1. Die Figur ist schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig, dass die Figur auch für sich betrachtet Urheberschutz beanspruchen kann.
2. Die Übertragung einer literarischen Figur in eine andere Werkart (hier: Karnevalskostüm) spricht nicht zwingend für eine freie Bearbeitung iSv § 24 UrhG. Denn jede Verkörperlichung eines lediglich verbal beschriebenen Charakters stellt zwangsläufig eine Übertragung in eine andere Werkart dar. Würde dies zu einer freien Bearbeitung führen, würde der urheberrechtliche Schutz der Figur unterlaufen.
Ein einziger Satz, der eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, kann jedenfalls dann nicht zu einem Anspruch auf Rückruf eines Buches führen, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht besonders schwerwiegend ist und sich die Behauptung auf Tatsachen bezieht, die viele Jahre strittig waren. In diesem Fall kann die Unterlassungsverpflichtung auch auf noch nicht bereits gedruckte Exemplare beschränkt werden.