierenden Top-Level-Domain identisch ist. Auf eventuell zukünftig neu eingeführte Top-Level-Domains ist keine Rücksicht zu nehmen.
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OLG Hamburg: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 22.05.2007, Az. 7 U 137/06
Die Position des Admin-C ist keine gesetzliche oder behördliche Vorgabe, sondern lediglich eine Vertragsbedingung der DENIC. Eine generelle Verantwortlichkeit des Admin-C lässt sich daraus nicht ableiten.
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LG Dresden: Keine Störerhaftung des Admin-C
Urteil v. 09.03.2007, Az. 43 O 0128/07 EV
1. Der Admin-C haftet nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte, die unter einer Domain hinterlegt sind.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
2. Die Pflichten des Admin-C aus den DENIC-Richtlinien beziehen sich nur auf Domainangelegenheiten, nicht jedoch auf Domaininhalte.
3. Die DENIC-Richtlinien haben keinen Einfluss auf das Innenverhältnis zwischen Admin-C und Domaininhaber. Vielmehr ist der Admin-C an die Weisungen des Domaininhabers gebunden, sodass der Admin-C nicht über das Recht verfügt, auf den Domaininhaber oder die Domaininhalte Einfluss auszuüben.
4. Eine Verpflichtung des Admin-C, alle Inhalte der von ihm betreuten Domains zu prüfen, ist unzumutbar.
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BGH: grundke.de
Urteil v. 08.02.2007, Az. I ZR 59/04
1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
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KG Berlin: Keine Haftung des Admin-C
Beschluss v. 20.03.2006, Az. 10 W 27/05
Der Admin-C einer Domain hat aus seiner Funktion als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Internetseiten. Eine Prüfung auf rechtswidrige Inhalte ist ihm demnach nur dann zuzumuten, wenn davon auszugehen ist, dass die Störung nur durch Aufhebung der Domainregistrierung unterbunden werden kann. Andernfalls würde ihm die Ausübung seiner Funktion über Gebühr erschwert.
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OLG Köln: Rechtsverletzung durch unberechtigten Dispute-Eintrag
Urteil v. 17.03.2006, Az. 6 U 163/05
Die Nutzung einer Internetdomain ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Wird bei der DENIC ein unberechtigter „Dispute-Eintrag“ zu einer Domain vorgenommen, hat der Domaininhaber einen Anspruch auf Löschung des Eintrages aus § 823 Abs. 1 BGB.
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BVerfG: Verfassungsrechtlicher Schutz von Domains - ad-acta.de
Beschluss v. 24.11.2004, Az. 1 BvR 1306/02
1. Das Nutzungsrecht an einer Domain aus einem Vertrag mit der DENIC e.G. fällt als eigentumsfähige Position unter den Schutzbereich von Art. 14 GG. Der Inhaber erwirbt jedoch weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.
2. § 5 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
2. § 5 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
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OLG Celle: Haftung für rechtswidrige Domainnamen
Urteil v. 08.04.2004, Az. 13 U 213/03
Der bei der DENIC eingetragene Inhaber einer Domain haftet auch dann für eine unbefugte Namensanmaßung (§ 12 BGB) durch den Domainnamen, wenn er sämtliche Ansprüche die Domain betreffend an einen Dritten abgetreten hat.
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OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C
Beschluss v. 01.09.2003, Az. 2 W 27/03
1. Der Admin-C haftet als Störer für eine markenrechtsverletzende Domain.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
2. Der Admin-C ist als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dadurch hat der Admin-C die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen im Zusammenhang mit der Domain. Durch die Angabe als administrativer Ansprechpartner hat der Admin-C einen Tatbeitrag geleistet.
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BGH: ambiente.de
Urteil v. 17.05.2001, Az. I ZR 251/99
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
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