Urteile zu Call-In-shows
OLG München: Tatsachenbehauptungen über Call-in-Shows
Beschluss v. 23.04.2010, Az. 18 W 688/10
2. Danach muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleihen. Darüber hinaus muss grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt werden und es muss ein berechtigtes öffentliches Interesse an dem Gegenstand der Berichterstattung bestehen sowie eine den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügende Recherche stattgefunden haben.
3. Stützt sich die Kritik auf einen Videomitschnitt, so muss sich der Verbreiter durch eigene Recherche vom Wahrheitsgehalt des gezeigten Inhalts überzeugen.
BayVGH: Eilverfahren gegen die Gewinnspielsatzung
Beschluss v. 11.08.2009, Az. 7 NE 09.1378
2. Der Ausgang des anhängigen Normenkonrollverfahrens gegen die Gewinnspielsatzung ist offen und hängt von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen ab.
3. Somit ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese zu treffen. Vorliegend überwiegt dabei im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Rundfunksenders an einer Aussetzung der Regelung. Denn ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil kann hier nicht hinreichend begründet werden.
