Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
Der Vertrieb eines „Cheatbots“ zur Manipulation von Online-Spielen, die durch das Spielverhalten ihrer Nutzer Einnahmen erzielen, stellt eine unlautere Ausnutzung des Geschäftsmodells nach § 4 Nr. 9b UWG, sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar.
1. Der Vertrieb von indizierten Medien dient dem Schutz von Jugendlichen als Verbraucher. Es handelt sich dabei somit um eine Marktverhaltensregel, so dass ein Verstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist.
2. Das gilt auch dann, wenn ein Medium nachträglich indiziert wurde. Der Betreiber eines Online-Shops ist verpflichtet, sein Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält bzw. ob sich der Status bislang unbeanstandeter Produkte verändert hat. Der Vertrieb kann bereits eine Woche nach Veröffentlichung der Indizierung im Bundesanzeiger beanstandet werden.