Urteile zu Call-By-call

AG Meldorf: Einbeziehung von AGB bei Internet-by-Call-Verträgen

1. Bei Verträgen, die außerhalb des Internet geschlossen werden, ist dem Vertragspartner die Einsicht in eine Internetseite, auf welcher allgemeine Geschäftsbedingungen veröffentlicht sind, nicht zumutbar.

2. Zur wirksamen Vereinbarung eines Entgelts oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen für einen anmeldefreien Internetzugangsdienst ("Internet by Call") genügen Veröffentlichungen auf dem Internetportal des Anbieters oder im Amtsblatt der Bundesnetzagentur nicht (Vergleiche BGH, NJW-RR 1999, 1246, 1247; Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 1672, 1673; BGH, NJW 2007, 2540, 2544). Ausreichend ist es, wenn dem Nutzer unmittelbar nach der (jedenfalls ersten) Einwahl über den Anschluss im Internet-Browser ein Vertragsangebot angezeigt wird und die Verbindung zum Internet erst nach dessen Annahme freigeschaltet wird.

3. Keine Entgeltvereinbarung liegt darin, dass ein Kunde Telefonrechnungen mit zu hoch abgerechneten Verbindungen nicht beanstandet und die Leistung weiter in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 2540, 2544; BGH, NJW 2009, 502, 503).